{"id":285,"date":"2017-08-07T17:47:33","date_gmt":"2017-08-07T15:47:33","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=285"},"modified":"2017-08-08T10:19:13","modified_gmt":"2017-08-08T08:19:13","slug":"quo-vadis-mediator-anm-zum-urt-des-agh-celle-v-22-5-2017-agh-1616-i-9","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2017\/08\/07\/quo-vadis-mediator-anm-zum-urt-des-agh-celle-v-22-5-2017-agh-1616-i-9\/","title":{"rendered":"Quo vadis Mediator? \u2013 Anm. zum Urt. des AGH Celle v. 22.5.2017 &#8211; AGH 16\/16 (I 9)"},"content":{"rendered":"<p>Der Anwaltsgerichtshof Celle hatte sich in seiner Entscheidung vom 22.5.2017 (AnwBl. 2017, 373) mit der Frage einer m\u00f6glichen Berufsaus\u00fcbungsgemeinschaft zwischen einem Rechtsanwalt und einem nichtanwaltlichen Mediator und Berufsbetreuer zu befassen. Nach der Entscheidung des BVerfG zur Zusammenarbeit von Rechtsanw\u00e4lten mit \u00c4rzten und Apothekern (BVerfG\u00a0v. 12.1.2016 &#8211;\u00a01 BvL 6\/13, MDR 2016, 242)\u00a0ist das ein weiterer Versuch der Rechtsprechung, die interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanw\u00e4lten mit Angeh\u00f6rigen anderer Berufsgruppen zu regeln. Der Clou dieses Mal: Der Mediator\/Berufsbetreuer war zuvor als Rechtsanwalt sogar Sozius des Anwalts gewesen, er hatte aber, um bessere Chancen als Mediator und Berufsbetreuer zu haben, die Anwaltszulassung zur\u00fcckgegeben.<\/p>\n<p><strong>Inhalt der Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der AGH Celle hat der angestrebten B\u00fcrogemeinschaft eine Absage erteilt. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt er zun\u00e4chst an, dass ein nichtanwaltlicher Mediator nicht zu den Katalogberufen des \u00a7 59a BRAO z\u00e4hle, weshalb ein nichtanwaltlicher Mediator i.S.v. \u00a7 59a Abs. 3 BRAO auch nicht an einer Berufsaus\u00fcbungsgemeinschaft beteiligt sein d\u00fcrfe.<\/p>\n<p>Im Weiteren setzt sich der AGH mit der vorgenannten Entscheidung des\u00a0BVerfG auseinander, woraus sich nichts andere ergebe.\u00a0Er betont\u00a0zun\u00e4chst, dass es sich dabei um eine isolierte Entscheidung in Bezug auf die konkrete Zusammenarbeit von Anw\u00e4lten\u00a0mit \u00c4rzten und Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft handele, so dass keine Vergleichbarkeit gegeben sei. Aufgrund der allgemein formulierten Vorfrage des\u00a0BGH und des Tenors des\u00a0BVerfG entst\u00fcnde keine Bindungswirkung gem\u00e4\u00df \u00a7 31 BVerfGG. Auch k\u00e4me man \u00fcber eine verfassungskonforme Auslegung des \u00a7 59a BRAO nicht zu einem anderen Ergebnis.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei die vom Kl\u00e4ger angeregte Vorlage beim BVerfG nicht erforderlich, da im vorliegenden Fall keine Grundrechte des Kl\u00e4gers verletzt w\u00fcrden. Begr\u00fcndet wird dies mit rechtlichen Bedenken bez\u00fcglich der Verschwiegenheitspflicht von nichtanwaltlichen Mediatoren. So f\u00fchrt der AGH zun\u00e4chst aus, dass nichtanwaltliche Mediatoren in \u00a7 203 StGB nicht genannt seien und im \u00dcbrigen auch keine den \u00a7\u00a7 53 und 97 StPO vergleichbare Regelungen best\u00fcnden; folglich sei keine mit einem Rechtsanwalt vergleichbare strafbewehrte Verschwiegenheitspflicht gegeben, worauf das BVerfG in seiner Entscheidung aber abstelle. Eine solche Regelung sei insb. auch nicht in \u00a7 4 MediationsG zu sehen, so dass der vom Gesetzgeber durch die Begrenzung der soziet\u00e4tsf\u00e4higen Berufe verfolgte Zweck legitim sei.<\/p>\n<p>Zudem, so der AGH weiter, sei in einem nichtanwaltlichen Mediator in B\u00fcrogemeinschaft mit einem Rechtsanwalt kein Gehilfe i.S.v. \u00a7 203 Abs. 3 StGB zu sehen. Zwar seien nach einigen Stimmen der Literatur \u00fcber \u00a7 53a StPO einerseits und \u00a7 383 ZPO andererseits Zeugnisverweigerungsrechte auch f\u00fcr nichtanwaltliche Partner des Rechtsanwalts gegeben, so dass danach auch die nichtanwaltlichen Gesellschafter in einer interprofessionellen Berufsaus\u00fcbungsgemeinschaft zur Zeugnisverweigerung berechtigt seien, zumal ein soziales Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis f\u00fcr die Gehilfenstellung nicht erforderlich sei. Dem schlie\u00dft sich der AGH jedoch nicht an und lehnt eine (weite Auslegung der) Gehilfenstellung ab. Im strafrechtlichen Schrifttum sei es \u201eabsolut herrschende Meinung\u201c, dass ein Gehilfe nur die Person sei, die \u201eeinen der genannten Schweigepflichtigen in dessen beruflicher T\u00e4tigkeit unterst\u00fctzt, und dass es an einer derartigen Hilfsfunktion fehlt, wenn die Berufsaus\u00fcbenden gleichgeordnet sind und ein Aufgabengebiet eigenst\u00e4ndig zu bew\u00e4ltigen haben \u2013 wie etwa ein Sozius oder ein angestellter Rechtsanwalt\u201c. Von daher, mutma\u00dft der AGH, \u201emuss davon ausgegangen werden, dass auch nach der Entscheidung des BVerfG (&#8230;)\u201c ein nichtanwaltlicher Mediator kein Gehilfe i.S.d. \u00a7 203 Abs. 3 StGB sei.<\/p>\n<p><strong>Stellungnahme<\/strong><\/p>\n<p>Zutreffend ist die Pr\u00e4misse des AGH, dass das BVerfG in dem Tenor seiner Entscheidung vom 12.1.2016 nur einen ganz bestimmten Teilbereich des \u00a7 59a BRAO als verfassungswidrig angesehen hat. Zutreffend ist auch, dass das BVerfG bei seiner Bewertung insb. auf die Regelung des \u00a7 203 StGB\u00a0 und insoweit auf eine Vergleichbarkeit zwischen Rechtsanw\u00e4lten und \u00c4rzten bzw. Apothekern in Bezug auf die Verschwiegenheitspflichten abstellt. Zutreffend ist schlie\u00dflich auch, dass der Gehilfenbegriff in der Rechtsprechung und im strafrechtlichen Schrifttum nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt ist. Dennoch liegt (auch) hier ein verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 1 Abs. 1 GG vor. Der AGH Celle fasst den Gehilfenbegriff zu eng.<\/p>\n<p>Es geht dem Gesetzgeber bei der Aufstellung der berufsrechtlichen Pflichten der Rechtsanwaltschaft, wie der AGH auch zutreffend feststellt, um den Schutz des Rechtssuchenden. Insbesondere soll dieser durch die Verschwiegenheitspflichten davor gesch\u00fctzt werden, dass pers\u00f6nliche Geheimnisse, Daten etc. verletzt oder weitergegeben werden. Diesem Grundgedanken folgend bedarf es dann aber auch einer weiten Auslegung des Gehilfenbegriffs, wie <em>R\u00f6mermann<\/em> schon seit vielen Jahren fordert. Daher kann nach hiesiger Auffassung auch eine Kooperationsvereinbarung oder ein Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Gehilfenstellung begr\u00fcnden &#8211; und zwar unabh\u00e4ngig von einer origin\u00e4ren beruflichen Verschwiegenheitspflicht. Denn gerade bei einem Gesellschaftsvertrag unterst\u00fctzen sich die Gesellschafter in besonderer Weise gegenseitig und \u00fcben ihren Beruf gemeinschaftlich aus; die Unterst\u00fctzung kommt dabei insb. in den gesellschaftsrechtlichen Beitrags- und Treuepflichten zum Ausdruck. Von daher kann es in Bezug auf die Schutzwirkung des \u00a7 203 StGB nicht zwingend darauf ankommen, ob die betroffenen Personen in einem \u00dcber-\/Unterordnungsverh\u00e4ltnis stehen oder gleichgeordnet sind.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen besteht auch f\u00fcr nichtanwaltliche Mediatoren eine Verschwiegenheitspflicht, und zwar aus \u00a7 4 MediationsG. Festzuhalten ist dabei zun\u00e4chst, dass das Mediationsgesetz ein Berufsrecht f\u00fcr Mediatoren darstellt und in \u00a7 3 auch eine Regelung in Bezug auf widerstreitende Interessen enth\u00e4lt, insoweit vergleichbar mit \u00a7 43a BRAO. Festzuhalten ist aber ebenfalls, dass die Regelung des \u00a7 4 MediationsG \u2013 nach ganz h.M. (wobei sich die mediationsrechtliche Literatur bisher nicht mit der Gehilfenstellung des \u00a7 203 StGB auseinandersetzt) \u2013 an sich keine Zeugnisverweigerungsrecht f\u00fcr den nichtanwaltlichen Mediator f\u00fcr den Strafprozess bietet, sehr wohl aber f\u00fcr den Zivilprozess und gem\u00e4\u00df \u00a7 98 VwGO entsprechend auch f\u00fcr den Verwaltungsprozess.<\/p>\n<p>Es bleibt somit im Ergebnis festzustellen, dass die T\u00e4tigkeit eines nichtanwaltlichen Mediators durchaus eine Gehilfent\u00e4tigkeit i.S.d. \u00a7 203 Abs. 3 StGB darstellen kann, so dass berufliche Zusammenschl\u00fcsse m\u00f6glich sein m\u00fcssen.\u00a0Alles andere w\u00fcrde eine Verletzung von Grundrechten darstellen (wie beim BVerfG wurden hier Aspekte in Bezug auf Art. 3 oder Art 9 GG nicht weiter behandelt), insb. w\u00e4re dies ein Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, so dass \u00a7 59a BRAO auch insoweit als verfassungswidrig anzusehen ist.<\/p>\n<p><strong>Zusammenfassung<\/strong><\/p>\n<p>In Bezug auf die nichtanwaltliche Mediatorent\u00e4tigkeit ist der Gesetzgeber unabh\u00e4ngig von dem Vorstehenden gehalten, zur F\u00f6rderung der Mediation \u2013 was ja eigentlich schon durch das Mediationsgesetz erfolgen sollte \u2013 hier f\u00fcr Rechtsklarheit zu sorgen. Die j\u00fcngst von der Bundesregierung ver\u00f6ffentlichte Evaluation des Mediationsgesetzes (BT-Drucks. 18\/13178)\u00a0bietet eine gute Gelegenheit, Verbesserungen des Mediationsgesetzes und somit eine Aufwertung der Mediation und des Mediatorenberufs durchzusetzen, z.B. durch eine klare Regelung bzw. eine klarstellende Erweiterung der \u00a7\u00a7 203 StGB und 53 StPO. Dies ist auch aus Gr\u00fcnden des Verbraucherschutzes dringend geboten, denn der (rechtlich laienhafte) Mediand wird bei der Suche nach einem geeigneten Mediator den Unterschied zwischen einem anwaltlichen und einem nichtanwaltlichen Mediator in Bezug auf die konkreten einzelnen Rechte und Pflichten nur schwerlich durchschauen. Einstweilen, bis zu einer Kl\u00e4rung durch den Gesetzgeber, sollte der nichtanwaltliche Mediator, der sich zur gemeinschaftlichen Berufsaus\u00fcbung mit einem sog. soziet\u00e4tsf\u00e4higen Beruf, insb. einem Rechtsanwalt, zusammenschlie\u00dfen m\u00f6chte, als Gehilfe i.S.v. \u00a7 203 StGB angesehen werden.<\/p>\n<p>Das Urteil ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Beim BGH wurde unter dem Az. AnwZ (Brfg) 32\/17 Berufung eingelegt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Anwaltsgerichtshof Celle hatte sich in seiner Entscheidung vom 22.5.2017 (AnwBl. 2017, 373) mit der Frage einer m\u00f6glichen Berufsaus\u00fcbungsgemeinschaft zwischen einem Rechtsanwalt und einem nichtanwaltlichen Mediator und Berufsbetreuer zu befassen. 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