{"id":244,"date":"2017-05-10T13:28:07","date_gmt":"2017-05-10T11:28:07","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=244"},"modified":"2017-05-10T13:29:05","modified_gmt":"2017-05-10T11:29:05","slug":"vertraegt-das-kindeswohl-in-sozialen-netzwerken-veroeffentlichte-kinderfotos-ag-stolzenau-v-28-03-2017-5-f-1117-so","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2017\/05\/10\/vertraegt-das-kindeswohl-in-sozialen-netzwerken-veroeffentlichte-kinderfotos-ag-stolzenau-v-28-03-2017-5-f-1117-so\/","title":{"rendered":"Vertr\u00e4gt das Kindeswohl in sozialen Netzwerken ver\u00f6ffentlichte Kinderfotos? (AG Stolzenau v. 28.3.2017 \u2013 5 F 11\/17 SO)"},"content":{"rendered":"<p>In der anwaltlichen Beratungspraxis mehren sich die Beschwerden, dass seitens eines Elternteils Fotos eines gemeinsamen Kindes in sozialen Netzwerken ver\u00f6ffentlicht werden. Der Aufforderung, diese Fotos zu l\u00f6schen, wird h\u00e4ufig mit dem Hinweis begegnet, dass sie ohnehin nicht f\u00fcr jeden Nutzer einsehbar seien, sondern nur dem hierzu erlaubten Personenkreis. Diese Argumentation greift zu kurz. Nat\u00fcrlich geht es zun\u00e4chst um den Schutz eines Kindes vor Straft\u00e4tern. Diese k\u00f6nnen durchaus jedoch auch aus dem famili\u00e4ren Umfeld stammen bzw. es zeigt sich immer wieder, dass auch mit dem Auseinanderbrechen pers\u00f6nlicher Bindungen oder Beziehungen bislang beachtete Grenzen \u00fcberschritten und \u201eFreunde\u201c eines sozialen Netzwerks ebenso schnell zu Feinden werden k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinausgehend darf auch nicht verkannt werden, dass Fotos, die einen S\u00e4ugling oder ein Kleinkind zeigen, auch dann im Netz verbleiben, wenn dieses Kind seine eigenen sozialen Kontakte aufgebaut hat und zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt mit diesen ihm dann m\u00f6glicherweise unangenehmen Bildern aus Kindertagen konfrontiert und blo\u00dfgestellt werden kann.<\/p>\n<p>Mit einem entsprechend gelagerten Sachverhalt hat sich aktuell das Amtsgericht \u2013 Familiengericht \u2013 Stolzenau befasst. Der Vater einer 10-j\u00e4hrigen Tochter hatte bereits zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt Fotos des Kindes im Internet ver\u00f6ffentlicht. Erst auf wiederholte Aufforderung der Mutter hatte er die Fotos dann entfernt. Nachdem er aktuell erneut Fotos auf seinem Facebook-Account ver\u00f6ffentlichte, die von jedem Nutzer eingesehen werden konnten, und auf die Forderung zur L\u00f6schung nicht reagierte, beantragte die Mutter des Kindes, ihr das Recht zur Geltendmachung von gerichtlichen Unterlassungsanspr\u00fcchen zur alleinigen Aus\u00fcbung zu \u00fcbertragen. Das Familiengericht ist diesem Antrag gefolgt.<\/p>\n<p>Die <strong>rechtliche Situation<\/strong> stellt sich so dar, dass jeder Grundrechtstr\u00e4ger, d.h. auch ein minderj\u00e4hriges Kind, aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung hat, das zugleich das Recht am eigenen Bild sch\u00fctzt. Hieraus folgt die Befugnis, \u00fcber die Verwendung des Bildes der eigenen Person zu bestimmen und ggf. der Ver\u00f6ffentlichung des Bildes zu widersprechen. Wird diesem Widerspruch keine Folge geleistet, so kann aus den Vorschriften des KunstUrhG i.V.m. \u00a7\u00a7 823, 1004 BGB ein Unterlassungsanspruch geltend und auch im gerichtlichen Verfahren durchgesetzt werden. W\u00e4hrend der Minderj\u00e4hrigkeit des Kindes obliegt die Wahrnehmung dieser Rechte dem gesetzlichen Vertreter, d.h. bei gemeinsamer elterlicher Sorge den Eltern in gemeinsamer Aus\u00fcbung. Wird jedoch gerade durch einen Elternteil die Ursache f\u00fcr die Rechtsverletzung gesetzt und ist er zu einer Verhaltenskorrektur nicht bereit, so sieht \u00a7 1628 BGB die M\u00f6glichkeit vor, die Alleinentscheidungsbefugnis einem Elternteil gerade zu dieser Angelegenheit zu \u00fcbertragen, d.h. das Gericht trifft keine eigene Entscheidung zu der konkreten Angelegenheit, sondern nur zu der Frage, welcher Elternteil zur Wahrung des Kindeswohls in diesem Fall die Entscheidungskompetenz erhalten soll. \u00a7 1628 BGB kn\u00fcpft dabei an die Frage an, ob es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt, da Alltagsangelegenheiten ohnehin dem jeweils betreuenden Elternteil obliegen. Die Abgrenzung zwischen Alltagsangelegenheiten und solchen von grundlegender Bedeutung gestaltet sich in der Praxis h\u00e4ufig schwierig, kann allerdings in Anlehnung an die Legaldefinition des \u00a7 1687 Abs. 1 S. 3 BGB \u00fcberpr\u00fcft werden. Alltagsangelegenheiten sind nur solche, die h\u00e4ufig vorkommen und keine schwer abzu\u00e4ndernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Zentraler Pr\u00fcfungsma\u00dfstab ist letztlich das Kindeswohl, d.h. die Frage, welcher Elternteil in der konkret zu entscheidenden Angelegenheit am ehesten geeignet erscheint, die am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu treffen. Hier hat das AG Stolzenau gem. \u00a7 1628 BGB der Mutter die Entscheidungsbefugnis \u00fcbertragen, f\u00fcr die gemeinsame Tochter einen Unterlassungsanspruch gem. \u00a7 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. \u00a7\u00a7 823 Abs. 2 BGB, 22, 23 KUG gegen den Vater geltend zu machen.<\/p>\n<p>In der <strong>Praxisberatung<\/strong> sollte im Mandantengespr\u00e4ch sehr deutlich darauf hingewiesen werden, dass die Ver\u00f6ffentlichung von Kinderfotos in sozialen Netzwerken nicht leichtfertig behandelt werden darf. Auch mit Blick auf zwischenzeitlich ver\u00f6ffentlichte ausdr\u00fcckliche diesbez\u00fcgliche Warnungen der Polizei sollten die Eltern f\u00fcr die dem Kind drohenden Gefahren sensibilisiert und einem uneinsichtigen Elternteil ggf. mit einer gerichtlichen Entscheidung zwingend aufgegeben werden, die zum Schutz des Kindes notwendigen Ma\u00dfnahmen zu veranlassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der anwaltlichen Beratungspraxis mehren sich die Beschwerden, dass seitens eines Elternteils Fotos eines gemeinsamen Kindes in sozialen Netzwerken ver\u00f6ffentlicht werden. Der Aufforderung, diese Fotos zu l\u00f6schen, wird h\u00e4ufig mit dem Hinweis begegnet, dass sie ohnehin nicht f\u00fcr jeden Nutzer einsehbar seien, sondern nur dem hierzu erlaubten Personenkreis. Diese Argumentation greift zu kurz. Nat\u00fcrlich geht [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":44,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_links_to":"","_links_to_target":""},"categories":[49,2],"tags":[153,152,151],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/244"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/users\/44"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=244"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/244\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":246,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/244\/revisions\/246"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=244"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=244"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=244"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}