{"id":176,"date":"2017-02-08T13:23:18","date_gmt":"2017-02-08T12:23:18","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=176"},"modified":"2017-02-09T11:29:57","modified_gmt":"2017-02-09T10:29:57","slug":"hard-cases-make-bad-law","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2017\/02\/08\/hard-cases-make-bad-law\/","title":{"rendered":"Hard cases make bad law"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kuriose F\u00e4lle<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Diese juristische Maxime gilt in letzter Zeit vor allem f\u00fcr das Familien- und Erbrecht. Der Fall der bereits geschiedenen, alleinerziehenden Frau, die entgegen der Absprache mit ihrem Partner schwanger wurde und von ihrem Anwalt einen Ehevertrag entwerfen lie\u00df, um unbedingt geheiratet zu werden (BVerfG v. 6.2.2001 &#8211; 1 BvR 12\/92, BVerfGE 103, 89 = FamRZ 2001, 343), bedeutete das <strong>Ende der Ehevertragsfreiheit.<\/strong> Die Frau, die in der Empf\u00e4ngniszeit mit anderen M\u00e4nnern au\u00dfer ihrem Verlobten Geschlechtsverkehr hatte, bei einem Streit entsprechende Andeutungen machte und sich sp\u00e4ter auf ihr Pers\u00f6nlichkeitsrecht zur Verschweigung ihrer Sexualpartner berief, obwohl sie ihrem Mann ein Kind unterschoben hatte, f\u00fchrte zur Verfassungswidrigkeit der bisherigen <strong>Auskunftsrechte<\/strong> des Ehemanns (BVerfG v. 24.2.2015 &#8211; 1 BvR 472\/14, BVerfGE 138, 377 = FamRZ 2015, 729 = FamRB 2015, 173). \u00c4hnliches gilt im Erbrecht. Die verfassungsm\u00e4\u00dfige Verankerung des Pflichtteilsrechts von Kindern betraf das privatschriftliche Testament einer Mutter, die ihren Sohn enterbt hatte. Dieser hatte sie wiederholt t\u00e4tlich angegriffen und schlie\u00dflich aus Wut \u00fcber seine bevorstehende Einweisung in das Landeskrankenhaus erschlagen, ihre Leiche zerst\u00fcckelt und die Leichenteile im Wald versteckt. Sein Betreuer machte den <strong>Pflichtteil<\/strong> geltend und bekam dank des Verfassungsgerichts Recht (BVerfG v. 19.4.2005 \u2013 1 BvR 1644\/00 und 1 BvR 188\/03, BVerfGE 112, 332 = FamRZ 2005, 872 = FamRB 2005, 204).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><strong>Pflichtteilsverzicht nicht gegen Sportwagen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Auch der nunmehrige Fall, in dem das OLG Hamm einen Erbverzicht f\u00fcr sittenwidrig erkl\u00e4rt hat (OLG Hamm, Beschl. v. 8.11.2016 \u2013 10 U 36\/15), geh\u00f6rt zu den juristischen Kuriosit\u00e4ten. Ein 17-J\u00e4hriger mit erheblichen Schulschwierigkeiten bricht das Gymnasium ab und beginnt bei seinem Vater, der Zahnarzt ist, eine Ausbildung zum Zahntechniker. Er ist von einem Nissan GT-R, einem <strong>Supersportwagen<\/strong> mit 570 PS und einer H\u00f6chstgeschwindigkeit von 320 km\/h, einer Beschleunigung von 2,8 Sekunden von Null auf Hundert und einem Preis von ca. 100.000 Euro so begeistert, dass er zwei Tage nach seinem 18. Geburtstag mit seinem Vater zu einem Notar geht, um dort einen <strong>Pflichtteilsverzicht<\/strong> zu beurkunden. Allerdings bekommt er den Pkw erst mit 25, nach Bestehen seiner Gesellenpr\u00fcfung und der Meisterpr\u00fcfung zum Zahntechniker jeweils mit der Note eins. Der Sohn m\u00f6chte seine Mama anrufen, was ihm aber sein Vater beim Notar nicht erlaubt. Bereits am Nachmittag nach der Beurkundung teilt der Sohn dem Notar mit, dass er die Vereinbarung r\u00fcckg\u00e4ngig machen will. Er bricht die Ausbildung beim Vater ab und zieht zu seiner Mutter. Das OLG Hamm erkl\u00e4rt den Verzicht (zu Recht) f\u00fcr sittenwidrig. Bemerkenswert ist allerdings die <strong>Begr\u00fcndung<\/strong>: Die Aussicht auf einen begehrten Sportwagen habe bei dem gerade erst vollj\u00e4hrigen Sohn zu einem Rationalit\u00e4tsdefizit gef\u00fchrt. Zudem lasse die Vereinbarung dem Sohn keine nochmalige M\u00f6glichkeit zu einer weiteren beruflichen Umorientierung. Au\u00dferdem weist das Gericht darauf hin, dass Ergebnisse in Abschlusspr\u00fcfungen jedenfalls nicht ausschlie\u00dflich von Umst\u00e4nden abh\u00e4ngen, die der Absolvent selber beeinflussen k\u00f6nne.<\/p>\n<p><strong>Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit mit Einschr\u00e4nkungen?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die <strong>schwangere<\/strong> Frau, der gerade <strong>18-J\u00e4hrige<\/strong> und, wenn es nach Teilen der Literatur geht, der <strong>hochbetagte Erblasser<\/strong>, sind zwar gem\u00e4\u00df \u00a7 2 BGB vollj\u00e4hrig und damit unbeschr\u00e4nkt gesch\u00e4ftsf\u00e4hig, aber letztlich doch nicht so ganz gesch\u00e4ftsf\u00e4hig. Die Testierf\u00e4higkeit, jedenfalls f\u00fcr ein \u00f6ffentliches Testament, beginnt zwar nach \u00a7 2229 Abs. 1 BGB bereits mit der Vollendung des 16. Lebensjahres. Der Minderj\u00e4hrige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (\u00a7 2229 Abs. 2 BGB), er kann also ohne Anruf bei seiner Mama ein Testament \u00fcber ein ererbtes gro\u00dfes Verm\u00f6gen beim Notar errichten. Allerdings d\u00fcrfte dies insbesondere wenn dies zugunsten einer besonders attraktiven Partnerin oder eines attraktiven Partners erfolgt, im Einzelfall nach der oben dargestellten Rechtsprechung doch zu hinterfragen sein. Aber was gilt dann f\u00fcr das Ja-Wort einer gerade erst vollj\u00e4hrig Gewordenen beim Standesbeamten? Oder noch schlimmer: Die ohnehin von den erwachsenen erstehelichen Kindern argw\u00f6hnisch beobachtete Eheschlie\u00dfung eines seinen zweiten Fr\u00fchling genie\u00dfenden \u00fcber sechzigj\u00e4hrigen Vaters mit der bildh\u00fcbschen, erotischen Mittdrei\u00dfigerin?<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><strong>Also Fazit<\/strong>: Familienrechtliche N\u00e4heverh\u00e4ltnisse sind gef\u00e4hrlich und deshalb zumindest mit besonders deutlichen rechtlichen Warnhinweisen, vielleicht sogar mit Fotos wie auf Zigarettenpackungen, zu versehen. Allerdings wei\u00df man, aus dem vorerw\u00e4hnten Beispiel, dass diese kaum jemand ernstlich abhalten k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kuriose F\u00e4lle Diese juristische Maxime gilt in letzter Zeit vor allem f\u00fcr das Familien- und Erbrecht. 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