{"id":191,"date":"2017-02-28T16:58:42","date_gmt":"2017-02-28T15:58:42","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=191"},"modified":"2017-02-28T17:01:04","modified_gmt":"2017-02-28T16:01:04","slug":"wechselmodell-rotes-tuch-oder-chance","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2017\/02\/28\/wechselmodell-rotes-tuch-oder-chance\/","title":{"rendered":"Wechselmodell &#8211; rotes Tuch oder Chance?"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;font-family: Arial\">Kaum eine\u00a0Debatte des Familienrechts wird mit so viel Inbrunst, Emotion und Leidenschaft gef\u00fchrt wie die Diskussion um das Wechselmodell. Nun hat der BGH entschieden, dass ein solches<strong> auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet<\/strong> werden kann, wenn es dem Kindeswohl am besten entspricht (<strong>BGH v. 1.2.2017 &#8211; XII ZB 601\/15<\/strong>). Eingefleischte Gegner des Wechselmodells werden dem BGH vorwerfen, keine Kinder zu haben, zu wenig basisbezogen das Kindeswohl zu werten oder die aus dem Wechselmodell resultierenden Streitigkeiten als einen die Gerichte der ersten Instanzen \u00fcberschwemmenden Tsunami zu menetekeln.<\/span><span style=\"color: #000000;font-family: Arial\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Arial\">Kein Familienrechtler w\u00fcrde heute noch den Satz formulieren, \u201aKinder geh\u00f6ren zur Mutter\u2018. Trotzdem entspricht dies unserer Familientradition und unserem Vorverst\u00e4ndnis. Man merkt es bei sich selbst. Da kommt eine Frau und berichtet, sie habe nach Streitigkeiten mit dem Mann die Wohnung verlassen und die beiden Kinder (5 und 7 Jahre alt) beim Mann zur\u00fcckgelassen. Man wird skeptischer, aufmerksamer vielleicht sogar misstrauisch und achtet auf Zwischent\u00f6ne. Umgekehrt w\u00e4re man in der Erwartungshaltung best\u00e4tigt und gelassen. Alles liefe nach \u201aDrehbuch\u2018.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Arial\">Vor wenigen Tagen verbreitete die Presse die Meldung, Deutschlands Frauen tr\u00fcgen von allen OECD-L\u00e4ndern den geringsten Teil zum Familieneinkommen bei. Das liegt an vielem, aber auch daran, dass Kinder \u201aFrauensache\u2018 sind und diese sich f\u00fcr die Kinder <span style=\"font-family: Arial\">\u201a<\/span>opfern<span style=\"font-family: Arial\">\u2018<\/span>. Alles andere erregt Misstrauen. So wie auch das Doppelresidenz- oder Wechselmodell.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Arial\">Viele im Zusammenhang mit dem Wechselmodell stehenden Fragen aus dem Sozial- und Steuerrecht sind nach wie vor ungekl\u00e4rt. Auch weiss man nicht so ganz routiniert, wie der Unterhalt zu berechnen sei. Wenn beide Eltern h\u00e4lftig betreuen, schmilzt dann die Barunterhaltspflicht, weil ja betreut wird (\u00a7 1606 Abs. 3 S. 2 BGB)? Die Sparsamen unter uns fragen sich, ob die betreuungsbedingten Verdiensteinbu\u00dfen und die Erf\u00fcllung der Barunterhaltsverpflichtung durch Betreuung (\u00a7 1606 Abs. 3 S. 2 BGB) nun Sch\u00e4ubles schwarze Null gef\u00e4hrden<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Arial\">All denen sei versichert: Das Abendland wird nicht untergehen. Und die Kinder? Die verkraften ein Wechselmodell genauso gut oder schlecht wie eine \u00fcbersorgende gluckenhafte Mutter, einen arbeitss\u00fcchtigen Vater oder umgekehrt. Sie leben auch in der intakten Familie mit unterschiedlichen Erziehungsstilen, die sie aus Kindergarten und Schule ohnehin gewohnt sind. Jedenfalls verkraften Kinder ein Wechselmodell besser als streitende Eltern, und sei es auch nur, sie stritten ums Besuchsrecht. Der BGH schreibt v\u00f6llig zu Recht in die Entscheidung, dass das Wechselmodell h\u00f6here Anforderungen an Eltern und Kind stellt als das Alleinresidenzmodell.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Arial\">Das Wechselmodell stellt aber auch hohe Anforderungen an die damit befassten Juristinnen und Juristen. Es wird in mehr F\u00e4llen praktiziert, als von der Rechtsprechung entschieden werden, weil es meist einvernehmlich gehandhabt wird und\u00a0diese F\u00e4lle besch\u00e4ftigen nicht die Justiz. Da aber, wo Eltern sich nicht einigen k\u00f6nnen, welches Modell der Kinderbetreuung sie nach der Trennung praktizieren wollen, haben Kinder das Recht darauf, dass wir uns als Juristen vorurteils- und vorverst\u00e4ndnisfrei damit besch\u00e4ftigen und L\u00f6sungen finden. Die Randprobleme Unterhalt, Sozial- und Steuerrecht werden wir doch wohl in den Griff bekommen. Juristinnen und Juristen waren immer kreativ. Wir sollten aber vermeiden, zu hohe Anforderungen an die vom BGH geforderte Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Eltern zu stellen und bei tats\u00e4chlichen Konflikten zu schnell das Wechselmodell als konkrete Falll\u00f6sung aussondern. Wir w\u00fcrden den Rosenkrieger mit dem Residenzrecht adeln, falls wir nicht sehr genau analysieren, wer z\u00fcndelt und zankt und damit dem Kind schadet.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kaum eine\u00a0Debatte des Familienrechts wird mit so viel Inbrunst, Emotion und Leidenschaft gef\u00fchrt wie die Diskussion um das Wechselmodell. Nun hat der BGH entschieden, dass ein solches auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann, wenn es dem Kindeswohl am besten entspricht (BGH v. 1.2.2017 &#8211; XII ZB 601\/15). 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