{"id":139,"date":"2016-11-22T14:16:49","date_gmt":"2016-11-22T13:16:49","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=139"},"modified":"2016-11-23T12:00:42","modified_gmt":"2016-11-23T11:00:42","slug":"unerwartete-rechtsfolgen-einer-ehe-wohnungszuweisung-wegen-uebernachtungsbesuchen-der-neuen-partnerin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2016\/11\/22\/unerwartete-rechtsfolgen-einer-ehe-wohnungszuweisung-wegen-uebernachtungsbesuchen-der-neuen-partnerin\/","title":{"rendered":"Unerwartete Rechtsfolgen einer Ehe &#8211; Wohnungszuweisung wegen \u00dcbernachtungsbesuchen der neuen Partnerin"},"content":{"rendered":"<p>Es ist offenbar un\u00fcblich, sich bei Eingehung einer Ehe \u00fcber die Rechtsfolgen einer etwaigen sp\u00e4teren Trennung und Scheidung Gedanken zu machen. Letztlich h\u00e4tte das allerdings auch wenig Sinn, denn das gesamte Familienrecht wimmelt nur so vor unbestimmten Rechtsbegriffen, die den Ausgang etwaiger gerichtlicher Streitigkeiten ohnehin so gut wie unvorhersehbar machen. Mandanten ist das nur schwer zu vermitteln. Gefragt nach der voraussichtlichen Dauer des nachehelichen Unterhaltsanspruchs des Ehepartners, zitiere ich h\u00e4ufig das Gesetz: <em>\u201eDer nacheheliche Unterhalt ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch \u2026 unbillig w\u00e4re.\u201c<\/em>. Ach so \u2026 Nach der Lekt\u00fcre des Gesetzes wei\u00df man nicht mehr als vorher. Als Rechtsanwalt bleibt einem nur noch zu versuchen, auf der Grundlage einer Vielzahl von Einzelentscheidungen nach und nach gewisse Wahrscheinlichkeiten auszumachen. Wie wenig man Einzelfallentscheidungen vorhersagen kann, die durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe vom Gesetzgeber erzwungen werden, zeigt beispielsweise ein Beschluss des OLG Hamm v. 28.12.2015 \u2013 II-2 UF 186\/15, FamRZ 2016, 1082:<\/p>\n<p>In diesem Fall wurde die Eigentumswohnung des Ehemannes seiner Ehefrau zur alleinigen Nutzung zugewiesen, obwohl die Wohnung im Alleineigentum des Ehemannes stand. Der Ehemann durfte also seine eigene Wohnung nicht mehr betreten, geschweige denn, seine Ehefrau der Wohnung verweisen. Immerhin erfolgte die Ehewohnungszuweisung nur befristet bis zum Ablauf des Trennungsjahres. Das Gesetz sieht in \u00a7 1361b Abs. 1 BGB f\u00fcr die Trennungszeit vor, dass die Ehewohnung einem der beiden Ehegatten zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden kann, wenn das weitere Zusammenleben mit dem anderen f\u00fcr den Antragsteller eine \u201eunbillige H\u00e4rte\u201c bedeuten w\u00fcrde. Wann eine solche \u201eunbillige H\u00e4rte\u201c anzunehmen ist, l\u00e4sst sich dem Gesetz allerdings nicht entnehmen. Immerhin ist vorgeschrieben, dass bei der Entscheidung etwaiges Alleineigentum an der Ehewohnung \u201ebesonders zu ber\u00fccksichtigen\u201c ist. Das OLG Hamm nahm in dem am 28.12.2015 entschiedenen Fall eine \u201eunbillige H\u00e4rte\u201c f\u00fcr die Ehefrau an, weil der Ehemann seiner neuen Lebensgef\u00e4hrtin mehrfach gestattet hatte, bei ihm zu \u00fcbernachten, und sie ihn zudem sehr h\u00e4ufig tags\u00fcber zu Hause besuchte. Das Alleineigentum des Ehemannes an der Wohnung wurde in der Weise \u201ebesonders ber\u00fccksichtigt\u201c, dass die Ehewohnungszuweisung nicht f\u00fcr die gesamte Trennungszeit, sondern nur f\u00fcr das Trennungsjahr ausgesprochen wurde. Die Tatsache, dass die Ehefrau statt einer Ehewohnungszuweisung auch mit Erfolg h\u00e4tte beantragen k\u00f6nne, ihrem Ehemann und seiner Lebensgef\u00e4hrtin dies zu untersagen, wird in der Entscheidung des OLG Hamm nicht erw\u00e4hnt.<\/p>\n<p>Fazit: Das Trennungs- und Scheidungsfolgenrecht h\u00e4lt f\u00fcr Mandanten wie f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte viele \u00dcberraschungen bereit. Aus der im Familienrecht leider besonders h\u00e4ufigen Verwendung unbestimmter Rechtsbegriff im Gesetzestext, wie etwa desjenigen der \u201eunbilligen H\u00e4rte\u201c, ergibt sich eine schwer ertr\u00e4gliche Rechtsunsicherheit. Klarere Regelungen durch den Gesetzgeber w\u00e4ren w\u00fcnschenswert, auch wenn die Ergebnisse dieser Regelungen in der Praxis im Einzelfall \u201eunbillig\u201c sein m\u00f6gen. Sollte dies tats\u00e4chlich einmal der Fall sein, kann ausnahmsweise immer noch von der gesetzlichen Regelung abgewichen werden, wie dies auf jedem Rechtsgebiet der Fall ist. Wenn nebul\u00f6se Formulierungen wie \u201eunbillige H\u00e4rte\u201c, \u201eunzumutbar\u201c u.\u00c4. zum Regelfall im Gesetzestext werden, wie es im Familienrecht der Fall ist, hat der Gesetzgeber versagt. Klare Regelungen sollen hier anscheinend aus politischen Gr\u00fcnden vermieden werden, damit auf diesem hochsensiblen und emotionalen Gebiet am Ende die Juristen, nicht aber die eigentlich zust\u00e4ndigen Parlamentarier schuld sind. In der Praxis f\u00fchrt das bei den Betroffenen zu sehr viel vermeidbarem Leid.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es ist offenbar un\u00fcblich, sich bei Eingehung einer Ehe \u00fcber die Rechtsfolgen einer etwaigen sp\u00e4teren Trennung und Scheidung Gedanken zu machen. Letztlich h\u00e4tte das allerdings auch wenig Sinn, denn das gesamte Familienrecht wimmelt nur so vor unbestimmten Rechtsbegriffen, die den Ausgang etwaiger gerichtlicher Streitigkeiten ohnehin so gut wie unvorhersehbar machen. 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