{"id":271,"date":"2017-07-10T16:53:16","date_gmt":"2017-07-10T14:53:16","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=271"},"modified":"2017-07-10T16:53:16","modified_gmt":"2017-07-10T14:53:16","slug":"ehe-fuer-alle-was-aendert-sich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2017\/07\/10\/ehe-fuer-alle-was-aendert-sich\/","title":{"rendered":"Ehe f\u00fcr alle \u2013 Was \u00e4ndert sich?"},"content":{"rendered":"<p>Am 30.6.2017 hat der Bundestag den bereits im Jahr 2015 durch den Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einf\u00fchrung des Rechts auf Eheschlie\u00dfung f\u00fcr Personen gleichen Geschlechts verabschiedet (BT-Drucks. 18\/6665). Am 7.7.2017, in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause, hat der Bundesrat dem zugestimmt. Damit kann das Gesetz am ersten Tag des dritten auf die Verk\u00fcndung folgenden Monats in Kraft treten.<\/p>\n<p>Rein rechtlich betrachtet wird sich durch dieses politisch hochumstrittene Gesetz nicht allzu viel \u00e4ndern, da die eingetragene Lebenspartnerschaft in ihren Rechtsfolgen der Ehe ohnehin bereits weitgehend entsprach. Neu ist insbesondere die nun auch f\u00fcr Paare gleichen Geschlechts bestehende M\u00f6glichkeit, gemeinsam ein Kind zu adoptieren und die begriffliche Gleichstellung. Auch die bisherigen Gesetzestexte werden zun\u00e4chst nur geringf\u00fcgig ver\u00e4ndert. So wird <strong>\u00a7 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB<\/strong>, der bisher lautete: \u201eDie Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen.&#8220; wie folgt neu gefasst: &#8222;Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.\u201c Zudem wird <strong>\u00a7 1309 BGB<\/strong>, der das Ehef\u00e4higkeitszeugnis f\u00fcr Ausl\u00e4nder regelt, folgender Abs. 3 angef\u00fcgt: \u201eAbsatz 1 gilt nicht f\u00fcr Personen, die eine gleichgeschlechtliche Ehe eingehen wollen und deren Heimatstaat die Eingehung einer gleichgeschlechtlichen Ehe nicht vorsieht.&#8220; Dies bedeutet, dass gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland auch dann heiraten k\u00f6nnen, wenn das Recht ihres Heimatstaates eigentlich anwendbar w\u00e4re, dieser Staat aber die Ehe f\u00fcr gleichgeschlechtliche Paare nicht kennt.<\/p>\n<p>Im <strong>Lebenspartnerschaftsgesetz<\/strong> wird zun\u00e4chst nur eine Vorschrift eingef\u00fcgt, die es Paaren, die bereits in einer Lebenspartnerschaft verbunden sind, erlaubt, diese Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln. Hierzu bedarf es lediglich einer Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem zust\u00e4ndigen Standesbeamten bei gleichzeitiger pers\u00f6nlicher Anwesenheit der Beteiligten. F\u00fcr die Rechte und Pflichten der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners bleibt auch nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begr\u00fcndung der Lebenspartnerschaft weiterhin ma\u00dfgebend. Dies bedeutet faktisch, dass die Ehe als r\u00fcckwirkend am Tag der Begr\u00fcndung der Lebenspartnerschaft geschlossen gilt. Neue Lebenspartnerschaften k\u00f6nnen ab Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr begr\u00fcndet werden.<\/p>\n<p>Die aktuell in den konservativen politischen Parteien diskutierte <strong>Verfassungsbeschwerde<\/strong> gegen die &#8222;Ehe f\u00fcr alle&#8220; d\u00fcrfte kaum Erfolg haben. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner Entscheidung zum Lebenspartnerschaftsgesetz (BVerfG v. 17.7.2002 \u2013 1 BvF 1\/01, 1 BvF 2\/01, FamRZ 2002, 1169) deutlich gemacht, dass der verfassungsrechtlich gew\u00e4hrleistete Schutz der Ehe (zwischen Mann und Frau) nicht das Gebot enth\u00e4lt, die Ehe zwischen Mann und Frau besserzustellen als andere Lebensformen. Wenn es aber verfassungsrechtlich unbedenklich ist, die Verbindung zwischen gleichgeschlechtlichen Personen der Ehe zwischen Mann und Frau rechtlich gleichzustellen, so d\u00fcrfte das Bundesverfassungsgericht in dem Umstand, dass diese Verbindung nun nicht mehr nur rechtlich, sondern auch namentlich gleichgestellt ist, kaum einen Verfassungsversto\u00df erblicken.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 30.6.2017 hat der Bundestag den bereits im Jahr 2015 durch den Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einf\u00fchrung des Rechts auf Eheschlie\u00dfung f\u00fcr Personen gleichen Geschlechts verabschiedet (BT-Drucks. 18\/6665). Am 7.7.2017, in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause, hat der Bundesrat dem zugestimmt. 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