{"id":162,"date":"2017-01-30T14:10:08","date_gmt":"2017-01-30T13:10:08","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=162"},"modified":"2017-01-30T14:11:27","modified_gmt":"2017-01-30T13:11:27","slug":"ausuebung-des-kapitalwahlrechts-einer-altersversorgung-bei-guetertrennung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2017\/01\/30\/ausuebung-des-kapitalwahlrechts-einer-altersversorgung-bei-guetertrennung\/","title":{"rendered":"Aus\u00fcbung des Kapitalwahlrechts einer Altersversorgung bei G\u00fctertrennung"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">In Ehevertr\u00e4gen wird h\u00e4ufig der gesetzliche G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft (Teilung des w\u00e4hrend der Ehe erworbenen Verm\u00f6gens) ausgeschlossen, w\u00e4hrend der Versorgungsausgleich (Teilung der w\u00e4hrend der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften) unangetastet bleibt. In diesen F\u00e4llen ist die \u00a0erste Frage eines Anwalts an den Mandanten, ob er \u00fcber Altersvorsorgeanwartschaften mit Kapitalwahlrecht verf\u00fcgt. Der Anspruch auf Auszahlung eines Kapitalbetrags unterliegt \u2013 anders als der Anspruch auf eine Rente \u2013 ausschlie\u00dflich dem Zugewinnausgleich und nicht dem Versorgungsausgleich. Es ist also in diesen F\u00e4llen ein Leichtes, diesen Verm\u00f6genswert durch blo\u00dfe Aus\u00fcbung des Kapitalwahlrechts dem Ausgleich an den anderen Ehegatten vollst\u00e4ndig zu entziehen.<\/span><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Bei dem anderen Ehegatten kommt diese Vorgehensweise verst\u00e4ndlicherweise meist nicht gut an. Das gilt umso mehr, wenn der benachteiligte Ehegatte dadurch nicht nur seinen Ausgleichsanspruch verliert, sondern dar\u00fcber hinaus auch noch selbst im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtig wird. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der benachteiligte Ehegatte in diesen F\u00e4llen auch tats\u00e4chlich erfolgreich gegen die Durchf\u00fchrung des Versorgungsausgleichs zu seinen Lasten in H\u00f6he des Ausgleichswerts wehren, den der andere dem Versorgungsausgleich durch Aus\u00fcbung des Kapitalwahlrechts entzogen hat, indem er sich auf \u00a7 27 VersAusglG (grobe Unbilligkeit der Durchf\u00fchrung des Versorgungsausgleichs) beruft (zuletzt BGH v.\u00a021.9.2016 \u2013 XII ZB 264\/13, FamRZ 2017,\u00a0 26 = FamRB 2017, 9). <\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">\u00a0<\/span><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Nicht erfolgreich wehren kann sich gegen diese Vorgehensweise hingegen bisher ein Ehegatte, der selbst w\u00e4hrend der Ehe keine oder nur geringf\u00fcgige Altersvorsorgeanwartschaften erworben hat, etwa weil er oder sie nicht gearbeitet, sondern Kinder betreut hat. Diesem Ehegatten n\u00fctzt es nichts, sich auf \u00a7 27 VersAusglG zu berufen, da ein Versorgungsausgleich zu seinen Lasten mangels eigener Versorgungsanwartschaften ohnehin nicht in Betracht kommt. Die Vertragsfreiheit der Beteiligten auch insoweit zu beschr\u00e4nken, als der Ausschluss des Zugewinnausgleichs bzgl. des Ausgleichsbetrags wegen Treuwidrigkeit aufgehoben oder gar die Aus\u00fcbung des Kapitalwahlrechts als sittenwidrig und damit nichtig betrachtet wird, hat sich der Bundesgerichtshofs bisher noch nicht getraut. Das mag ja auch grunds\u00e4tzlich richtig sein, vergleicht man aber diesen mit dem zuerst geschilderten Fall, kann man sich Eindrucks einer gewissen Ungleichbehandlung gleich gelagerter F\u00e4lle nicht erwehren. <\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In Ehevertr\u00e4gen wird h\u00e4ufig der gesetzliche G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft (Teilung des w\u00e4hrend der Ehe erworbenen Verm\u00f6gens) ausgeschlossen, w\u00e4hrend der Versorgungsausgleich (Teilung der w\u00e4hrend der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften) unangetastet bleibt. In diesen F\u00e4llen ist die \u00a0erste Frage eines Anwalts an den Mandanten, ob er \u00fcber Altersvorsorgeanwartschaften mit Kapitalwahlrecht verf\u00fcgt. 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