{"id":154,"date":"2017-01-10T15:46:52","date_gmt":"2017-01-10T14:46:52","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=154"},"modified":"2017-01-10T15:47:18","modified_gmt":"2017-01-10T14:47:18","slug":"namensaenderung-zum-wohl-des-kindes-bgh-v-9-11-2016-xii-zb-29815","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2017\/01\/10\/namensaenderung-zum-wohl-des-kindes-bgh-v-9-11-2016-xii-zb-29815\/","title":{"rendered":"Namens\u00e4nderung zum Wohl des Kindes? (BGH v. 9.11.2016 \u2013 XII ZB 298\/15)"},"content":{"rendered":"<p>Auch wenn nach Goethes \u201eFaust\u201c Namen Schall und Rauch sind, haben sie in der familienrechtlichen Praxis einen nicht zu untersch\u00e4tzenden Stellenwert; sei es, dass ein geschiedener Ehegatte m\u00f6glichst schnell den Ehenamen ablegen m\u00f6chte oder die Familie eines Ehegatten darauf \u201edr\u00e4ngt\u201c, dass der geschiedene Partner nicht mehr berechtigt sein soll, den Familiennamen weiterzutragen. Hohe Brisanz haben jedoch vor allem jene Verfahren, in denen es um den Namenswechsel eines gemeinsamen Kindes geht. Nicht immer sind die Motive, die diese Verfahren leiten, streng am Kindeswohl orientiert, sondern eher Ausdruck daf\u00fcr, dass der fr\u00fchere Partner nun auch auf dieser Ebene endg\u00fcltig aus dem eigenen Leben und ebenso dem des Kindes ausgeklammert werden soll. Die \u201eselbstverst\u00e4ndliche\u201c Zustimmung des Kindes zu der erstrebten Namens\u00e4nderung wird h\u00e4ufig von floskelhaften Begr\u00fcndungen \u00fcberlagert, die nur vordergr\u00fcndig an realen Kindesbelangen ausgerichtet sind.<\/p>\n<p>Mit einem entsprechenden Sachverhalt hat sich der BGH in einer aktuellen Entscheidung auseinander gesetzt. Die nicht verheirateten, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern hatten ihrem Kind nach dessen Geburt den Nachnamen des Vaters als Geburtsnamen erteilt. Nach der Trennung der Eltern wollte die Mutter dem Kind ihren Nachnamen erteilen. Mangels Zustimmung des Vaters beantragte sie die \u00dcbertragung der Entscheidungsbefugnis zur Namens\u00e4nderung. Auf die Rechtsbeschwerde des Vaters wurde ihr Antrag zur\u00fcckgewiesen, da im konkreten Fall die Namens\u00e4nderung f\u00fcr das Kindeswohl nicht erforderlich war.<\/p>\n<p>Die <strong>rechtliche Situation<\/strong> stellt sich so dar, dass einem Elternteil nach \u00a7 1628 BGB ein Teilbereich der elterlichen Sorge \u2013 soweit es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung und nicht nur eine Alltagsangelegenheit handelt \u2013 zur alleinigen Entscheidung \u00fcbertragen werden kann, wenn zwischen den Eltern Dissens zu dieser konkreten sorgerechtlichen Frage besteht und das Gericht zur \u00dcberzeugung gelangt, dass der L\u00f6sungsvorschlag jenes Elternteils, dem die Entscheidungsbefugnis letztlich \u00fcbertragen wird, dem Kindeswohl besser gerecht wird.<\/p>\n<p>Geht es um die Namens\u00e4nderung eines Kindes, so bedarf sie der beh\u00f6rdlichen Beantragung und ist \u2013 ohne Einwilligung des jeweils anderen Elternteils \u2013 nach \u00a7 3 Abs. 1 Nam\u00c4ndG nur dann erfolgreich, wenn es f\u00fcr die \u00c4nderung einen wichtigen Grund gibt, d.h. sie f\u00fcr das Wohl des Kindes erforderlich ist. Erforderlich in diesem Sinn ist eine \u00c4nderung nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erst dann, wenn das Kindeswohl die \u00c4nderung geradezu gebietet. Zwischen den Folgen der \u00c4nderung und der Namensbeibehaltung ist abzuw\u00e4gen. Dabei muss die \u00c4nderung f\u00fcr das Kind solche Vorteile mit sich bringen, dass die Beibehaltung der Namensgleichheit mit dem anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint.<\/p>\n<p>Hierzu hat der BGH in seiner Rechtsprechung hervorgehoben, dass allein der Wunsch des Kindes ebenso wenig ausreichend ist wie der elterliche Wunsch, um von der Erforderlichkeit einer Namens\u00e4nderung auszugehen, da eine Namensverschiedenheit zwischen Eltern und Kinder nicht ungew\u00f6hnlich sei. Ebenso hat der BGH klargestellt, dass allein die Trennung der Eltern keine abweichende Bewertung ihrer Motive rechtfertige, die urspr\u00fcnglich f\u00fcr sie bei der Namensgebung entscheidend waren. In die Abw\u00e4gung sei zudem einzubeziehen, in welchem tats\u00e4chlichen pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnis der Elternteil, dessen Namen abgelegt werden soll, zu dem Kind stehe.<\/p>\n<p>In der <strong>Praxisberatung <\/strong>ist es daher wichtig, Eltern, die eine Namens\u00e4nderung anstreben, unmissverst\u00e4ndlich darauf hinzuweisen, dass eine solche \u2013 am Kindeswohl orientiert und aus der Bedeutsamkeit der Namenskontinuit\u00e4t folgend \u2013 an restriktiv zu pr\u00fcfende Voraussetzungen gebunden ist. Es bedarf einer umfassenden Sachverhaltsaufkl\u00e4rung, im Rahmen derer insbesondere auch die pers\u00f6nliche Beziehungen des Kindes zum jeweils anderen Elternteil sowie dessen Bem\u00fchen um das Kind zu bewerten sind. Erst wenn diese umfassenden Ermittlungen abgeschlossen sind, sollte vom Gericht die Entscheidung getroffen werden, ob eine Namens\u00e4nderung tats\u00e4chlich erforderlich ist oder das gerichtliche Verfahren nichts anderes zum Ergebnis hat, als eine vermeidbare Belastung des Kindes.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auch wenn nach Goethes \u201eFaust\u201c Namen Schall und Rauch sind, haben sie in der familienrechtlichen Praxis einen nicht zu untersch\u00e4tzenden Stellenwert; sei es, dass ein geschiedener Ehegatte m\u00f6glichst schnell den Ehenamen ablegen m\u00f6chte oder die Familie eines Ehegatten darauf \u201edr\u00e4ngt\u201c, dass der geschiedene Partner nicht mehr berechtigt sein soll, den Familiennamen weiterzutragen. 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