{"id":256,"date":"2017-06-06T13:08:31","date_gmt":"2017-06-06T11:08:31","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=256"},"modified":"2017-06-06T13:09:09","modified_gmt":"2017-06-06T11:09:09","slug":"zusatzversorgung-kuerzt-unberechtigt-renten-aus-altentscheidungen-zu-olg-karlsruhe-v-2-5-2017-12-u-13616","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2017\/06\/06\/zusatzversorgung-kuerzt-unberechtigt-renten-aus-altentscheidungen-zu-olg-karlsruhe-v-2-5-2017-12-u-13616\/","title":{"rendered":"Zusatzversorgung k\u00fcrzt unberechtigt Renten aus Altentscheidungen (OLG Karlsruhe v. 2.5.2017 \u2013 12 U 136\/16)"},"content":{"rendered":"<p>Bereits mit Blog-Beitrag v. 17.8.2016 hatte der Verfasser auf eine Entscheidung des LG K\u00f6ln hingewiesen, in der\u00a0das LG\u00a0die H\u00f6he der Versorgung einer ausgleichspflichtigen Person nach Durchf\u00fchrung des Versorgungsausgleichs nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht beanstandet und den Versorgungstr\u00e4ger zu einer Nachzahlung der unberechtigten K\u00fcrzung verurteilt hat. Die Zusatzversorgungen des \u00f6ffentlichen Dienstes nehmen die K\u00fcrzung der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person in den nach altem Recht ergangenen Versorgungsausgleichsf\u00e4llen nach der sogenannten Redynamisierungsmethode vor. Danach entspricht die Versorgungsk\u00fcrzung in der H\u00f6he dem nominalen Ausgleichsbetrag, obgleich die ausgleichsberechtigte Person wegen der Anwendung der Barwertverordnung nur einen Bruchteil dieser Versorgung erh\u00e4lt oder erhalten wird. Das Oberschiedsgericht der VBL in Karlsruhe (\u00a0Oberschiedsgericht der VBL in Karlsruhe v. 6.6.2012 \u2013 OS 51\/10, FamRZ 2012, 1877) hatte bereits diese K\u00fcrzungsmethode f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt. Dem war das LG K\u00f6ln mit Urteil v. 17.8.2016\u00a0&#8211; 20 S 8\/16 beigetreten. Nunmehr hat auch das OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe\u00a0v. 2.5.2017 &#8211; 12 U 136\/16) sich dieser Auffassung angeschlossen und seine alte Rechtsprechung (OLG Karlsruhe v. 9.12.2004 \u2013 12 U 303\/04) aufgegeben. Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Dort ist bereits unter Az. IV ZR 260\/16 ein entsprechendes Verfahren, die Revision\u00a0zum Urteils des LG K\u00f6ln, anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Betroffenen ausgleichspflichtigen Personen bergen diese Entscheidungen erhebliches Verbesserungspotenzial. Sollte der Bundesgerichtshof sich den Entscheidungen des OLG Karlsruhe und des LG K\u00f6ln anschlie\u00dfen, w\u00e4ren die Rentenk\u00fcrzungen f\u00fcr die ausgleichspflichtigen Personen aufgrund eines Versorgungsausgleichs, der nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht durchgef\u00fchrt worden ist, unberechtigt hoch. Es entsteht f\u00fcr diesen Personenkreis ein erhebliches Nachzahlungspotenzial.<\/p>\n<p>Bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist Folgendes zu beachten:<\/p>\n<ul>\n<li>Betroffen sind alle Entscheidungen \u00fcber einen Versorgungsausgleich in der Zusatzversorgung des \u00f6ffentlichen Dienstes die nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrechts ergangen sind.<\/li>\n<li>Die K\u00fcrzung der Rente der ausgleichspflichtigen Person ist in diesen F\u00e4llen in H\u00f6he der H\u00e4lfte des Ehezeitanteils der Versorgung vorgenommen worden, obwohl die K\u00fcrzung nur in H\u00f6he der H\u00e4lfte des bilanzierten Ehezeitanteils h\u00e4tte durchgef\u00fchrt werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>Der der ausgleichspflichtigen Person zustehende Nachzahlungsbetrag kann \u00fcber einen Zeitraum von max. 47 Monaten geltend gemacht werden (Verj\u00e4hrungsfrist drei Jahre).<\/li>\n<li>Vor Geltendmachung des Nachzahlungsbetrags sollten die betroffenen Personen bedenken, dass der Versorgungstr\u00e4ger nach \u00a7 51 Abs. 3 VersAusglG eine Ab\u00e4nderung der alten Versorgungsausgleichs betreiben und dadurch den Versorgungsausgleich komplett ins neue Recht transferieren kann. Geschieht dies, wird die Versorgung der ausgleichspflichtigen Person tats\u00e4chlich um die H\u00e4lfte des Ausgleichswerts gek\u00fcrzt. Es w\u00e4re dann nichts gewonnen au\u00dfer der Versorgungsnachzahlung f\u00fcr den nicht verj\u00e4hrten Zeitraum. Gleichzeitig kann jedoch eine Ab\u00e4nderung der Altentscheidung gravierende Auswirkungen auf andere Versorgungen haben. Dies kann f\u00fcr die ausgleichspflichtige Person positiv oder negativ sein. Vor Erhebung des Nachzahlungsanspruch m\u00fcssen daher die Auswirkungen eines m\u00f6glichen Ab\u00e4nderungsverfahrens auf das gesamte Gef\u00fcge des Versorgungsausgleichs gepr\u00fcft werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Sinnvoll ist es in jedem Fall, zun\u00e4chst die Entscheidung des Bundesgerichtshofs abzuwarten. Es ist zu hoffen, dass diese alsbald ergeht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bereits mit Blog-Beitrag v. 17.8.2016 hatte der Verfasser auf eine Entscheidung des LG K\u00f6ln hingewiesen, in der\u00a0das LG\u00a0die H\u00f6he der Versorgung einer ausgleichspflichtigen Person nach Durchf\u00fchrung des Versorgungsausgleichs nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht beanstandet und den Versorgungstr\u00e4ger zu einer Nachzahlung der unberechtigten K\u00fcrzung verurteilt hat. 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