{"id":268,"date":"2017-07-05T16:46:08","date_gmt":"2017-07-05T14:46:08","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=268"},"modified":"2017-07-05T16:47:35","modified_gmt":"2017-07-05T14:47:35","slug":"religion-versus-erziehungseignung-olg-hamm-v-12-5-2017-4-uf-9416","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2017\/07\/05\/religion-versus-erziehungseignung-olg-hamm-v-12-5-2017-4-uf-9416\/","title":{"rendered":"Religion versus Erziehungseignung? (OLG Hamm v. 12.5.2017 \u2013 4 UF 94\/16)"},"content":{"rendered":"<p>In einer Zeit, in der Mord und sonstige menschenverachtende Gewalttaten mit einer angeblichen religi\u00f6sen Motivation und Legitimation begangen werden, ist es zugegebenerma\u00dfen nicht immer einfach, sich mit der gebotenen Vehemenz von den \u00fcblichen Stammtischrednern und den von ihnen gesch\u00fcrten \u00c4ngsten zu distanzieren, wonach alles Fremde f\u00fcr die in ihrem Weltbild negativen Ver\u00e4nderungen verantwortlich sein soll. Menschen, die selbst nicht im Ansatz irgendeinen Bezug zu jener Religion besitzen, die sie mit leeren Worth\u00fclsen einer l\u00e4ngst vergangen Zeit angeblich vor Gefahren sch\u00fctzen wollen, die von anderen Religionen drohen sollen, n\u00e4hren den Boden, auf dem Misstrauen und Intoleranz w\u00e4chst, die geeignet sein k\u00f6nnen, eine Gesellschaft zu spalten und Grundwerte zu zerst\u00f6ren, die Generationen hart erarbeitet haben.<\/p>\n<p>Religion als Wertequelle einer Gesellschaft kann unterschiedliche Darstellungsformen haben. Ebenso wie sie ggf. dem absolut privaten Bereich vorbehalten bleiben kann, kann es dem Einzelnen ein Bed\u00fcrfnis sein, die Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Religion auch \u00e4u\u00dferlich zu dokumentieren, etwa durch Einhaltung einer strengen Kleidungsordnung. In einer Gesellschaft, f\u00fcr die die Glaubensfreiheit nach Art. 4 GG gilt, darf dieses \u00e4u\u00dferliche \u201eAnderssein\u201c nicht dazu f\u00fchren, dass auch in rechtlichen Wertungen mit unterschiedlichen Ma\u00dfst\u00e4ben gemessen wird.<\/p>\n<p>Das OLG Hamm hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit einer Frage dieses Kontextes auseinandergesetzt. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt stritten die Eltern um die Sorge f\u00fcr ihre 2006 geborene Tochter, bez\u00fcglich derer sie urspr\u00fcnglich die gemeinsame Sorge vereinbart hatten. Die Mutter war 2011 zum Islam konvertiert und ist\u00a0auch nach islamischem Recht mit ihrem jetzigen Partner verheiratet. Sie vertritt eine strenge Linie des Islam und tr\u00e4gt eine Vollverschleierung. Der Vater war in Nigeria aufgewachsen und 2004 nach Deutschland gekommen. W\u00e4hrend nach dem Sachvortrag der Mutter die fr\u00fchere Beziehung von Gewaltt\u00e4tigkeiten bestimmt wurde, trat der Vater dieser Darstellung entgegen. Zuletzt gerichtlich vereinbarte Umg\u00e4nge des Vaters mit dem Kind fanden nicht statt, da die Mutter sie mit unterschiedlichen Gr\u00fcnden absagte. Dem Antrag der Mutter auf \u00dcbertragung der alleinigen Sorge trat der Vater mit einem eigenen Antrag entgegen. Die erstinstanzliche Entscheidung, wonach der Mutter die Alleinsorge \u00fcbertragen wurde, hat die Beschwerdeinstanz best\u00e4tigt unter Verweis darauf, dass religi\u00f6s bedingt zwischen den Eltern keine zu vereinbarenden Wert- und Erziehungsvorstellungen best\u00fcnden und damit die f\u00fcr die gemeinsame Sorge notwendige Kommunikationsbasis nicht existiere. Best\u00e4tigt hat der Senat auch die Sorgerechts\u00fcbertragung gerade auf die Mutter des Kindes, da zu ihren Gunsten wesentliche Kriterien der vorzunehmenden Kindeswohlpr\u00fcfung sprachen. Zwar sah der Senat die streng islamische Erziehung des Kindes als eher ung\u00fcnstig, wobei insbesondere aus dem Vorleben der Vollverschleierung Nachteile abgeleitet wurden. Allerdings hat der Senat ebenso festgestellt, dass das im \u00dcbrigen normal entwickelte Kind einen positiven Bezug zur Schule besa\u00df und selbst eine hohe berufliche Ausbildung anstrebte. Neben einer den kindlichen Bed\u00fcrfnissen entsprechenden Freizeitgestaltung wurde auch eine ausreichende soziale Integration festgestellt, wobei das Kind darauf verwies, dass das Tragen eines Kopftuchs in der Schule kein Problem sei, da dies auch von einigen anderen Mitsch\u00fclerinnen so gehandhabt werde. Der Mutter wurde zudem ein liebevolles und zugewandtes Erziehungsverhalten best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Die <strong>rechtliche Situation<\/strong> stellt sich so dar, dass einem Elternteil \u2013 bei bereits bestehender gemeinsamer Sorge &#8211; nach \u00a7 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB die Alleinsorge f\u00fcr ein Kind zu \u00fcbertragen ist, wenn im Rahmen der sog. gro\u00dfen Kindeswohlpr\u00fcfung auf erster Stufe festgestellt wird, dass die Aufhebung der bestehenden gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht und sodann auf der zweiten Stufe festgestellt wird, dass gerade die \u00dcbertragung der Alleinsorge auf den antragstellenden Elternteil die dem Kindeswohl am besten entsprechende Regelung darstellt.<\/p>\n<p>Die <strong>Aufhebung der gemeinsamen Sorge<\/strong> ist dann geboten, wenn zwischen den Eltern die erforderliche Kooperationsf\u00e4higkeit und Kooperationswilligkeit als Grundlage der gemeinsamen Aus\u00fcbung der elterlichen Sorge nicht besteht, d.h. sie im Interesse des Kindes nicht in der Lage sind Differenzen zur\u00fcckzustellen und den jeweils anderen Elternteil als gleichwertigen Bindungspartner des Kindes zu akzeptieren. Eine dem Kindeswohl dienende Aus\u00fcbung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt dabei zwingend voraus, dass die Eltern dem Wohl des Kindes dienende Entscheidungen gemeinsam treffen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Soweit dar\u00fcber hinaus aber auch die <strong>\u00dcbertragung der Alleinsorge<\/strong> gerade auf den antragstellenden Elternteil die dem Kindeswohl am besten entsprechende Regelung darstellen muss, ist der unbestimmte Rechtsbegriff des Kindeswohls durch bestimmte Kriterien n\u00e4her zu pr\u00e4zisieren. Hierzu geh\u00f6rt etwa die Erziehungseignung eines Elternteils, wobei dessen Religionszugeh\u00f6rigkeit ggf. dieser Eignung entgegenstehen kann, wenn eine repressive Religionslehre in der Umsetzung eines beeintr\u00e4chtigenden Erziehungsstils negativen Einfluss auf die Pers\u00f6nlichkeitsentwicklung eines Kindes nimmt. Neben der Erziehungseignung sind aber auch die Bindung des Kindes zu seinen Eltern oder Geschwistern zu bewerten sowie der ggf. seitens des Kindes ausdr\u00fccklich ge\u00e4u\u00dferte und autonom gebildete Wille. Neben dem Kontinuit\u00e4tsgrundsatz, d.h. der Bewertung, welcher Elternteil auch weiterhin eine gleichm\u00e4\u00dfige Erziehung und Betreuung des Kindes gew\u00e4hrleisten wird, ist letztlich das F\u00f6rderungsprinzip zu bewerten, d.h. die p\u00e4dagogische Kompetenz eines Elternteils, dem Kind auf seinem weiteren Lebensweg die notwendige Sicherheit und Orientierung zu geben. Dies sah das Gericht vorliegend bei der Mutter als gegeben an.<\/p>\n<p>In der <strong>Praxisberatung <\/strong>muss bei jeder zu treffenden Sorgerechtsregelung das Kindeswohl im Mittelpunkt der durchzuf\u00fchrenden Pr\u00fcfung stehen. Selbst soweit ein Elternteil sich f\u00fcr eine strenge religi\u00f6se Ausrichtung des eigenen Lebens entschieden hat, f\u00fchrt dies ebenso wenig dazu, dass das Kind diese zwingend auch f\u00fcr sein Leben \u00fcbernehmen muss, noch dass daraus per se eine mangelnde Erziehungseignung eines Elternteils abzuleiten w\u00e4re. Die Sicherung der Pers\u00f6nlichkeitsentwicklung des Kindes und seiner sozialen Integration sind allein die Pr\u00fcfungsma\u00dfst\u00e4be.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einer Zeit, in der Mord und sonstige menschenverachtende Gewalttaten mit einer angeblichen religi\u00f6sen Motivation und Legitimation begangen werden, ist es zugegebenerma\u00dfen nicht immer einfach, sich mit der gebotenen Vehemenz von den \u00fcblichen Stammtischrednern und den von ihnen gesch\u00fcrten \u00c4ngsten zu distanzieren, wonach alles Fremde f\u00fcr die in ihrem Weltbild negativen Ver\u00e4nderungen verantwortlich sein soll. 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