{"id":1434,"date":"2026-05-18T12:08:45","date_gmt":"2026-05-18T10:08:45","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=1434"},"modified":"2026-05-19T01:24:22","modified_gmt":"2026-05-18T23:24:22","slug":"bgh-zum-kindesunterhalt-bei-erweitertem-umgang-asymmetrisches-wechselmodell","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2026\/05\/18\/bgh-zum-kindesunterhalt-bei-erweitertem-umgang-asymmetrisches-wechselmodell\/","title":{"rendered":"BGH zum Kindesunterhalt bei erweitertem Umgang (&#8222;asymmetrisches Wechselmodell&#8220;)"},"content":{"rendered":"<div>Mit dem am 15.5.2025 ver\u00f6ffentlichten Beschluss vom 15.4.2025 &#8211; XII ZB 415\/25 &#8211; hat der BGH die seit Ende letzten Jahres mit Spannung erwartete Entscheidung zur Berechnung von Kindesunterhalt bei erweitertem Umgang getroffen, der nicht nur vom Schreiber dieses Beitrags durchaus mit einer gewissen Sorge entgegengesehen wurde (Blogbeitrag vom 8.12.2025):<\/div>\n<div>\n<h5 class=\"h5\"><a class=\"news__headline-link\" href=\"https:\/\/www.otto-schmidt.de\/blog\/familienrecht-blog\/kindesunterhalt-bei-erweitertem-umgang-asymmetrisches-wechselmodell-FAMRBLOG0001313.html\">Kindesunterhalt bei erweitertem Umgang (&#8222;asymmetrisches Wechselmodell&#8220;)<\/a><\/h5>\n<\/div>\n<div>Doch nun waren die Bef\u00fcrchtungen, es k\u00f6nnte sich zu \u00a7 1606 III 2 BGB wiederholen, was mit \u00a7 1578 BGB und den &#8222;wandelbaren&#8220; ehelichen Lebensverh\u00e4ltnissen im Jahr 2011 erst beim BVerfG sein Ende\u00a0 gefunden hat (vgl. Schwamb FamRB 2011, 120), erfreulicherweise unbegr\u00fcndet. Der BGH hat n\u00e4mlich allen Verlockungen aus der Literatur widerstanden und ist eng am geltenden Gesetz geblieben, was nach einigen Entscheidungen der Jahre 2021 und 2022, mit denen sich der BGH in Rn. 59 &#8211; 61 auch besch\u00e4ftigt (Stichwort: &#8222;Verpflichtung&#8220; zum Naturalunterhalt &#8211; entgegen \u00a7 1606 III 2 BGB &#8211; dazu weiter unten) nicht ganz selbstverst\u00e4ndlich so zu erwarten war.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Jedenfalls f\u00fcr den hier zu entscheidenden Fall findet der BGH in den Rz. 45 ff., <strong>speziell Rz. 47 <\/strong>(m. w. N. auf Rake FF 2025, 276, 278; Siebert FamRZ 2025, 1937, 1938; Lies-Benachib FamRZ 2024, 1669, 1674) klare Worte, dass nach geltendem Recht &#8211; eben \u00a7 1606 III 2 BGB &#8211; kein Raum f\u00fcr eine Heranziehung des hauptbetreuenden Elternteils zur anteiligen Haftung f\u00fcr den Barunterhalt des Kindes (nur) wegen eines erweiterten Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil besteht (entgegen u. a. Rubenbauer\/Dose FamRZ 2025, 1677 ff.). Spannend zu lesen sind dann aber die weiteren grunds\u00e4tzlichen Ausf\u00fchrungen zur Begr\u00fcndung in <strong>Rn. 48 &#8211; 61<\/strong>, wobei der Senat auch seine eigene Rechtsprechung zur Ber\u00fccksichtung einer Naturalunterhalts-&#8222;Verpflichtung&#8220; des betreuenden Elternteils in den in Rz. 59 zitierten Fallkonstellationen (XII ZB 474\/20 = FamRZ 2021, 1965 Rz. 34 und speziell in XII ZB 325\/20 = FamRZ 2022, 1366 Rz. 51, dazu u. a. kritisch Schwamb FamRB 2022, 342 [343 f.]) nun in Rz. 61 zumindest argumentativ etwas relativiert, wenn es dort nun hei\u00dft: <em>&#8222;Die neuere Rechtsprechung des\u00a0Senats zu einem von der Lebensstellung beider Elternteile abgeleiteten Bedarf minderj\u00e4hrigen Kinder f\u00fchrt zwar im Ergebnis dazu, dem Kind gegen den Betreuungselternteil einen (Teil-)Anspruch auf erg\u00e4nzende Bedarfsdeckung durch Gew\u00e4hrung von Naturalunterhalt einzur\u00e4umen (vgl. Dose\/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis 11. Aufl. \u00a7 2 Rn. 206a).\u00a0<strong>Gegen\u00fcber diesem Anspruch k\u00f6nnte sich der Betreuungselternteil freilich darauf berufen, dass er wegen \u00a7 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB \u00fcber die von ihm erbrachten Betreuungsleistungen grunds\u00e4tzlich von weiteren geldwerten Leistungen an das von ihm betreute Kind befreit ist.&#8220;<\/strong><\/em><\/div>\n<div>Das ist gegen\u00fcber den dazu oben zitierten Entscheidungen der Jahre 2021\/22 zwar ein deutlich ver\u00e4nderter Zungenschlag, allerdings kein Entgegenkommen auf die damaligen Kritiker. Weiter hei\u00dft es n\u00e4mlich: <em>&#8222;Vor diesem Hintergrund ist die Verpflichtung [<\/em><strong>Anmerkung<\/strong>.: Aber welche Verpflichtung neben der Betreuung, wenn man \u00a7 1606 III 2 BGB auch insoweit ernst nimmt ??] <em>des\u00a0 Betreuungselternteils zur erg\u00e4nzenden Bedarfsdeckung als Naturalobligation zu verstehen, die f\u00fcr sich genommen <strong>zwar nicht durchsetzbar ist<\/strong>, die der Betreuungselternteil aber mit Rechtsgrund erf\u00fcllen kann und die er im Rahmen seiner elterlichen Verantwortung &#8211; jedenfalls im Falle unterhaltsrechtlichen Leistungsf\u00e4higkeit &#8211; bei <strong>lebensnaher Betrachtungsweise<\/strong> zur Beteiligung des Kindes am erh\u00f6hten Lebensstandard der doppelverdienenden Eltern regelm\u00e4\u00dfig auch erf\u00fcllen wird.&#8220;\u00a0 <\/em><\/div>\n<div><strong>Deutlicher<\/strong> kann man allerdings den Widerspruch dieser zitierten Rechtsprechung zu \u00a7 1606 III 2 BGB eigentlich kaum offenlegen, vor allem deshalb, weil dem betreuenden Elternteil <strong>auch noch konzediert wird,<\/strong> diese nicht durchsetzbaren Leistungen &#8222;bei lebensnaher Betrachtungsweise&#8220;, also ohne jeden erforderlichen Vortrag dazu, zu erbringen, w\u00e4hrend man in <strong>XII ZB 325\/20\u00a0<\/strong>die dort klar auf der Hand liegende Annahme der Wohnungsgew\u00e4hrung als Erf\u00fcllungsleistung des unterhaltspflichtigen Vaters nicht ohne gesonderten Vortrag akzeptiert hat, wohl aber &#8211; wie eben auch hier wieder &#8211; die der gegenteiligen gesetzlichen Vermutung zuwiderlaufende Annahme, die Mutter leiste ,,restlichen Naturalunterhalt&#8220;. Nicht zuletzt wegen dieses offenen Widerspruchs in der Argumentation gab es ja auch damals die verbreitete Kritik, u. a. Schwamb FamRB 2022, 342, 344, die in der Rechtsprechung insbesondere vom OLG Oldenburg (FamRZ 2023, 1371 m. zust. Anm. Seiler) aufgegriffen worden ist, zu der der Senat nun aber in Rz. 61 schweigt, weil es ja f\u00fcr den zu entscheidenden Fall auch nicht darauf ankam. Gerade deshalb sind diese zwar am wenigsten \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des BGH in Rz. 61 aber bemerkenswert, weil der BGH offenbar selbst ein St\u00f6rgef\u00fchl entwickelte, dass es insoweit mit \u00a7 1606 III 2 BGB wohl doch ein gewisses Problem gibt, zu dem er sich &#8211; allerdings, wie dargelegt, nicht widerspruchsfrei &#8211; \u00e4u\u00dfern m\u00fcsse.<\/div>\n<div><\/div>\n<div><strong>Praktisch wichtig sind dagegen die auch in den Leits\u00e4tzen c) und d)<\/strong>\u00a0Niederschlag findenden\u00a0<strong>L\u00f6sungsans\u00e4tze in Rz. 62 &#8211; 73,<\/strong> wie man de lege lata mit vergleichsweise (im Gegensatz zu den komplizierten alternativen Rechenmodellen der Gegenmeinung und des Gesetzentwurfs der Ampel) einfachen Mitteln<strong> zu brauchbaren L\u00f6sungen f\u00fcr den Kindesunterhalt bei erweitertem Umgang\u00a0 kommen kann<\/strong>. Es gilt damit im \u00dcbrigen auch weiter der 2025 neu eingef\u00fcgte Frankfurter Unterhaltsgrundsatz Nr. 12.5 und auch die best\u00e4tigte Ausgangsentscheidung des OLG D\u00fcsseldorf vom 27.8.2025 &#8211; 5 UF 86\/24 (FamRZ 2025, 1711) kann als Wegweiser dienen.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Eng am Gesetz geblieben ist der BGH &#8211; insoweit erwartungsgem\u00e4\u00df &#8211; auch mit seinem obiter dictum zur Vertretungsbefugnis nach \u00a7 1629 II, III BGB bei (noch) miteinander verheirateten Eltern im parit\u00e4tischen Wechselmodell (Leitsatz a). Der BGH folgt insoweit in Rz. 19, 20 ausdr\u00fccklich dem OLG Frankfurt &#8211; 6. Senat f. Familiensachen in Darmstadt &#8211; FamRZ 2024, 1631, 1633, und erliegt ebenfalls nicht der Versuchung, \u00fcber eine (unzul\u00e4ssige) Analogie eine praktikablere L\u00f6sung ohne den Gesetzgeber zu kreieren (so aber OLG Karlsruhe FamRZ 2024, 1096, 1097 f. und FamRZ 2024, 1634, 1635 f., jeweils ablehnend besprochen Schwamb <span class=\"zit\">NZFam 2024, 709<\/span>\u00a0und\u00a0<span class=\"zit\">NZFam 2024, 898<\/span>), was auch den positiven Nebeneffekt hat, dass ab jetzt insoweit keine unterschiedlichen Regelungen mehr im unmittelbaren Grenzbereich zwischen S\u00fcdhessen und Nordbaden gelten. Im vorliegenden Fall kam es darauf aber im Ergebnis nicht an, weil der BGH im weiteren die Obhut der Kindesmutter \u00fcber die Antragsteller bejaht. F\u00fcr den Gesetzgeber bleibt insoweit aber Handlungsbedarf, eine praktikablere L\u00f6sung zu schaffen. Das w\u00e4re auch leicht m\u00f6glich, ohne deshalb den gesamten &#8211; nicht ausgereiften &#8211; Unterhaltsrechtsreformentwurf aus der Ampelzeit wieder hervorzuholen.<\/div>\n<div><\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit dem am 15.5.2025 ver\u00f6ffentlichten Beschluss vom 15.4.2025 &#8211; XII ZB 415\/25 &#8211; hat der BGH die seit Ende letzten Jahres mit Spannung erwartete Entscheidung zur Berechnung von Kindesunterhalt bei erweitertem Umgang getroffen, der nicht nur vom Schreiber dieses Beitrags durchaus mit einer gewissen Sorge entgegengesehen wurde (Blogbeitrag vom 8.12.2025): Kindesunterhalt bei erweitertem Umgang (&#8222;asymmetrisches [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":651,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_links_to":"","_links_to_target":""},"categories":[1,2,312,3],"tags":[625,13,14,616,624],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1434"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/users\/651"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1434"}],"version-history":[{"count":16,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1434\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1451,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1434\/revisions\/1451"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1434"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1434"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1434"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}