{"id":182,"date":"2017-02-13T15:27:46","date_gmt":"2017-02-13T14:27:46","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=182"},"modified":"2017-02-13T15:27:46","modified_gmt":"2017-02-13T14:27:46","slug":"auskunftsansprueche-in-ergaenzung-des-persoenlichen-umgangs-bgh-v-14-12-2016-xii-zb-34516","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2017\/02\/13\/auskunftsansprueche-in-ergaenzung-des-persoenlichen-umgangs-bgh-v-14-12-2016-xii-zb-34516\/","title":{"rendered":"Auskunftsanspr\u00fcche in Erg\u00e4nzung des pers\u00f6nlichen Umgangs (BGH v. 14.12.2016 \u2013 XII ZB 345\/16)"},"content":{"rendered":"<p>Die Frage von Umgangskontakten und generell der Teilhabe des nicht betreuenden Elternteils an der pers\u00f6nlichen Entwicklung eines Kindes ist f\u00fcr viele Elternteile nach der Trennung ein zentrales Thema. Auch wenn es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleibt, obliegt gleichwohl dem betreuenden Elternteil die Befugnis, \u00fcber die Alltagsangelegenheiten allein zu entscheiden. Die in der Regel bis zur Trennung stattfindenden gemeinsamen Gespr\u00e4che und Abstimmungen der Eltern auch zu diesen Alltagsangelegenheiten gibt es nicht mehr, so dass sich h\u00e4ufig aus der Alltagszust\u00e4ndigkeit letztlich auch ein Informationsvorsprung eines Elternteils ergibt, aus dem sich faktisch dann auch die Weichenstellung f\u00fcr grundlegende Fragen \u2013 etwa die der Schulwahl \u2013 ableitet. Viele nicht betreuende Elternteile f\u00fchlen sich durch die Reduzierung allein auf Umgangskontakte letztlich aus dem Leben des Kindes ausgegrenzt. Hierbei wird h\u00e4ufig nicht bedacht, dass neben den Umgangskontakten auch Auskunftsanspr\u00fcche zu den pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen sowie zur grundlegenden Entwicklung des Kindes geltend gemacht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Mit wesentlichen in diesem Kontext bestehenden Fragen hat sich der BGH in einer aktuellen Entscheidung auseinandergesetzt. Das gemeinsame <strong>Kind der beteiligten Eltern lebte bereits l\u00e4ngerfristig in einer Pflegefamilie<\/strong>, nachdem den Eltern u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und das <strong>Jugendamt zum Erg\u00e4nzungspfleger bestimmt<\/strong> worden war. <strong>Beide Elternteile hatten Umgangskontakte<\/strong> mit dem Kind, wobei der Vater gegen\u00fcber der Mutter, den Pflegeltern und dem Jugendamt Auskunftsanspr\u00fcche in der Form detaillierter monatlicher Berichte geltend machte. In den Vorinstanzen wurden Auskunftsanspr\u00fcche gegen\u00fcber der Mutter und den Pflegeeltern \u2013 in halbj\u00e4hrlicher Form \u2013 zuerkannt. Auf die Rechtsbeschwerde des Vaters hat der BGH erkannt,\u00a0dass dem Vater gegen\u00fcber der Mutter ein\u00a0<strong>Auskunftsanspruch nach \u00a7 1686 BGB<\/strong> zusteht. Der Anspruch <strong>setzt nicht voraus<\/strong>, <strong>dass der auskunftsverpflichtete\u00a0 Elternteil die Obhut \u00fcber das Kind aus\u00fcbt<\/strong>. Grunds\u00e4tzlich kommt daher auch ein auf Umgangskontakte beschr\u00e4nkter Elternteil als Anspruchsgegner in Betracht. Zudem hat der BGH entschieden, dass nicht nur ein Elternteil zur Auskunft verpflichtet sein kann, sondern <strong>ggf. auch das Jugendamt<\/strong>, wenn es als Erg\u00e4nzungspfleger teilweise Sorgerechtsinhaber ist, vor allem jedoch mit Blick auf die ihm obliegende Aufsicht im Rahmen des bestehenden F\u00fcrsorgeverh\u00e4ltnisses f\u00fcr das in Vollzeitpflege befindliche Kind \u00fcber die zur Auskunftserteilung erforderlichen Informationen verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus hat der BGH entschieden, dass typischerweise etwa Auskunft zu erteilen ist \u00fcber das schulische Fortkommen, die gesundheitliche Situation oder die soziale Entwicklung des Kindes, jedoch keine detaillieren Angaben zum Tagesablauf, \u00e4rztliche Unterlagen oder Informationen zur verm\u00f6gensrechtlichen Situation geschuldet werden. Ob Fotos vorzulegen sind, soll sich am Einzelfall entscheiden.<\/p>\n<p>Die <strong>rechtliche Situation<\/strong> stellt sich so dar, dass ein Elternteil, dem nicht die pers\u00f6nliche Betreuung eines Kindes obliegt, unabh\u00e4ngig von der bestehenden Regelung der elterlichen Sorge, Auskunftsanspr\u00fcche geltend machen kann, um sich \u00fcber die Entwicklung und die wesentlichen Lebensumst\u00e4nde des Kindes zu informieren. Durch das Gesetz zur St\u00e4rkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vom 4.7.2013 wurde erstmals auch dem nur leiblichen Vater ein solcher Auskunftsanspruch zuerkannt. Unabdingbare Voraussetzung eines jeden Auskunftsanspruchs ist aber, dass er dem Kindeswohl nicht widerspricht.<\/p>\n<p>Durch die Auskunft soll dem nicht betreuenden Elternteil die M\u00f6glichkeit gegeben werden, sich \u00fcber das Befinden und die Entwicklung des Kindes in Kenntnis zu setzen. Der Auskunftsanspruch besteht neben dem Umgangsanspruch und kann unabh\u00e4ngig von diesem geltend gemacht werden. Allerdings muss der die Auskunft begehrende Elternteil ein berechtigtes Interesse an den geforderten Informationen haben. Davon ist regelm\u00e4\u00dfig dann auszugehen, wenn er keine andere M\u00f6glichkeit hat, um sich \u00fcber die Entwicklung des Kindes in zumutbarer Weise zu informieren. Dies kann etwa auch anl\u00e4sslich der Umgangskontakte erfolgen. Dem berechtigten Interesse steht es entgegen, wenn mit dem Auskunftsanspruch missbr\u00e4uchliche Zwecke verfolgt werden, etwa der Sorgeberechtigte \u00fcberwacht oder ein geheim zu haltender Aufenthalt des Kindes ermittelt werden soll.<\/p>\n<p>Durch die Umsetzung des Auskunftsanspruchs soll der berechtigte Elternteil Informationen \u00fcber die Entwicklung des Kindes sowie seine Lebensumst\u00e4nde erhalten. Hierzu geh\u00f6ren in jedem Fall die Darstellung der pers\u00f6nlichen Interessen, der schulische Werdegang sowie der Gesundheitszustand, wobei zu letzterem jedoch keine detaillierten Unterlagen vorzulegen sind. Zudem ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass mit zunehmendem Alter eines Kindes auch dessen Privat- und Intimsph\u00e4re zu respektieren ist und damit Informationen zu h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Angelegenheiten nicht mehr zu erteilen sind.<\/p>\n<p>In der <strong>Praxisberatung <\/strong>sollte dem Auskunftsanspruch verst\u00e4rkte Bedeutung beigemessen werden. Ein Elternteil, der umfassend \u00fcber die pers\u00f6nliche Situation seines Kindes in Kenntnis gesetzt wird und an dessen Entwicklung sowohl durch regelm\u00e4\u00dfige Umg\u00e4nge als auch dar\u00fcber hinausgehend erteilte Informationen teilnehmen kann, wird sich aus dem Leben des Kindes nicht als ausgegrenzt f\u00fchlen. Streitigkeiten um Teilbereiche der elterlichen Sorge lassen sich auf diesem Wege m\u00f6glicherweise auch umgehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Frage von Umgangskontakten und generell der Teilhabe des nicht betreuenden Elternteils an der pers\u00f6nlichen Entwicklung eines Kindes ist f\u00fcr viele Elternteile nach der Trennung ein zentrales Thema. Auch wenn es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleibt, obliegt gleichwohl dem betreuenden Elternteil die Befugnis, \u00fcber die Alltagsangelegenheiten allein zu entscheiden. 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