{"id":197,"date":"2017-03-06T15:09:57","date_gmt":"2017-03-06T14:09:57","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=197"},"modified":"2017-03-06T15:09:57","modified_gmt":"2017-03-06T14:09:57","slug":"wird-durch-die-beschleunigungsbeschwerde-alles-besser-und-schneller-kg-berlin-v-31-1-2017-13-wf-1217","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2017\/03\/06\/wird-durch-die-beschleunigungsbeschwerde-alles-besser-und-schneller-kg-berlin-v-31-1-2017-13-wf-1217\/","title":{"rendered":"Wird durch die Beschleunigungsbeschwerde alles besser und schneller? (KG Berlin v. 31.1.2017 \u2013 13 WF 12\/17)"},"content":{"rendered":"<p>Ein zentrales gesetzgeberisches Anliegen im Zuge der Neueinf\u00fchrung des FamFG war das in \u00a7 155 FamFG verankerte Vorrang- und Beschleunigungsgebot. In Verfahren, die den Aufenthalt eines Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, soll hierdurch sichergestellt werden, dass nicht allein aus der Verfahrensdauer folgend Fakten geschaffen werden. Dem soll durch geeignete verfahrensf\u00f6rdernde Ma\u00dfnahmen entgegen gesteuert werden. Hierzu geh\u00f6rt insbesondere, dass sp\u00e4testens einen Monat nach Beginn des Verfahrens ein Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung stattfindet und eine Verlegung des Termins nur aus zwingenden Gr\u00fcnden zul\u00e4ssig ist. Gerade in Umgangsrechtsverfahren hat diese enge zeitliche Vorgabe besondere Bedeutung, da h\u00e4ufig nur im Zusammenhang mit einer zeitnahen gerichtlichen Entscheidung auch die Entfremdung zwischen einem Kind \u2013 insbesondere wenn es j\u00fcnger und daher sein Zeitempfinden auch entsprechend anders ausgestaltet ist \u2013 und dem nicht betreuenden Elternteil vermieden werden kann.<\/p>\n<p>Problematisch war allerdings immer auch die Frage, wann eine Verfahrensdauer noch angemessen ist und welche konkreten M\u00f6glichkeiten die Verfahrensbeteiligten haben, um einen z\u00fcgigen Verfahrensfortgang zu erwirken. Mangels konkreter Regelungen hierzu behalf sich die Praxis bis zum Jahr 2011 mit der sog. Unt\u00e4tigkeitsbeschwerde, die immer dann erhoben werden konnte, wenn eine unzumutbare Verfahrensverz\u00f6gerung vorlag, die letztlich einen Rechtsverlust f\u00fcr den unmittelbar Betroffenen bedeutet h\u00e4tte. Bereits im Jahr 2010 hatte aber der EGMR schon festgestellt, dass in Deutschland kein wirksamer Rechtsbehelf bei \u00fcberlangen Verfahren existierte, so dass die Bundesrepublik unter Frist aufgefordert wurde, einen solchen Rechtsbehelf einzuf\u00fchren. Zum 3.12.2011 trat daher das Gesetz \u00fcber den Rechtsschutz bei \u00fcberlangen Gerichtsverfahren in Kraft, mit dem nun den Verfahrensbeteiligten die Geltendmachung einer \u201eangemessenen Entsch\u00e4digung\u201c bei \u00fcberlangen gerichtlichen Verfahren er\u00f6ffnet wurde, sofern zuvor eine \u201eVerz\u00f6gerungsr\u00fcge\u201c erhoben worden war. Dieser Rechtsbehelf wies jedoch keinerlei pr\u00e4ventiven Schutz auf, d.h. es wurde lediglich die Kompensation f\u00fcr eine lange Verfahrensdauer er\u00f6ffnet, ohne dass allerdings ein wirksamer Rechtsbehelf dahin gehend bestanden h\u00e4tte, bereits im Verfahren selbst auf die z\u00fcgige Verfahrensfortf\u00fchrung Einfluss zu nehmen. In seinem Urteil vom 15.1.2015 hat daher der EGMR erneut die geltende Gesetzeslage als nicht mit Art. 8, 13 EMRK vereinbar bewertet und den nationalen Gesetzgeber aufgefordert, einen den supranationalen Vorgaben entsprechenden Rechtsbehelf gegen Verfahren mit \u00fcberlanger Verfahrensdauer zu schaffen, um den Verfahrensbeteiligten nun die M\u00f6glichkeit zu er\u00f6ffnen, <strong>bereits im Verfahren selbst eine \u00fcberlange Dauer r\u00fcgen zu k\u00f6nnen<\/strong>.<\/p>\n<p>Zum 15.10.2016 ist daher\u00a0mit Inkrafttreten des Gesetzes zur \u00c4nderung des Sachverst\u00e4ndigenrechts und zur weiteren \u00c4nderung des FamFG\u00a0die\u00a0in <strong>\u00a7 155b Abs. 1 FamFG<\/strong> verankerte <strong>Beschleunigungsr\u00fcge<\/strong>, ein eigenst\u00e4ndiger pr\u00e4ventiver Rechtsbehelf bei Verfahrensverz\u00f6gerungen, eingef\u00fchrt worden. Damit er\u00f6ffnet sich nunmehr f\u00fcr die Verfahrensbeteiligten die M\u00f6glichkeit zur R\u00fcge, dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des \u00a7 155 FamFG entspricht. Die daf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde sind im Einzelnen darzulegen. Das Gericht ist sodann gehalten, sp\u00e4testens innerhalb eines Monats \u00fcber diese R\u00fcge zu entscheiden und ggf. geeignete Ma\u00dfnahmen zur Verfahrensbeschleunigung zu ergreifen. Hilft das Ausgangsgericht der R\u00fcge nicht ab, so ist gegen die ablehnende Entscheidung Beschwerde m\u00f6glich (<strong>Beschleunigungsbeschwerde<\/strong>, <strong>\u00a7 155c FamFG<\/strong>).<\/p>\n<p>In einer aktuellen Entscheidung vom 31.1.2017 hat sich nun das KG Berlin mit einer Beschleunigungsbeschwerde auseinandergesetzt. Hintergrund waren hochstreitige Auseinandersetzungen der Eltern zum Umgangsrecht der Mutter mit den gemeinsamen Kindern. Gegen die aus ihrer Sicht verz\u00f6gerte Verfahrensf\u00fchrung hatte sie Beschleunigungsr\u00fcge erhoben, der jedoch das Ausgangsgericht nicht abhalf. Auch die von ihr eingelegte Beschleunigungsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Das KG Berlin hat in seiner Begr\u00fcndung darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet habe, eine Verfahrensh\u00f6chstdauer festzusetzen, da das Beschleunigungsgebot kein Selbstzweck sei, sondern vielmehr dazu diene, dass Entscheidungen nicht durch Zeitablauf faktisch pr\u00e4judiziert w\u00fcrden. Es sei stets am konkreten Einzelfall orientiert ein objektiver Pr\u00fcfungsma\u00dfstab anzulegen. Im konkreten Sachverhalt konnte dann auch der Antragstellerin dezidiert entgegen gehalten werden, dass die von ihr ger\u00fcgte Verletzung des Vorrang- und Beschleunigungsgebotes nicht dadurch eingetreten war, dass das Gericht verfahrensf\u00f6rdernde Verf\u00fcgungen verabs\u00e4umt hatte, sondern vielmehr sie selbst nicht nur den Umgang zu den Kindern abgebrochen hatte, sondern auch wiederholte von ihr eingereichte Ablehnungsgesuche gegen die Abteilungsrichterin dazu gef\u00fchrt hatten, dass erst versp\u00e4tet \u2013 nach Entscheidung \u00fcber diese Gesuche \u2013 die Akten an den Sachverst\u00e4ndigen weitergeleitet werden konnten. Neben terminlichen Verschiebungen aus nachweislich dringenden beruflichen Abwesenheiten des Antragsgegners waren zudem neue tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde \u2013 folgend aus streitigen Auseinandersetzungen der Familien in Anwesenheit der Kinder \u2013 f\u00fcr die Verfahrensverz\u00f6gerung ma\u00dfgeblich, da letztere seitens des Sachverst\u00e4ndigen sodann neu bewertet werden mussten.<\/p>\n<p>In der <strong>Praxisberatung<\/strong> sollten die Mandanten umfassend \u00fcber die gesetzlichen Neuregelungen zur Sicherstellung der gebotenen Verfahrensbeschleunigung informiert werden. Bei der Bewertung, ob die vorzutragenden Umst\u00e4nde allerdings tats\u00e4chlich eine R\u00fcge begr\u00fcnden k\u00f6nnen, muss aber auch ein gewisses Augenma\u00df gewahrt werden. Stets ist zu ber\u00fccksichtigen, inwieweit der eigene Mandant durch seine Mitarbeit zur Verfahrensbeschleunigung oder -verz\u00f6gerung selbst beigetragen hat. Auch nicht jede kritische Anmerkung des Richters muss zwingend ein Ablehnungsgesuch nach sich ziehen. H\u00e4ufig ist eine Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz schneller zu erreichen als eine Entscheidung \u00fcber ein Ablehnungsgesuch, wobei gerade die Beschwerdegerichte regelm\u00e4\u00dfig auch deutliche Worte f\u00fcr eine nicht der gebotenen Objektivit\u00e4t entsprechende Verfahrensf\u00fchrung finden. Neben der gebotenen konsequenten Kontrolle der zeitlichen Abl\u00e4ufe eines Kindschaftsverfahrens muss stets ebenso bedacht werden, dass auch die Gerichte gelegentlich mit ihrer tats\u00e4chlichen personellen Ausstattung h\u00e4ufig an ihre Grenzen sto\u00dfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein zentrales gesetzgeberisches Anliegen im Zuge der Neueinf\u00fchrung des FamFG war das in \u00a7 155 FamFG verankerte Vorrang- und Beschleunigungsgebot. 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