{"id":279,"date":"2017-07-25T13:58:50","date_gmt":"2017-07-25T11:58:50","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=279"},"modified":"2017-07-25T13:58:50","modified_gmt":"2017-07-25T11:58:50","slug":"neuer-teilungsgegenstand-in-der-betriebsrente-die-beitragsrente","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2017\/07\/25\/neuer-teilungsgegenstand-in-der-betriebsrente-die-beitragsrente\/","title":{"rendered":"Neuer Teilungsgegenstand in der Betriebsrente: die Beitragsrente"},"content":{"rendered":"<p>Durch das \u201eBetriebsrentenst\u00e4rkungsgesetz\u201c (BT-Drucks. 18\/11286), das von Bundestag und Bundesrat verabschiedet ist und seiner Verk\u00fcndung harrt, ist der Versorgungsausgleich um einen neuen Teilungsgegenstand bereichert worden: die <strong>reine<\/strong> <strong>Beitragszusage <\/strong>(\u00a7 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG).<\/p>\n<p>Die Beitragsrente unterscheidet sich von den bisherigen Durchf\u00fchrungswegen in der betrieblichen Altersvorsorge dadurch, dass sie den Arbeitgeber zu nichts verpflichtet. Dieser zahlt vielmehr die vereinbarten Beitr\u00e4ge aus dem Bruttogehalt des Arbeitnehmers an einen externen Versorgungstr\u00e4ger, der aus diesen Beitr\u00e4gen im Leistungsfall dem Arbeitnehmer eine Rente zahlt. Der Arbeitgeber \u00fcbernimmt f\u00fcr die H\u00f6he der Rentenzahlung keinerlei Garantie und Haftung. Die H\u00f6he der sp\u00e4teren Rente h\u00e4ngt vielmehr allein von der Kapitalmarktentwicklung ab (Beitragsrente).<\/p>\n<p>Eine derartige Form der Betriebsrente hat bislang nicht bestanden. Voraussetzung f\u00fcr eine solche Rente ist eine tarifvertragliche Regelung zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaften, die im Einzelfall auszuhandeln ist. Da die Beitragsrente aus dem Einkommen des Arbeitnehmers finanziert wird und keine Sozialversicherungsabgaben auf diese Beitr\u00e4ge gezahlt werden, hat der Arbeitgeber einen Zuschuss von 15\u00a0% auf diese Beitr\u00e4ge an den Versorgungstr\u00e4ger zu zahlen, soweit er insoweit Sozialversicherungsabgaben spart (\u00a7 23 Abs. 2 BetrAVG n.F.). Das ist f\u00fcr Arbeitgeber derzeit attraktiv. Ihre Sozialversicherungsabgaben betragen zzt. 17,925\u00a0% (9,35\u00a0% Rente, 7,3\u00a0% Krankenversicherung, 1,275\u00a0% Pflegeversicherung).<\/p>\n<p>Ob eine solche Rente als sekund\u00e4re Altersvorsorge ein Erfolg wird, ist zu bezweifeln. Auf der Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft betriebliche Altersversorgung (AbA) \u00e4u\u00dferten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber skeptisch, ob entsprechende Tarifvertragsregelungen zu schlie\u00dfen sind. Diese Skepsis ist berechtigt. In der gesetzlichen Rentenversicherung wird derzeit eine Rendite von ca. 2,2\u00a0% erzielt. Diese Entwicklung ist mittelfristig stabil. In der kapitalmarktabh\u00e4ngigen Rentenversicherung sind die Renditen derzeit deutlich bescheidener. Warum ein Arbeitnehmer, der ein Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielt, seine gesetzliche Rentenversicherung zu Gunsten einer kapitalmarktabh\u00e4ngigen Alterssicherung eintauschen sollte, bleibt unklar. Die Schw\u00e4chung der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der St\u00e4rkung kapitalmarktabh\u00e4ngiger Alterssicherung ist vor dem Hintergrund der durch die Finanzkrise 2009 ausgel\u00f6sten Turbulenzen nicht nachvollziehbar.<\/p>\n<p>Im <strong>Versorgungsausgleich <\/strong>handelt es sich um eine kapitalgedeckten Versorgung, die in ihrem ehezeitlichen Kapitalanteil zu teilen sein wird. Da es sich um eine betriebliche Altersversorgung handelt, ist auf diese \u00a7 17 VersAusglG anzuwenden mit der Folge, dass hochwertige Ausgleichswerte in eine externe Teilung und damit einen hohen Versorgungsverlust geraten k\u00f6nnen. Bis es dazu kommt, wird noch viel Zeit vergehen. Einer unverkennbaren Euphorie der Arbeitgeber stand auf der AbA-Jahrestagung eine ebenso unverkennbare Skepsis der Gewerkschaften gegen\u00fcber. Da die \u201ereine Beitragszusage\u201c aber eine tarifvertragliche Einigung zur Voraussetzung hat, bleibt sie dem Versorgungsausgleich vielleicht noch lange erspart.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Durch das \u201eBetriebsrentenst\u00e4rkungsgesetz\u201c (BT-Drucks. 18\/11286), das von Bundestag und Bundesrat verabschiedet ist und seiner Verk\u00fcndung harrt, ist der Versorgungsausgleich um einen neuen Teilungsgegenstand bereichert worden: die reine Beitragszusage (\u00a7 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG). 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