{"id":17,"date":"2016-03-08T15:28:56","date_gmt":"2016-03-08T14:28:56","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=17"},"modified":"2016-05-10T14:57:32","modified_gmt":"2016-05-10T12:57:32","slug":"40-jahre-nach-abschaffung-des-schuldprinzips-ein-plaedoyer-fuer-eine-neue-familienrechtliche-streitkultur","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2016\/03\/08\/40-jahre-nach-abschaffung-des-schuldprinzips-ein-plaedoyer-fuer-eine-neue-familienrechtliche-streitkultur\/","title":{"rendered":"40 Jahre nach Abschaffung des Schuldprinzips: Ein Pl\u00e4doyer f\u00fcr eine neue familienrechtliche \u201eStreitkultur\u201c"},"content":{"rendered":"<p>Im Juni dieses Jahres ist es 40 Jahre her, dass das scheidungsrechtliche Schuldprinzip abgeschafft wurde. Bis Juni 1976 war die Frage des Verschuldens der Ehegatten nicht nur f\u00fcr die Scheidung selbst, sondern auch f\u00fcr die sich an die Trennung und Scheidung kn\u00fcpfenden Rechtsfolgen, insbesondere f\u00fcr die Unterhaltsverpflichtung und das Sorgerecht, das entscheidende Kriterium. So konnte das Sorgerecht f\u00fcr die gemeinsamen Kinder nach einer Scheidung nur in Ausnahmef\u00e4llen auf denjenigen Ehegatten \u00fcbertragen werden, der die Scheidung &#8222;verschuldet&#8220; hatte. Die Unterhaltsverpflichtung des &#8222;nicht schuldigen&#8220; Ehegatten konnte bis auf ein Minimum reduziert werden.<\/p>\n<p>Seit Inkrafttreten des ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14.06.1976 spielt ein etwaiges &#8222;Verschulden&#8220; eines Ehegatten an dem Scheitern der Ehe rechtlich betrachtet so gut wie keine Rolle mehr. Zum einen ist ein Verschulden eines Ehegatten keine Scheidungsvoraussetzungen mehr, zum anderen hat auch ein wie auch immer geartetes eheliches Fehlverhalten, insbesondere das Unterhalten au\u00dferehelicher Beziehungen, grunds\u00e4tzlich keinen Einfluss mehr auf Unterhaltsanspr\u00fcche, das Sorgerecht, den Zugewinnausgleich oder gar den Versorgungsausgleich.<\/p>\n<p>Trotz der Abschaffung des Schuldprinzips, die nun schon 40 Jahre zur\u00fcck liegt, wird in der anwaltlichen Korrespondenz zu familienrechtlichen Fragen bis heute (h\u00e4ufig \u00fcber hunderte von Seiten hinweg) schmutzige W\u00e4sche gewaschen. Auch scheint es in der familienrechtlichen Anwaltschaft bedauerlicherweise (vermutlich noch aus Zeiten des Schuldprinzips) \u00fcblich zu sein, den jeweiligen &#8222;Gegner&#8220; nicht nur veranlassen zu wollen, seine familienrechtlichen Pflichten einzuhalten, sondern ihn dar\u00fcber hinaus auch noch pers\u00f6nlich treffen zu wollen. Anstatt die ohnehin schon angespannte und problematische Situation im Interesse der Mandanten zu deeskalieren, wird durch derartige anwaltliche Korrespondenz h\u00e4ufig noch zus\u00e4tzlich \u00d6l ins Feuer gegossen und zwar selbst dann, wenn gemeinsame Kinder der Streitparteien vorhanden sind.<\/p>\n<p>Ganze 40 Jahre nach Abschaffung des Schuldprinzips muss meines Erachtens die gesamte familienrechtliche Anwaltschaft <strong><em>Hand in Hand<\/em><\/strong> endlich den entsprechenden Kurswechsel vollziehen und auch bei der anwaltlichen Korrespondenz im Auge behalten, dass eine Eskalation auf pers\u00f6nlicher Ebene im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung nichts zu suchen hat. Pers\u00f6nliche Anw\u00fcrfe ohne rechtliche Relevanz haben niemals Vorteile f\u00fcr den eigenen Mandanten, sondern machen die Auseinandersetzung f\u00fcr alle Beteiligten nur unangenehmer, ja h\u00e4ufig unertr\u00e4glich.<\/p>\n<p>Auch und gerade wenn ein Mandant aus einer meist mehr als nachvollziehbaren Kr\u00e4nkung und Frustration anf\u00e4nglich nichts f\u00fcr wichtiger h\u00e4lt, als dem \u201eGegner\u201c seine Verfehlungen nochmals ausf\u00fchrlich \u00fcber anwaltliche Schrifts\u00e4tze vorzuhalten, sollten wir familienrechtlichen Anw\u00e4lte es <strong><em>kollektiv <\/em><\/strong>als unsere Aufgabe ansehen, den jeweiligen Mandanten davon zu \u00fcberzeugen, dass diese Art der Kommunikation allen Beteiligten in jeder Hinsicht nur schaden kann. Wenn der jeweilige \u201eGegner\u201c verletzend und pers\u00f6nlich beleidigend wird, kann es selbst dem besten Familienrechtsanwalt kaum noch gelingen, den eigenen Mandanten davon zu \u00fcberzeugen, nicht auf der gleichen Ebene zur\u00fcck zu schlagen. Der Kurswechsel kann also nur passieren, wenn <em><strong>alle<\/strong><\/em> familienrechtlichen Anw\u00e4lte daran mitwirken.<\/p>\n<p>Als Organe der Rechtspflege und Interessenvertreter unserer Mandanten sollten wir es als eine unserer Kernaufgaben ansehen, Rechtsfrieden und damit auch Frieden f\u00fcr unsere Mandanten zu schaffen. Die Erfahrung zeigt, dass wechselseitige Beschimpfungen in familienrechtlichen Auseinandersetzungen, allen Beteiligten nur zus\u00e4tzlichen Schaden zuf\u00fcgen und zwar emotionalen UND wirtschaftlichen.<\/p>\n<p>Wenn wir &#8211; wie es unserer Pflicht als Anw\u00e4lten entspricht &#8211; im besten Interesse unserer Mandanten handeln wollen, muss die bisherige familienrechtliche &#8222;Streitkultur&#8220; ein Ende haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Juni dieses Jahres ist es 40 Jahre her, dass das scheidungsrechtliche Schuldprinzip abgeschafft wurde. Bis Juni 1976 war die Frage des Verschuldens der Ehegatten nicht nur f\u00fcr die Scheidung selbst, sondern auch f\u00fcr die sich an die Trennung und Scheidung kn\u00fcpfenden Rechtsfolgen, insbesondere f\u00fcr die Unterhaltsverpflichtung und das Sorgerecht, das entscheidende Kriterium. 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