{"id":251,"date":"2017-05-23T13:39:40","date_gmt":"2017-05-23T11:39:40","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=251"},"modified":"2017-05-23T13:39:40","modified_gmt":"2017-05-23T11:39:40","slug":"gefaehrdung-des-kindesvermoegens-durch-whatsapp-nutzung-ag-bad-hersfeld-v-20-03-2017-f-11117-easo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2017\/05\/23\/gefaehrdung-des-kindesvermoegens-durch-whatsapp-nutzung-ag-bad-hersfeld-v-20-03-2017-f-11117-easo\/","title":{"rendered":"Gef\u00e4hrdung des Kindesverm\u00f6gens durch WhatsApp-Nutzung? (AG Bad Hersfeld v. 20.03.2017 \u2013 F 111\/17 EASO)"},"content":{"rendered":"<p>Die \u00dcberlassung eines Smartphones an ein Kind oder Jugendlichen ab einem bestimmten Alter stellt sich heute mehr oder weniger als eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit dar. Die dadurch erm\u00f6glichte Kontaktherstellung etwa zwischen einem berufsbedingt ortsabwesenden Elternteil und dem Kind oder Jugendlichen \u2013 insbesondere f\u00fcr Notf\u00e4lle &#8211; ist nicht zwingend negativ zu bewerten. Dabei wird regelm\u00e4\u00dfig aber auch akzeptiert oder zumindest in Kauf genommen, dass das \u00fcberlassene Ger\u00e4t ebenso in seinen sonstigen Funktionen genutzt wird, etwa dem Herunterladen von Apps, wobei vor allem die Applikation \u201eWhatsApp\u201c besondere Bedeutung f\u00fcr die Kontaktunterhaltung innerhalb einer sozialen Gruppe hat. Nicht jeder Elternteil ber\u00fccksichtigt in diesem Kontext, welche rechtlichen Konsequenzen mit dieser eigentlich allt\u00e4glichen Handhabung verbunden sind bzw. inwieweit m\u00f6glicherweise sich hieraus f\u00fcr das Kind wirtschaftliche Risiken ergeben k\u00f6nnen, f\u00fcr die ggf. der Elternteil selbst dann auch einzustehen hat.<\/p>\n<p>Mit einem besonderen Sachverhalt zu dieser Thematik hat sich aktuell das Amtsgericht \u2013Familiengericht \u2013 Bad Hersfeld auseinandergesetzt. Die Mutter eines 10-j\u00e4hrigen Sohnes hatte gerichtlich eine striktere Regelung des Umgangs zwischen dem Kind und dessen Vater erstrebt mit dem Sachvortrag, dass er das Umgangswochenende nicht hinreichend mit dem Kind verbringe, sondern auch sonstige T\u00e4tigkeiten erledige und in dieser Zeit das Kind bei der Gro\u00dfmutter abgebe. Vor allem die Beschwerde des Kindes im Rahmen der richterlichen Anh\u00f6rung, dass sein Vater es bei \u201eWhatsApp\u201c blockiert habe, veranlasste das Gericht nicht nur, dem Kind zun\u00e4chst die Begriffe der Datenweitergabe sowie des Datenschutzes n\u00e4her zu erl\u00e4utern, sondern auch, der betreuenden Mutter Auflagen nach \u00a7 1666 BGB zu erteilen. Konkret ging das Gericht dabei davon aus, dass sich aus der Nutzung von WhatsApp eine Gefahr f\u00fcr das Verm\u00f6gen des Kindes ergeben k\u00f6nne, da das Kind als Nutzer gem. \u00a7 823 BGB von Dritten abgemahnt oder analog \u00a7 1004 BGB zur Unterlassung aufgefordert werden k\u00f6nne. Das f\u00fcr \u00a7 823 BGB erforderliche deliktische Handeln sah das Gericht darin, dass das Kind als aktiver Nutzer der App fortlaufend Datens\u00e4tze jener Personen, die auf dem Smartphone als App-Kontakte erfasst seien, quasi in einer Datenbr\u00fccke an den Betreiber weiterleite und hierzu mangels einer zuvor eingeholten Zustimmung dieser Personen nicht befugt sei. Der betreuenden Mutter wurde daher u.a. durch das Familiengericht aufgegeben, von s\u00e4mtlichen Personen, die im Adressbuch des Smartphones gespeichert waren, eine schriftliche Zustimmungserkl\u00e4rung bez\u00fcglich der Daten\u00fcbertragung einzuholen und f\u00fcr den Fall der verweigerten Zustimmung, den Kontakt zu entfernen.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob man hier eine Verm\u00f6gensgef\u00e4hrdung f\u00fcr gegeben h\u00e4lt oder nicht, stellt sich die <strong>rechtliche Situation<\/strong> so dar, dass die elterliche Sorge neben der Personensorge f\u00fcr ein Kind auch die Verm\u00f6genssorge in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Ausgestaltung umfasst, d.h. neben den eigentlichen F\u00fcrsorgehandlungen auch die gesetzliche Vertretung des Kindes in diesen Bereichen umfasst wird. In das nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gesch\u00fctzte Elternrecht auf Pflege und Erziehung eines Kindes darf der Staat nur dann eingreifen, wenn Gr\u00fcnde des Kindeswohls dies dringend erfordern. Unter strikter Wahrung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes sind dann ggf. von Amts wegen jene Ma\u00dfnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Kindeswohlgef\u00e4hrdung geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sind. Welche Ma\u00dfnahmen dabei in Betracht kommen k\u00f6nnen, ist in \u00a7 1666 Abs. 3 BGB n\u00e4her geregelt, wobei der BGH in seiner aktuellen Rechtsprechung ausdr\u00fccklich hervorgehoben hat, dass die dort dargestellten Ge- und Verbote nicht abschlie\u00dfend sind, sondern auch sonstige zur Gefahrenabwehr geeignete Weisungen familiengerichtlich angeordnet werden k\u00f6nnen (BGH v. 23.11.2016 \u2013 XII ZB 149\/16, FamRB 2017, 48).<\/p>\n<p>F\u00fcr die <strong>Praxisberatung<\/strong> verdient die vorab dargestellte Entscheidung in zweierlei Hinsicht Beachtung. Zun\u00e4chst stellt sie klar, dass unter dem Blickwinkel der besonderen Verantwortlichkeiten im Rahmen der elterlichen Sorge f\u00fcr ein Kind, von den Eltern zwingend auch erwartet werden kann, dass sie sich mit den Einzelheiten der m\u00f6glichen rechtlichen Folgen vertraut machen, die mit der \u00dcberlassung technischer Ger\u00e4te an ein Kind verbunden sind, und ihre Verantwortlichkeit nicht mit der Aush\u00e4ndigung des Ger\u00e4tes endet, sondern vielmehr dar\u00fcber hinausgehend von ihnen eine fortlaufende \u00dcberwachung bis zur Vollj\u00e4hrigkeit des Kindes erwartet wird. Daneben zeigt die Entscheidung aber auch, dass ein eigentlich in eine g\u00e4nzlich andere Richtung gedachtes kindschaftsrechtliches Verfahren unter dem Blickwinkel des Amtsermittlungsgrundsatzes sich f\u00fcr den Antragsteller durchaus auch ins Gegenteil verkehren kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die \u00dcberlassung eines Smartphones an ein Kind oder Jugendlichen ab einem bestimmten Alter stellt sich heute mehr oder weniger als eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit dar. Die dadurch erm\u00f6glichte Kontaktherstellung etwa zwischen einem berufsbedingt ortsabwesenden Elternteil und dem Kind oder Jugendlichen \u2013 insbesondere f\u00fcr Notf\u00e4lle &#8211; ist nicht zwingend negativ zu bewerten. 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