{"id":253,"date":"2017-05-30T13:12:56","date_gmt":"2017-05-30T11:12:56","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=253"},"modified":"2017-05-30T13:18:17","modified_gmt":"2017-05-30T11:18:17","slug":"schutzimpfung-eine-massnahme-zum-wohl-des-kindes-bgh-v-3-5-2017-xii-zb-15716","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2017\/05\/30\/schutzimpfung-eine-massnahme-zum-wohl-des-kindes-bgh-v-3-5-2017-xii-zb-15716\/","title":{"rendered":"Schutzimpfung \u2013 eine Ma\u00dfnahme zum Wohl des Kindes ? (BGH v. 3.5.2017 \u2013 XII ZB 157\/16)"},"content":{"rendered":"<p>Die Frage, ob Kleinkinder bestimmten Schutzimpfungen zugef\u00fchrt werden sollen, ist nicht nur im Kreis betreuender Eltern ein hochemotional diskutiertes Thema und nicht unerheblich davon \u00fcberlagert, welchen grunds\u00e4tzlichen Wertvorstellungen sie insbesondere zu medizinischen Fragen folgen. In dieser Diskussion wird nicht selten \u00fcbersehen, dass allein die Information durch Internetforen nicht zwingend die erforderliche Basis bieten kann, um nach heutigem Forschungsstand hochkomplexe medizinische Sachverhalte abschlie\u00dfend w\u00fcrdigen und werten zu k\u00f6nnen. Die Entscheidung\u00a0f\u00fcr oder gegen eine Impfung ist zudem aber auch nicht nur eine Einzelentscheidung mit Blick auf das unmittelbar betroffene eigene Kind, sondern kann nicht \u00fcberschaubare Folgen f\u00fcr Teile der Gesellschaft haben. Zu erinnern ist etwa an eine epidemische Verbreitung von Masern in Berlin im Jahr 2014, die mit Schulschlie\u00dfungen verbunden war, bzw. ein Schulverbot f\u00fcr nicht geimpfte Kinder in Marburg im Jahr 2015. Dass im Zusammenhang mit diesen Erkrankungen dann auch Todesf\u00e4lle zu beklagen waren und aktuell wieder zu beklagen sind, zeigt die besondere Brisanz dieser Thematik und der hieraus folgenden Fragen, ob ein Kind Schutzimpfungen zugef\u00fchrt werden soll bzw. wer letztlich hier\u00fcber entscheidet, wenn sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern zu dieser Frage nicht einigen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Mit dieser Problematik hat sich der BGH in einer aktuellen Entscheidung auseinander gesetzt. Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern konnten zu der Frage von Schutzimpfungen ihrer Tochter kein Einvernehmen herstellen. W\u00e4hrend der Vaters altersentsprechende Schutzimpfungen entsprechend den Empfehlungen der St\u00e4ndigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO) bef\u00fcrwortete, lehnte die Mutter diese ab, da nach ihrer Einsch\u00e4tzung das Risiko von Impfsch\u00e4den das Infektionsrisiko \u00fcberwog. Nur bei \u00e4rztlich mit Sicherheit ausgeschlossenen Sch\u00e4den bef\u00fcrwortete sie anlassunabh\u00e4ngige Impfungen. Dem Vater wurde das Entscheidungsrecht \u00fcber die Impfdurchf\u00fchrung erstinstanzlich \u00fcbertragen. Die Beschwerdeinstanz hat diese Entscheidung best\u00e4tigt, aber die Entscheidungsbefugnis auf bestimmte Schutzimpfungen beschr\u00e4nkt, wie etwa Tetanus, Masern, R\u00f6teln oder Mumps. Die Rechtsbeschwerde der Mutter hat der BGH zur\u00fcckgewiesen und die \u00dcbertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis auf den Elternteil best\u00e4tigt, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der STIKO durchf\u00fchren m\u00f6chte, wenn bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen. Zudem hat der BGH klargestellt, dass auch die Entscheidung zur Durchf\u00fchrung von Standard- oder Routineimpfungen als eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung zu bewerten ist, so dass es bei gemeinsamer elterlicher Sorge auch grunds\u00e4tzlich einer gemeinsamen Entscheidung hierzu bedarf.<\/p>\n<p>Die <strong>rechtliche Situation<\/strong> stellt sich so dar, dass einem Elternteil nach \u00a7 1628 BGB ein Teilbereich der elterlichen Sorge \u2013 soweit es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung und nicht nur um eine Alltagsangelegenheit handelt \u2013 zur alleinigen Entscheidung \u00fcbertragen werden kann, wenn zwischen den Eltern Dissens zu dieser konkreten sorgerechtlichen Frage besteht und das Gericht zur \u00dcberzeugung gelangt, dass der L\u00f6sungsvorschlag jenes Elternteils, dem die Entscheidungsbefugnis letztlich \u00fcbertragen wird, dem Kindeswohl besser gerecht wird. Ob von einer grundlegenden sorgerechtlichen Entscheidung oder einer Frage auszugehen ist, die den Alltagsangelegenheiten zuzuordnen ist, beurteilt sich nach der Legaldefinition des \u00a7 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB: Danach zeichnen sich Angelegenheiten des t\u00e4glichen Lebens dadurch aus, dass sie h\u00e4ufig vorkommen und keine schwer abzu\u00e4ndernden Auswirkungen auf die Kindesentwicklung haben. Soweit es um die Impfung eines Kindes geht, k\u00f6nnen sich diese schwerwiegenden Auswirkungen sowohl aus der Gefahr einer Infektion bei Nichtimpfung aber auch aus einem gesundheitlichen Schaden bei durchgef\u00fchrter Impfung ergeben.<\/p>\n<p>In der <strong>Praxisberatung <\/strong>ist es wichtig, Eltern, die die Sorge f\u00fcr ihr Kind gemeinsam aus\u00fcben, auf die Notwendigkeit hinzuweisen, etwaige Impfungen nicht nur zwingend mit dem jeweils anderen Elternteil abzustimmen, sondern auch auf die bestehenden Empfehlungen der STIKO zu verweisen, die den Kreis der empfohlenen Impfungen selbst bereits begrenzt. Daneben sollte zwingend aber auch mit den Eltern abgestimmt werden, dass ggf. durch den behandelnden Kinderarzt ein besonderes Impfrisiko ausgeschlossen werden kann. Sind diese grundlegenden Fragen gekl\u00e4rt, kann m\u00f6glicherweise ein Einvernehmen der Eltern hergestellt, in jedem Fall aber das Verfahrensrisiko eingegrenzt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Frage, ob Kleinkinder bestimmten Schutzimpfungen zugef\u00fchrt werden sollen, ist nicht nur im Kreis betreuender Eltern ein hochemotional diskutiertes Thema und nicht unerheblich davon \u00fcberlagert, welchen grunds\u00e4tzlichen Wertvorstellungen sie insbesondere zu medizinischen Fragen folgen. 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