{"id":232,"date":"2017-04-24T14:06:19","date_gmt":"2017-04-24T12:06:19","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=232"},"modified":"2017-04-25T18:13:50","modified_gmt":"2017-04-25T16:13:50","slug":"keine-anfechtung-einer-erbschaft-wegen-ueberschuldung-des-nachlasses-bei-spekulativer-annahme-zu-olg-duesseldorf-v-17-10-2016-i-3-wx-15515","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2017\/04\/24\/keine-anfechtung-einer-erbschaft-wegen-ueberschuldung-des-nachlasses-bei-spekulativer-annahme-zu-olg-duesseldorf-v-17-10-2016-i-3-wx-15515\/","title":{"rendered":"Keine Anfechtung einer Erbschaftsannahme wegen \u00dcberschuldung des Nachlasses bei \u201espekulativer\u201c Annahme (zu OLG D\u00fcsseldorf v. 17.10.2016 \u2013 I-3 Wx 155\/15)"},"content":{"rendered":"<p>Die Entscheidung, ob man eine Erbschaft annehmen oder ausschlagen soll, ist nicht immer einfach zu treffen. Insbesondere wenn die Erben nur oberfl\u00e4chlichen Kontakt zum Erblasser hatten oder der Erblasser sie schlicht nicht \u00fcber seine Finanzen informiert hat, kaufen sie mit der Annahme der Erbschaft \u201edie Katze im Sack\u201c. Das Gesetz erleichtert die Entscheidung f\u00fcr die Erben kaum. Die Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft ist mit sechs Wochen ab Kenntnis von dem Tod des Erblassers bzw. seiner letztwilligen Verf\u00fcgung extrem kurz. Wird die Erbschaft nicht innerhalb dieser Frist ausgeschlagen, gilt sie als angenommen. Innerhalb dieser kurzen Zeit ist es aber meist nicht m\u00f6glich, sich ein vollst\u00e4ndiges Bild von dem Nachlass zu machen. Versch\u00e4rft wird die Problematik dadurch, dass die Banken und Versicherungen den Erben die Auskunft verweigern, wenn sie keinen Erbschein vorlegen k\u00f6nnen oder nicht zuf\u00e4lligerweise \u00fcber eine Vollmacht des Erblassers verf\u00fcgen. Einen Erbschein k\u00f6nnen die Erben wiederum erst nach Annahme der Erbschaft erhalten. Durchaus nicht selten stellen die Erben daher erst nach der Annahme der Erbschaft fest, dass der Nachlass \u00fcberschuldet ist, und wollen die Erbschaft wieder loswerden, zumal sie als Erben grunds\u00e4tzlich auch mit ihrem pers\u00f6nlichen Verm\u00f6gen f\u00fcr die Nachlassschulden haften. Eine einmal angenommene Erbschaft wieder loszuwerden ist allerdings nicht ganz einfach.<\/p>\n<p>Das Gesetz stellt den Erben zwar die M\u00f6glichkeit der Anfechtung der Annahme einer Erbschaft zur Verf\u00fcgung, wenn sie irrt\u00fcmlich davon ausgegangen sind, dass der Nachlass nicht \u00fcberschuldet ist. Ein solcher Irrtum liegt allerdings bereits dann nicht vor, wenn die Erbschaft \u201espekulativ\u201c in der Hoffnung angenommen wurde, sie sei nicht \u00fcberschuldet (OLG D\u00fcsseldorf v. 17.10.2016 \u2013 I-3 Wx 155\/15). Eine Anfechtung wegen \u00dcberschuldung des Nachlasses ist also nur dann m\u00f6glich, wenn die Erben bei der Annahme der Erbschaft davon \u00fcberzeugt waren, dass der Nachlass nicht \u00fcberschuldet ist, nicht aber schon dann, wenn die Erben keine Informationen \u00fcber den Nachlass hatten.<\/p>\n<p>Das OLG D\u00fcsseldorf hat in seinem Beschluss vom 17.10.2016 nun die M\u00f6glichkeit einer Anfechtung wegen \u00dcberschuldung sogar in einem Fall f\u00fcr ausgeschlossen gehalten, in dem die Erben \u2013 jedenfalls angeblich \u2013 davon \u00fcberzeugt gewesen waren, der Nachlass sei schuldenfrei. Zu dieser \u00dcberzeugung waren sie dadurch gelangt, dass die Erblasserin ihnen gegen\u00fcber zu Lebzeiten mehrfach ge\u00e4u\u00dfert hatte, es best\u00fcnden keine Verbindlichkeiten mehr, sie m\u00fcssten sich also wegen der zuk\u00fcnftigen Erbschaft keine Sorgen machen. Das OLG wies die Beschwerde der Erben mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, dass diese Aussagen der Mutter ungeeignet gewesen seien, die \u00dcberzeugung zu begr\u00fcnden, der Nachlass sei nicht \u00fcberschuldet. Allenfalls h\u00e4tte diese Aussage diesbez\u00fcglich eine vage Hoffnung begr\u00fcnden k\u00f6nnen, zumal den Erben die Unzuverl\u00e4ssigkeit der Erblasserin in finanziellen Fragen bekannt gewesen sei. Eine blo\u00dfe Hoffnung sei aber eben kein rechtserheblicher Irrtum, der zur Anfechtung berechtigt.<\/p>\n<p>Diese Entscheidung ist zwar unsauber begr\u00fcndet, d\u00fcrfte jedoch im Ergebnis richtig sein. Das OLG vermischt in seiner Argumentation die materiellen Voraussetzungen eines rechtserheblichen Irrtums und Fragen der Feststellungslast. W\u00e4ren die Erben tats\u00e4chlich davon \u00fcberzeugt gewesen, dass der Nachlass nicht \u00fcberschuldet ist, und h\u00e4tte sich dies sp\u00e4ter als falsch herausgestellt, h\u00e4tte ein rechtserheblicher Irrtum vorgelegen und nicht eine blo\u00dfe Hoffnung der Erben. Wirtschaftliches\/vern\u00fcnftiges Denken des Irrenden ist keine Voraussetzung f\u00fcr das Vorliegen eines rechtserheblichen Irrtums. Allerdings m\u00fcssen die Erben im Zweifel beweisen, dass sie tats\u00e4chlich zur verfehlten \u00dcberzeugung gelangt sind, dass der Nachlass nicht \u00fcberschuldet ist. Ein Zweifel daran besteht immer dann, wenn ein objektiver Dritter an Stelle der Erben nicht zu der \u00dcberzeugung gelangt w\u00e4re, dass der Nachlass schuldenfrei ist, sondern sich allenfalls Hoffnungen in diese Richtung gemacht h\u00e4tte. In dem von dem OLG D\u00fcsseldorf entschiedenen Fall, w\u00e4re ein objektiver Dritter auf der Grundlage der Aussagen der Erblasserin nicht zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass der Nachlass schuldenfrei ist, weil ihre Unzuverl\u00e4ssigkeit in finanziellen Dingen bekannt war. Den Beweis, dass sie \u2013 unvern\u00fcnftigerweise \u2013 dennoch davon \u00fcberzeugt waren, dass der Nachlass schuldenfrei ist, konnten die Erben nicht f\u00fchren. Die Beschwerde war daher richtigerweise zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>Zusammenfassung:<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Die Annahme einer Erbschaft kann angefochten werden, wenn die Erben bei der Annahme irrt\u00fcmlich davon \u00fcberzeugt sind, dass der Nachlass schuldenfrei (oder zumindest nicht \u00fcberschuldet) ist.<\/li>\n<li>Die Annahme einer Erbschaft kann nicht angefochten werden, wenn die Erben keine konkreten Vorstellungen von dem Nachlass haben, sondern nur hoffen, dass dieser nicht \u00fcberschuldet ist.<\/li>\n<li>Im Zweifel m\u00fcssen die Erben beweisen, dass sie tats\u00e4chlich zu einer verfehlten \u00dcberzeugung gelangt sind und sich nicht nur Hoffnungen gemacht haben. Dieser Beweis ist kaum zu f\u00fchren, wenn ein objektiver Dritter an Stelle der Erben nicht zu der \u00dcberzeugung gelangt w\u00e4re, dass der Nachlass schuldenfrei ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>\u200b<\/strong><strong>Hinweis f\u00fcr die Praxis:<\/strong><\/p>\n<p>Auch wenn die Voraussetzungen f\u00fcr eine erfolgreiche Anfechtung einer Erbschaftsannahme sehr hoch sind und eine solche sogar von vornherein ausgeschlossen ist, wenn die Erben bei der Annahme keinerlei Vorstellung von der Zusammensetzung des Nachlasses haben, ist den Erben in solchen F\u00e4llen nicht ohne Weiteres zu raten, die Erbschaft vorsorglich auszuschlagen. Selbst wenn sich nach der Annahme herausstellt, dass der Nachlass \u00fcberschuldet ist, kann eine Haftung der Erben mit ihrem pers\u00f6nlichen Verm\u00f6gen vermieden werden, indem die Er\u00f6ffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt wird. Ein solcher Antrag hat auch keine negativen Konsequenzen f\u00fcr die Kreditw\u00fcrdigkeit der Erben. Vorsicht bei der Annahme einer Erbschaft ist allerdings dann geboten, wenn Immobilienverm\u00f6gen vorhanden ist, denn f\u00fcr die laufenden Kosten der Immobilien, die nach dem Tod des Erblassers entstehen, haften die Erben auch im Fall eines Nachlassinsolvenzverfahrens pers\u00f6nlich, wenn diese nicht aus dem Nachlass beglichen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Entscheidung, ob man eine Erbschaft annehmen oder ausschlagen soll, ist nicht immer einfach zu treffen. Insbesondere wenn die Erben nur oberfl\u00e4chlichen Kontakt zum Erblasser hatten oder der Erblasser sie schlicht nicht \u00fcber seine Finanzen informiert hat, kaufen sie mit der Annahme der Erbschaft \u201edie Katze im Sack\u201c. 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