{"id":27,"date":"2016-03-10T11:46:45","date_gmt":"2016-03-10T10:46:45","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=27"},"modified":"2016-04-06T17:36:15","modified_gmt":"2016-04-06T15:36:15","slug":"staerkung-der-nichtehelichen-lebensgemeinschaft-im-elternunterhalt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2016\/03\/10\/staerkung-der-nichtehelichen-lebensgemeinschaft-im-elternunterhalt\/","title":{"rendered":"St\u00e4rkung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Elternunterhalt"},"content":{"rendered":"<p>Der BGH hat in seiner Entscheidung v. 9.3.2016 \u2013 XII ZB 693\/14 die nichteheliche Lebensgemeinschaft gest\u00e4rkt. Der unterhaltspflichtige Sohn lebt seit vielen Jahren mit einer Frau zusammen. Aus dieser Beziehung ist ein inzwischen acht Jahre altes Kind hervorgegangen. Da f\u00fcr einen Betreuungsunterhaltsanspruch der Frau aus kindbezogenen Gr\u00fcnden keine Anhaltspunkte vorlagen, hatte die Vorinstanz einen Unterhaltsanspruch der Frau, verneint. Das sah der BGH anders. Ein Unterhaltsanspruch nach \u00a7 1615<em>l<\/em> BGB k\u00f6nne auch aus elternbezogenen Gr\u00fcnden gegeben sein. Solche Gr\u00fcnde l\u00e4gen offensichtlich vor, weil die unverheirateten Eltern nicht der Fremd-, sondern der Eigenbetreuung des Kindes den Vorrang gegeben h\u00e4tten, sei diese Entscheidung auch unterhaltsrechtlich zu ber\u00fccksichtigen. Der Betreuungsunterhaltsanspruch der Lebensgef\u00e4hrtin rangiere vor dem Unterhaltsanspruch des Vaters.<\/p>\n<p>Der BGH meint es offensichtlich mit der Lebensstandardgarantie f\u00fcr das seinen Eltern gegen\u00fcber unterhaltspflichtige Kind ernst. Die Entscheidung v. 9.3.2016 sch\u00fctzt den Lebensstandard unverheirateter pflichtiger Kinder, die zugleich selbst Eltern sind. Der Betreuungsunterhalt ist ein Anspruch des Kindes. Er wird f\u00fcr Kinder verheirateter Eltern und unverheirateter Eltern gleicherma\u00dfen in deren Interesse gew\u00e4hrt. Gut, dass der BGH <strong>elternbezogene Gr\u00fcnde<\/strong> f\u00fcr die Verl\u00e4ngerung des Betreuungsunterhalts \u00fcber das 3. Lebensjahr hinaus aus der von den Eltern gelebten Lebenssituation heraus vermutet hat. So bleibt es den Eltern zuk\u00fcnftig erspart, ihre konkrete Lebensgestaltung mit der mehr oder minder neurotischen Veranlagung und Verhaltensweisen ihrer Kinder zu rechtfertigen. Es reicht wahrscheinlich aus, wenn die Eltern erkl\u00e4ren, durch st\u00e4rkere h\u00e4usliche Pr\u00e4senz eine optimale Kindererziehung anzustreben. Wer wollte ihnen diesen Plan verwehren?<\/p>\n<p>Auch dass der BGH die unterhaltsrechtliche Gleichstellung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht vollzogen hat, ist zu begr\u00fc\u00dfen. Das Ziel, die konkrete Lebensgestaltung des unterhaltspflichtigen Sohnes zu sch\u00fctzen, gelingt besser \u00fcber den Schutz der vereinbarten Lebens- und Erziehungsweise, als die Nichtverheirateten unter den von diesen ja offensichtlich nicht gewollten Schutzschirm der Ehe zu sperren. Nicht nur die Ehe ist ein Vertrag der Ehegatten. Auch die nichteheliche Lebensgemeinschaft kennt vereinbarte Rechte und Pflichten, die auch gegen\u00fcber unterhaltsbed\u00fcrftigen Verwandten Vorrang haben m\u00fcssen, weil die gelebte Solidarit\u00e4t einer Familie eben Vorrang vor der durch Blutsverwandtschaft begr\u00fcndeten Rechtsbeziehung hat. \u201a<em>From Status to Contract<\/em>\u2018 lautete der Titel des 7. Regensburger Symposions f\u00fcr Europ\u00e4isches Familienrecht im Jahr 2004. Folgt man der Presseerkl\u00e4rung des BGH zur heutigen Entscheidung, sind wir einen kleinen Schritt auf diesem richtigen Weg vorangekommen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hat in seiner Entscheidung v. 9.3.2016 \u2013 XII ZB 693\/14 die nichteheliche Lebensgemeinschaft gest\u00e4rkt. Der unterhaltspflichtige Sohn lebt seit vielen Jahren mit einer Frau zusammen. Aus dieser Beziehung ist ein inzwischen acht Jahre altes Kind hervorgegangen. 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