{"id":295,"date":"2017-08-11T09:58:26","date_gmt":"2017-08-11T07:58:26","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=295"},"modified":"2017-08-11T10:00:57","modified_gmt":"2017-08-11T08:00:57","slug":"ehe-zwecklos","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2017\/08\/11\/ehe-zwecklos\/","title":{"rendered":"Ehe? Zwecklos!"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;font-family: Arial;font-size: small\">Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 7. Juli 2017 der \u00c4nderung von \u00a7 1353 BGB zugestimmt. Der Bundespr\u00e4sident hat das \u201eGesetz zur Einf\u00fchrung des Rechts auf Eheschlie\u00dfung f\u00fcr Personen gleichen Geschlechts\u201c unterzeichnet, es ist im Bundesgesetzblatt verk\u00fcndet (BGBl. I 2017, 2787). Gleichgeschlechtliche Paare k\u00f6nnen nun ab 1.10.2017 eine Ehe schlie\u00dfen. <\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Arial;font-size: small\">Was angesichts der breiten Zustimmung zur gleichgeschlechtlichen Ehe in der Bev\u00f6lkerung aussieht wie ein Nachvollzug einer gesellschaftlichen Entwicklung durch den Gesetzgeber, ist familienrechtlich tats\u00e4chlich mehr. Die Ehe ist seit Einf\u00fchrung des BGB im Jahre 1900 der Nukleus des Familienrechts. Sie bestimmte schon lange zuvor, wer mit wem geschlechtlich verkehren durfte, entschied \u00fcber Unterhalts- und Erbanspr\u00fcche, l\u00f6ste steuerliche Privilegierung und sozialrechtliche Diskriminierung aus. Aus einer ehelichen Paarbeziehung geborene Kinder hatten immer Vater und Mutter, die beide sorgeberechtigt (auch -verpflichtet waren). <\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Arial;font-size: small\">Kinder aus einer nichtehelichen Paarbeziehung hatten lange Zeit immer nur eine Mutter. Seit einigen Jahren teilweise auch einen sorgeberechtigten Vater. Ihr Anspruch auf Betreuung unterschied sich zun\u00e4chst massiv, dank beharrlicher Eingriffe des Bundesverfassungsgerichts sp\u00e4ter nur noch minimal vom Betreuungsanspruch ehelich geborener Kinder. Im Zentrum des Familienrechts stand die Ehe, nicht die Familie und auch nicht das Kind.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Arial;font-size: small\">Das alles hatte dogmatische Wurzeln. Bis weit ins 19. Jahrhundert beherrschte die Kirche mit ihrem sakramentalen Eheverst\u00e4ndnis das Familienrecht. Erst sp\u00e4t bem\u00e4chtigte sich der Staat der Ehe und begr\u00fcndete ein staatliches Eheschlie\u00dfungsmonopol. In Deutschland f\u00e4llt dies zusammen mit der Herausbildung des Nationalstaats. Friedrich der Gro\u00dfe brauchte \u201eLange Kerls\u201c, die Nation \u201eB\u00fcrger\u201c genannte Untertanen, die die beanspruchten neuen Lebensr\u00e4ume im Osten h\u00e4tten besiedeln k\u00f6nnen. Eine Notwendigkeit der Ehe zur Erf\u00fcllung bev\u00f6lkerungspolitischer Ziele besteht nicht mehr. Der Osten muss nicht mehr von Deutschen besiedelt werden und der Nationalstaat ist der europ\u00e4ischen Integration gewichen. 30\u00a0% aller neugeborenen Kinder werden von unverheirateten Frauen zur Welt gebracht, Tendenz steigend.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Arial;font-size: small\">Lange Zeit war die Ehe f\u00fcr Frauen die unverzichtbare Basis ihrer Existenzsicherung. Die \u201eMitgift\u201c starb nicht mit den Buddenbrooks aus. Die bildungspolitische und die daraus folgende wirtschaftspolitische Emanzipation der Frauen und die Notwendigkeit ihrer st\u00e4rkeren Teilhabe am Wirtschaftsprozess hat die Ehe als Existenzsicherung \u00fcberfl\u00fcssig gemacht. Den Rest verbliebener Notwendigkeiten erledigt der Sozialstaat.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Arial;font-size: small\">Auch bei der Sicherung der Verm\u00f6gensnachfolge im Erbrecht hat die Ehe ihre Bedeutung verloren. Seit eine DNA-Analyse weit pr\u00e4ziser als die Ehe \u00fcber die Abstammung entscheidet, kann die eheliche Abstammung nur eine erste Vermutung, nicht aber Sicherheit bieten.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Arial;font-size: small\">Die faktische Erosion der klassischen Ehezwecke wird von zunehmender gesellschaftlicher und nun auch staatlicher Toleranz unterschiedlichen Lebens- und Ehemodellen gegen\u00fcber flankiert. Diese legislative Toleranz kennt indessen auch Grenzen. Wenn Sterbende heiraten, kann die Verschaffung der Hinterbliebenenversorgung ein bestimmender Ehezweck sein, den die Versorgungstr\u00e4ger meist durch Ausschlussklauseln durchkreuzen. Die karitative Heirat eines deutschen mit einer ausl\u00e4ndischen Person verschafft dieser einen stabileren Aufenthaltsstatus, gleichwohl missbilligt das Gesetz dies und versucht derartige Scheinehen oder ihre sozialpolitischen Folgen zu bek\u00e4mpfen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Arial;font-size: small\">Damit erkl\u00e4rt der Gesetzgeber letztendlich die Verantwortung \u00fcbernehmende Liebe zum eigentlichen legitimen Ehezweck und -motiv. Alle anderen Motive sind obsolet oder zu missbilligen. Wenn dies so ist, und wenn der Gesetzgeber im Hinblick auf Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG Liebe von erwachsenen Personen nicht bewertet, sondern akzeptiert, gibt es keinen Grund, homosexuellen Paaren den Zugang zur Ehe zu verweigern.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Arial;font-size: small\">Art. 6 GG enth\u00e4lt keine Definition der Ehe. \u00a7 1353 BGB enthielt sie auch nicht, sondern setzte die Heterosexualit\u00e4t als Ehemerkmal voraus. Indem der Gesetzgeber nun die Ehe definiert und Heterosexualit\u00e4t als Voraussetzungsmerkmal streicht, nachvollzieht er eine gesellschaftlich akzeptierte Umdeutung des Eheverst\u00e4ndnisses. In nunmehr 15 Staaten der Europ\u00e4ischen Union k\u00f6nnen gleichgeschlechtliche Paare eine Ehe schlie\u00dfen. Deutschland war der vierzehnte, Malta hat wenige Tage sp\u00e4ter nachgezogen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Arial;font-size: small\">Wenn alle traditionellen Ehezwecke durch gesellschaftliche, wissenschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen obsolet geworden sind, ist es konsequent, die Ehe auch f\u00fcr gleichgeschlechtliche Paare zu \u00f6ffnen. Der einzige Zweck der Ehe, der rechtlich noch zu sch\u00fctzen w\u00e4re, ist die Sicherung und F\u00f6rderung des Zusammenlebens zweier sich Liebenden. Warum? Weil sie es wollen, weil es ihrem Lebensentwurf entspricht und weil es keinen besseren Staat g\u00e4be als einen, der frei gew\u00e4hlte Lebensentw\u00fcrfe seiner B\u00fcrger nicht nur toleriert, sondern f\u00f6rdert.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 7. Juli 2017 der \u00c4nderung von \u00a7 1353 BGB zugestimmt. 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