{"id":149,"date":"2016-12-21T14:48:00","date_gmt":"2016-12-21T13:48:00","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=149"},"modified":"2016-12-21T14:50:34","modified_gmt":"2016-12-21T13:50:34","slug":"loeschung-zwangsvernetzter-apps-zur-abwehr-von-kindeswohlgefaehrdungen-ag-bad-hersfeld-v-22-07-2016-f-36116-easo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2016\/12\/21\/loeschung-zwangsvernetzter-apps-zur-abwehr-von-kindeswohlgefaehrdungen-ag-bad-hersfeld-v-22-07-2016-f-36116-easo\/","title":{"rendered":"L\u00f6schung zwangsvernetzter Apps zur Abwehr von Kindeswohlgef\u00e4hrdungen (AG Bad Hersfeld v. 22.07.2016 \u2013 F 361\/16 EASO)"},"content":{"rendered":"<p>Wohl kaum ein anderer Begriff wie der der Kindeswohlgef\u00e4hrdung ist in der familiengerichtlichen Praxis mit so viel negativen Emotionen aber auch h\u00e4ufiger Unsicherheit bei der Frage verbunden, ob getroffene Ma\u00dfnahmen tats\u00e4chlich geeignet sind, der bestehenden Gef\u00e4hrdung entgegenzuwirken und wie sich die Lebenswelt des Kindes durch diese Ma\u00dfnahme k\u00fcnftig bestimmt. Nicht selten wird allein das zu sch\u00fctzende Kind \u2013 statt des Sch\u00e4digers \u2013 belastet und in seiner kindlichen Entwicklung eingeschr\u00e4nkt durch Ma\u00dfnahmen, die seinem Schutz dienen sollen.<\/p>\n<p>Dass zur kindlichen Entwicklung nicht nur der regelm\u00e4\u00dfige Kontakt mit Gleichaltrigen geh\u00f6rt, sondern auch die Nutzung neuester technischer Kommunikationsmittel, ist eigentlich eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit. Gerade die sich hieraus ergebenden uneingeschr\u00e4nkten Kontaktm\u00f6glichkeiten bergen jedoch in einem zunehmend unkontrollierbaren Datenaustausch ebenso nur noch schwer kontrollierbare und beherrschbare Gefahren f\u00fcr Kinder. F\u00fcr Eltern ist es daher auch zunehmend schwieriger, nicht nur mit der technischen Entwicklung Schritt zu halten, sondern auch \u2013 bei gleichzeitiger Vertrauenssicherung gegen\u00fcber dem Kind \u2013 mit dem notwendigen Fingerspitzengef\u00fchl eine Kontrolle dar\u00fcber zu halten, mit wem und mit welchem Inhalt das Kind Daten austauscht.<\/p>\n<p>Mit einem entsprechenden Sachverhalt hat sich das AG Bad Hersfeld umfassend in einer aktuellen Entscheidung auseinander gesetzt, in der es um die Frage ging, wie konkret ein Elternteil sexuellen Bel\u00e4stigungen der beiden T\u00f6chter mittels der Messenger-App \u201eWhatsApp\u201c entgegenwirken kann bzw. welche konkreten Handlungen von den Eltern in dieser Situation zu verlangen sind. Das Gericht hat in seinem Beschluss dem betreuenden Vater Auflagen erteilt, durch die er nicht nur verpflichtet wurde, einen physisch-realen Kontakt des Bel\u00e4stigers zu den Kindern zu unterbinden, sondern auch jeglichen virtuellen Kontakt, indem er die auf Zwangsvernetzung beruhende App von den Smartphones zu entfernen und diesen abgesicherten Zustand mittels geeigneter Kontrollen der Ger\u00e4te laufend aufrecht zu erhalten hatte. Daneben wurde er verpflichtet, in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden mit den Kindern den aktuellen Stand der Smartphones zu besprechen und die Ger\u00e4te gemeinsam mit seinen T\u00f6chtern auf gespeicherte Apps und etwaig auftretende Ungereimtheiten zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Die <strong>rechtliche Situation<\/strong> stellt sich so dar, dass nach \u00a7 1666 Abs. 1 BGB als ultima ratio Eingriffe in die Personensorge erfolgen k\u00f6nnen, wenn das k\u00f6rperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes nachhaltig gef\u00e4hrdet ist und die Eltern nicht willens oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Von einer Kindeswohlgef\u00e4hrdung im Sinn dieser Vorschrift ist auszugehen, wenn entweder die Gefahr bereits konkret besteht oder zumindest so nahe bevorsteht, dass eine erhebliche Sch\u00e4digung des Kindeswohls mit ziemlicher Sicherheit voraussehbar ist. Neben den F\u00e4llen der tats\u00e4chlich missbr\u00e4uchlichen Aus\u00fcbung der elterlichen Sorge ist vor allem das unverschuldete Versagen der Eltern von hoher praktischer Bedeutung. Der Entzug der Personensorge insgesamt oder in Teilbereichen kommt gleichwohl jedoch nur dann in Betracht, wenn andere niederschwelligere Ma\u00dfnahmen erfolglos geblieben sind oder bereits zuverl\u00e4ssig abgesch\u00e4tzt werden kann, dass sie zur Gefahrenabwehr nicht ausreichend sind. Der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit findet in diesem Kontext seine besondere Auspr\u00e4gung. Die Gerichte haben bei der Auswahl der in Betracht kommenden Ma\u00dfnahmen jeweils zu pr\u00fcfen, ob diese zur Gefahrenabwehr geeignet, erforderlich und auch zumutbar sind. Erforderlich in diesem Sinn sind daher Ma\u00dfnahmen nur dann, wenn aus den zur Zielerreichung geeigneten Ma\u00dfnahmen das mildeste Mittel gew\u00e4hlt wird, das die gesch\u00fctzte Rechtsposition am wenigsten beeintr\u00e4chtigt. Das Gesetz differenziert weitergehend danach, ob sich die zum Schutz des Kindes zu treffenden Ma\u00dfnahmen gegen die sorgeberechtigten Eltern richten oder die Gef\u00e4hrdung von einem Dritten ausgeht. Sollen Ma\u00dfnahmen gegen\u00fcber den Eltern selbst ergriffen werden, so werden in \u00a7 1666 Abs. 3 BGB konkrete Beispiele aufgelistet, durch die der Kindeswohlgef\u00e4hrdung begegnet werden kann, d.h. diese Beispiele pr\u00e4zisieren in gewisser Weise den Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz, da sie dem Eingriff in die elterliche Sorge vorgelagert sind. Folgt demgegen\u00fcber die Kindeswohlgef\u00e4hrdung aus dem Verhalten eines Dritten, so sieht \u00a7 1666 Abs. 4 BGB vor, dass auch unmittelbar diesem gegen\u00fcber Schutzma\u00dfnahmen veranlasst werden k\u00f6nnen. In dieser Konstellation ist ein doppelter Kindesschutz m\u00f6glich. Einerseits haben die Eltern die M\u00f6glichkeit, gest\u00fctzt auf das GewSchG, gerichtlichen Rechtsschutz einzufordern, etwa durch ein N\u00e4herungsverbot. Parallel wird zudem das Familiengericht von Amts wegen t\u00e4tig und trifft die zur Abwehr der Gef\u00e4hrdung notwendigen Ma\u00dfnahmen, die sich auf Ermahnungen, Verhaltensgebote und -verbote sowie auf Umgangsverbote richten k\u00f6nnen. Im \u00e4u\u00dfersten Fall kann aber auch ein Wohnungswechsel angeordnet werden.<\/p>\n<p>In der <strong>Praxisberatung <\/strong>ist es wichtig, Eltern die mit gerichtlichen Ma\u00dfnahmen zum Schutz des Kindes konfrontiert werden, umfassend dar\u00fcber aufzukl\u00e4ren, dass das gerichtliche Eingreifen auch als Chance f\u00fcr sie zu verstehen ist. Nur durch ein konstruktives Zusammenwirken von Eltern, Gericht und Jugendamt ist ein effektiver Kindesschutz zu gew\u00e4hrleisten, aber auch zu verhindern, dass weitere Eingriffe in das Elternrecht erforderlich werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wohl kaum ein anderer Begriff wie der der Kindeswohlgef\u00e4hrdung ist in der familiengerichtlichen Praxis mit so viel negativen Emotionen aber auch h\u00e4ufiger Unsicherheit bei der Frage verbunden, ob getroffene Ma\u00dfnahmen tats\u00e4chlich geeignet sind, der bestehenden Gef\u00e4hrdung entgegenzuwirken und wie sich die Lebenswelt des Kindes durch diese Ma\u00dfnahme k\u00fcnftig bestimmt. 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