{"id":235,"date":"2017-05-02T11:42:57","date_gmt":"2017-05-02T09:42:57","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=235"},"modified":"2017-05-04T13:32:05","modified_gmt":"2017-05-04T11:32:05","slug":"karge-worte-des-sparsamen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2017\/05\/02\/karge-worte-des-sparsamen\/","title":{"rendered":"Karge Worte des Sparsamen \u2013 Bundesverfassungsgericht nimmt Beschwerde zu \u00a7 17 VersAusglG nicht an (BVerfG v. 9.3.2017 \u2013 1 BvR 963\/16)"},"content":{"rendered":"<p>Ein Bild von Paul Klee ist betitelt: \u201eKarge Worte des Sparsamen\u201c. Es zeigt einen intelligenten Flaschenkopf mit hellwachen Augen und einem im Verh\u00e4ltnis dazu deutlich zu kleinen, verschlossenem Mund. Der Bildtitel erscheint als \u201eKrg Wrt Sp.\u201c in Buchstaben im Bild.<\/p>\n<p>Mit ebensolcher Kargheit hat das BVerfG am 9.3.2017 (1 BvR 963\/16) eine eingelegte Verfassungsbeschwerde wegen der nachteiligen Folgen der externen Teilung eines betrieblichen Anrechts mit einem Ausgleichswert von knapp 50.000 \u20ac nicht angenommen. 33 Worte gen\u00fcgten den Verfassungsrichtern dazu.<\/p>\n<p>In den familienrechtlichen Kommunikationsmedien wird eine Mischung von Tr\u00fcbsal, Entt\u00e4uschung und r\u00fccksichtsvollem Gerichtsbashing betrieben. Viele meinen, das Verfassungsgericht h\u00e4tte sich doch wenigstens einige Worte der Begr\u00fcndung abringen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zum Gl\u00fcck hat es das nicht. Denn das Bundesverfassungsgericht ist an das BVerfGG gebunden und die Voraussetzungen f\u00fcr die Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach \u00a7 13 Nr. 8a BVerfGG sind, dass ihr \u201agrunds\u00e4tzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt\u2018 oder eine Grundrechtsverletzung einen \u201abesonders schweren Nachteil\u2018 beim Beschwerdef\u00fchrer ausl\u00f6st (\u00a7\u00a093a BVerfGG), falls eine Entscheidung zur Sache versagt wird. Diese Voraussetzungen hat der Beschwerdef\u00fchrer darzulegen. Er muss also nicht nur darlegen, welches Grundrecht durch eine Gerichtsentscheidung verletzt worden ist, sondern auch die Dimension der Verletzung. Dabei reicht es nicht aus, die verfassungswidrige Ungerechtigkeit einer Norm zu beklagen (das w\u00e4re Aufgabe einer Normenkontrollklage). Vielmehr m\u00fcssen die Grundrechtsverletzung und deren Auswirkungen auf den Beschwerdef\u00fchrer dargelegt werden (\u00a7 92 BVerfGG).<\/p>\n<p>Das alles macht Verfassungsbeschwerden aufw\u00e4ndig. Die hier nicht zur Entscheidung angenommene Verfassungsbeschwerde erf\u00fcllte diese formalen und inhaltlichen Voraussetzungen nach Ansicht des Gerichts nicht. Deshalb konnte und durfte das BVerfG die Beschwerde nicht zur Entscheidung annehmen.<\/p>\n<p>Vielleicht sind die mit der externen Teilung zusammenh\u00e4ngenden Rechtsprobleme auch noch nicht ausreichend er\u00f6rtert.<\/p>\n<p>Im Versorgungsausgleich werden bei der <strong>internen Teilung<\/strong> \u201aRenten\u2018 <strong>dinglich<\/strong> geteilt. Die Forderung eines angemessenen Teilungsergebnisses ist daher in diesen F\u00e4llen gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Bei der <strong>externen Teilung<\/strong> wandelt sich die \u201adingliche Teilung\u2018 gewisserma\u00dfen in einen \u201a<strong>Wertausgleich<\/strong>\u2018.<\/p>\n<ul>\n<li>Fehlt dem Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden tats\u00e4chlich der Spielraum, einen solchen Transfer zu erm\u00f6glichen, an den wir uns im Zugewinnausgleich, dem jede dingliche Teilhabe fremd ist, gew\u00f6hnt haben und dessen Verfassungswidrigkeit dort nicht bem\u00e4ngelt wird?<\/li>\n<li>K\u00f6nnten wir tats\u00e4chlich die betrieblichen Versorgungstr\u00e4ger zur Auskehrung h\u00f6herer Ausgleichswerte zwingen, als diese f\u00fcr eine Versorgung bilanziert haben, ohne die n\u00e4chste verfassungsrechtlich bedenkliche Baustelle zu er\u00f6ffnen?<\/li>\n<li>Wir wissen, dass die Kapitalmarktentwicklung dazu gef\u00fchrt hat, dass betriebliche Versorgungssysteme unterfinanziert sind und einen erheblichen finanziellen Nachschussbedarf haben. K\u00f6nnen wir aber diesen Nachschussbedarf pr\u00e4emptiv in der H\u00f6he des Ausgleichswerts abbilden, obwohl er erst nachehezeitlich entsteht, wenn n\u00e4mlich der Mitarbeiter zum Rentenbezieher mutiert und sich dann herausstellt, dass die tats\u00e4chlich gebildeten R\u00fcckstellungen nicht ausreichend sind? Der dann erforderliche \u201aNachschuss\u2018 wird von den \u201aaktiven Mitarbeitern\u2018 des Unternehmens nachehezeitlich erwirtschaftet. Da betriebliche Anrechte keine Ab\u00e4nderungsm\u00f6glichkeit kennen (\u00a7 32 VersAusglG), kann die ausgleichsberechtigte Person an diesem nachehezeitlichen Nachschuss auch nicht beteiligt werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Solange die Diskussion das Ausgleichsergebnis fokussiert, werden die Familienrechtler die Sozialpolitiker und die Frauenrechtler aktivieren, wahrscheinlich aber nicht die Verfassungsrechtler.<\/p>\n<p>Diese k\u00f6nnten sich aber daf\u00fcr interessieren, ob die in \u00a7 17 VersAusglG vorgesehene Schwellgrenze f\u00fcr den \u00dcbergang zur internen Teilung nicht willk\u00fcrlich hoch bemessen ist. Welches Argument rechtfertigt die interne Teilung einer Versorgung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze und die externe Teilung einer Versorgung mit einem Kapitalwert unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze? Nach der Rechtsprechung des BGH k\u00f6nnen die Betriebe die <strong>durch die Teilung<\/strong> <strong>entstehenden Kosten<\/strong> (einschlie\u00dflich der k\u00fcnftigen Verwaltungskosten) auf die sich scheidenden Ehegatten umlegen (BGH v. 27.06.2012 \u2013 XII ZB 275\/11, FamRZ 2012, 1546 = FamRB 2012, 307). Ein Kostenargument kann also die Differenzierung nicht rechtfertigen. Dass die ausgleichsberechtigten Ehegatten kleinerer Versorgungswerte der <strong>Versorgungshomologit\u00e4t<\/strong> eher abtr\u00e4glich seien als die gr\u00f6\u00dferer Versorgungswerte, d\u00fcrfte Verfassungsrechtler wohl eher zu mildem L\u00e4cheln bringen. Das berechtigte Interesse am <strong>Ausschluss von Bagatellversorgungen<\/strong> aus den betrieblichen Systemen kann man durch eine moderate Anhebung der Bagatellgrenze bewerkstelligen. W\u00e4hlte man z.B. f\u00fcr die betriebliche Altersversorgung als Grenzwert 50\u00a0% des Durchschnittsentgelts in der gesetzlichen Rentenversicherung als Grenzwert f\u00fcr die interne Teilung (das w\u00e4ren heute rd. 19.000 \u20ac), reduzierte man zwar nicht den prozentualen Transferverlust, aber die \u201ebesonders schweren Nachteile\u201c der ausgleichsberechtigten Personen (\u00a7\u00a093a Abs. 2 Nr. 2a BVerfGG).<\/p>\n<p>Das BVerfG hat \u2013 aus formalen Gr\u00fcnden \u2013 die Beschwerde nicht angenommen. Damit ist die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit von \u00a7 17 VersAusglG nicht festgestellt. Festzustellen ist aber, dass Verfassungsbeschwerden nicht leichtsinnig eingelegt und gut begr\u00fcndet werden sollten. Das BVerfG ist keine familienrechtliche Superrevisionsinstanz, sondern Verfassungsorgan.<\/p>\n<p>Ich zweifele \u2013 wie oben dargestellt \u2013 nach wie vor daran, dass die durch \u00a7 17 VersAusglG gezogene Grenze f\u00fcr interne und externe Teilung unter Gleichheitsaspekten zu begr\u00fcnden ist (vgl. FS Bruderm\u00fcller, S. 277). Ein entsprechender Fall muss aber sorgsam ausgesucht und ein Verfahren von vornherein mit der Grundrechtsproblematik \u201ebelastet\u201c werden. Und schlie\u00dflich muss auch der \u201ebesonders schwere Nachteil\u201c dokumentiert werden. Ab wann ein solcher gegeben ist, ist schwer zu sagen. Aber daf\u00fcr haben wir ja das Bundesverfassungsgericht. Bessere Richter haben wir nicht und eine bessere Institution zur Kl\u00e4rung solcher F\u00e4lle ist uns bislang auch noch nicht eingefallen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Bild von Paul Klee ist betitelt: \u201eKarge Worte des Sparsamen\u201c. 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