{"id":195,"date":"2017-03-01T15:30:37","date_gmt":"2017-03-01T14:30:37","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=195"},"modified":"2017-03-01T15:30:37","modified_gmt":"2017-03-01T14:30:37","slug":"elternunterhalt-und-altersvorsorge-zu-bgh-v-18-1-2017-xii-zb-11816","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2017\/03\/01\/elternunterhalt-und-altersvorsorge-zu-bgh-v-18-1-2017-xii-zb-11816\/","title":{"rendered":"Elternunterhalt und Altersvorsorge (zu BGH v. 18.1.2017 \u2013 XII ZB 118\/16)"},"content":{"rendered":"<p>Bei der Berechnung der unterhaltsrechtlichen Leistungsf\u00e4higkeit im Elternunterhalt spielt neben dem Einkommen des Kindes dessen Kreditbelastung und monatliche Altersvorsorger\u00fcckstellung eine gro\u00dfe Rolle. Da die selbst bewohnte Immobilie in den seltensten F\u00e4llen bereits vollst\u00e4ndig schuldenfrei ist, summieren sich die Tilgung des Immobilienkredits und die Altersvorsorger\u00fcckstellungen zu ansehnlichen Abzugsposten. Das ging dem OLG Hamm (OLG Hamm v. 9.7.2015 \u2013 II-134 UF 70\/15, FamRZ 2015, 1974 = FamRB 2016, 7) zu weit. Sie meinten Volkes Stimme zu interpretieren, wonach das Eigenheim die beste Altersvorsorge sei, weswegen sie die Tilgungsleistungen f\u00fcr die selbst bewohnte Immobilie auf die im Elternunterhalt gro\u00dfz\u00fcgig mit 5\u00a0% des Bruttoeinkommens bemessene Altersvorsorger\u00fcckstellung anrechnen wollten.<\/p>\n<p>Das konnte und durfte nicht gut gehen. Der BGH hatte n\u00e4mlich schon vor geraumer Zeit entschieden, die selbst bewohnte Immobilie sei kein Altersvorsorgeverm\u00f6gen (BGH v. 7.8.2013 \u2013 XII ZB 269\/12, FamRZ 2013, 1554 = FamRB 2013, 310), weil die im Elternunterhalt geltende Lebensstandardgarantie (BGH v. 23.10.2002 \u2013 XII ZR 266\/99, FamRZ 2002, 1698 = FamRB 2003, 3) die Annahme einer Verwertungsobliegenheit nach Abschluss der Erwerbsphase zur Erreichung angemessenen Alterseinkommens verb\u00f6te. Die Logik gebietet dann aber, Tilgungsleistungen zum Erwerb eines Eigenheims nicht der Altersvorsorge zuzurechnen, wenn das Eigenheim selbst keine Altersvorsorge ist.<\/p>\n<p>Dieser Linie ist der BGH nun treu geblieben und hat entschieden, dass neben den Zinsen auch die Tilgungsleistungen bis zur H\u00f6he des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen sind, ohne dass dies die Befugnis zur Bildung eines zus\u00e4tzlichen Altersvorsorgeverm\u00f6gens schm\u00e4lert. Nur der den Wohnvorteil dann noch \u00fcbersteigende Tilgungsanteil sei als Verm\u00f6gensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekund\u00e4ren Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5\u00a0% des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen.<\/p>\n<p>Die danach zul\u00e4ssigen monatlichen <strong>Altersvorsorger\u00fcckstellungen<\/strong> betragen 5\u00a0% des sozialversicherungspflichtigen und 25\u00a0% des nicht sozialversicherungspflichtigen Bruttoerwerbseinkommens (BGH v. 30.8.2006 \u2013 XII ZR 98\/04, FamRZ 2006, 1511 = FamRB 2006, 327). Das kann recht viel sein (bei einem Einkommen von 100.000 \u20ac immerhin 833 \u20ac monatlich). Kommen noch die Tilgungsleistungen dazu, findet erhebliche Verm\u00f6gensbildung zu Lasten des Elternunterhaltsanspruchs statt.<\/p>\n<p>Die Essenz der Entscheidung lautet: <strong>Solange Zins und Tilgung f\u00fcr die selbst bewohnte Immobilie deren Wohnvorteil nicht \u00fcbersteigen, kann die pauschal berechnete Altersvorsorger\u00fccklage ungek\u00fcrzt vom unterhaltspflichtigen Einkommen abgezogen werden.<\/strong><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Der erfreuliche Nebeneffekt verbl\u00fcfft: Der Wohnvorteil spielt nun solange keine Rolle mehr, solange Zins und Tilgung nicht h\u00f6her als der Wohnvorteil sind. <strong>Nur bei \u201anegativem Wohnvorteil\u2018<\/strong> wird der Tilgungs\u00fcberschuss auf die Altersvorsorge angerechnet. Paradoxerweise werden nun die Sozialhilfetr\u00e4ger darum wetteifern, den Wohnvorteil (OLG Hamm v. 9.7.2015 \u2013 II-134 UF 70\/15, FamRZ 2015, 1974 = FamRB 2016, 7) so niedrig wie m\u00f6glich anzusetzen, w\u00e4hrend sie derzeit noch versuchen, den Wohnvorteil so hoch wie m\u00f6glich zu treiben.<\/p>\n<p>Erfreulich ist auch, dass der BGH Kosten einer <strong>Risikolebensversicherung <\/strong>und einer<strong> Krankenhaustagegeldversicherung <\/strong>unterhaltsrechtlich ber\u00fccksichtigen will. Das muss dann auch f\u00fcr die Berufsunf\u00e4higkeitszusatzversicherung gelten.<\/p>\n<p>Und auch bei der Berechnung der Eink\u00fcnfte von Kind und Schwiegerkind bleibt der BGH sich selbst treu: Das Einkommen ist fiktiv unter Geltung von Steuerklasse IV\/IV zu berechnen und der Splittingvorteil nach \u00a7 270 AO zu verteilen (BGH v. 17.6.2015 \u2013 XII ZB 458\/14, FamRZ 2015, 1594 = FamRB 2015, 333). Das ist kompliziert, aber zu schaffen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei der Berechnung der unterhaltsrechtlichen Leistungsf\u00e4higkeit im Elternunterhalt spielt neben dem Einkommen des Kindes dessen Kreditbelastung und monatliche Altersvorsorger\u00fcckstellung eine gro\u00dfe Rolle. Da die selbst bewohnte Immobilie in den seltensten F\u00e4llen bereits vollst\u00e4ndig schuldenfrei ist, summieren sich die Tilgung des Immobilienkredits und die Altersvorsorger\u00fcckstellungen zu ansehnlichen Abzugsposten. Das ging dem OLG Hamm (OLG Hamm v. [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":21,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_links_to":"","_links_to_target":""},"categories":[2,3],"tags":[137,7],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/195"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/users\/21"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=195"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/195\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":196,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/195\/revisions\/196"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=195"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=195"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=195"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}