{"id":304,"date":"2017-09-01T08:09:00","date_gmt":"2017-09-01T06:09:00","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=304"},"modified":"2017-09-05T14:56:14","modified_gmt":"2017-09-05T12:56:14","slug":"und-sie-bewegt-sich-doch-bgh-v-19-7-2017-xii-zb-20117-fondsbasierte-versorgungen-sind-auf-basis-der-ehezeitlichen-fondsanteile-zu-teilen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2017\/09\/01\/und-sie-bewegt-sich-doch-bgh-v-19-7-2017-xii-zb-20117-fondsbasierte-versorgungen-sind-auf-basis-der-ehezeitlichen-fondsanteile-zu-teilen\/","title":{"rendered":"Und sie bewegt sich doch! &#8211; Fondsbasierte Versorgungen sind auf Basis der ehezeitlichen Fondsanteile zu teilen! (BGH v. 19.7.2017 \u2013 XII ZB 201\/17)"},"content":{"rendered":"<p>Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.2.2012 \u2013 XII ZB 609\/10, FamRZ 2012, 694 = FamRB 2012, 177, war ein versorgungsausgleichsrechtliches \u00c4rgernis in der Welt: Die externe Teilung fondsgest\u00fctzter Versorgungen durfte nicht in Fondsanteilen tenoriert werden, sondern, bezogen auf das Ehezeitende in einem Kapitalwert. Allein dies, so damals der BGH, erm\u00f6gliche eine zweifelsfreie Vollstreckung. Gleichzeitig erkl\u00e4rte der BGH, dass ein nachehezeitlicher Wertverlust des Fonds im Versorgungsausgleich zu ber\u00fccksichtigen sei, weil dem Versorgungstr\u00e4ger nicht zugemutet werden k\u00f6nne, zum Zeitpunkt der Rechtskraft mehr auszugleichen, als noch vorhanden sei. An einer Wertsteigerung der Fondsanteile zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung nehme die ausgleichsberechtigte Person indessen nicht Teil, weil dies ein nachehezeitliches Ereignis sei. Dies hat zu dem flapsigen Spruch gef\u00fchrt: \u201e<strong>Nach unten immer, nach oben nimmer<\/strong>\u201c.<\/p>\n<p><strong><u>Dies gilt nun nicht mehr<\/u><\/strong>. Mit der Entscheidung vom 19.7.2017 \u2013 XII ZB 201\/17 gibt der BGH diese Rechtsprechung ausdr\u00fccklich auf und l\u00e4sst nunmehr auch im Fall externer Teilung eine Tenorierung zu, die die ehezeitlich erworbenen Fondsanteile teilt. Die Vollstreckbarkeit einer solchen Entscheidung sieht der BGH als gegeben an, weil der Kurswert dieser Fondsanteile anhand der ISIN-Nummer taggenau bestimmt werden kann (\u00a7 170 KABG).<\/p>\n<p>Diese Entscheidung adelt den hartn\u00e4ckigen Widerstand einiger Versorgungsausgleichsrechtler und belohnt die Konsequenz, mit der das Oberlandesgericht Frankfurt seine Entscheidung, die der BGH gehalten hat, begr\u00fcndete (OLG Frankfurt v. 24.3.2017 \u2013 4 UF 249\/15; OLG Frankfurt v. 28.2.2013 \u2013 4 UF 194\/11, FamRZ 2013, 1806 = FamRB 2013, 242). Damit schlie\u00dft der BGH eine Gerechtigkeitsl\u00fccke und zwar in beide Richtungen: Die Teilung von Fondsanteilen spiegelt die Werthaltigkeit der Versorgung weit besser wider als jeder stets nur auf einen bestimmten Stichtag bezogene Kapitalwert, der wegen der Marktabh\u00e4ngigkeit des Werts der Fondsanteile st\u00e4ndigen Wandlungen unterzogen ist. Dies kann sich zum Nachteil der ausgleichsberechtigten Person, nunmehr aber auch zu deren Vorteil auswirken.<\/p>\n<p>Gleichzeitig macht der BGH darauf aufmerksam, dass der im Tenor einer Versorgungsausgleichsentscheidung enthaltene Bezug auf das Ehezeitende lediglich zur Bemessung des Ehezeitanteils und zur Verdeutlichung des Ausschlusses der ausgleichspflichtigen Person an der Wertentwicklung des der ausgleichsberechtigten Person zustehenden Ausgleichswerts dient.<\/p>\n<p>Wenn zwischen Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung eine gr\u00f6\u00dfere Zeitspanne liegt, treten Wertentwicklungen des Ausgleichswerts ein, die angesichts teilweiser hoher Rechnungszinsen nicht unerheblich sind. Immerhin verdoppelt sich ein Kapital bei einem Zinssatz von 6 % in ca. sieben Jahren. (Man kann die Zeit, in der sich ein Kapital bei Aufzinsung verdoppelt relativ genau ermitteln, indem man 72 durch den Rechnungszinssatz teilt.) Ehescheidungsverfahren dauern leider oft l\u00e4nger. W\u00fcrde man dem Versorgungstr\u00e4ger die M\u00f6glichkeit einr\u00e4umen, die Versorgungsbegr\u00fcndung f\u00fcr die ausgleichsberechtigte Person erst zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung vorzunehmen, bliebe dieser Wertzuwachs in der Kasse des Versorgungstr\u00e4gers. <strong>Deswegen ist die Anordnung der Verzinsung im Tenor der Versorgungsausgleichsentscheidung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft wichtig<\/strong>. Bedauerlicherweise wird dies von der Anwaltschaft und den Gerichten nur sehr schlampig beachtet.<\/p>\n<p>Der BGH f\u00fchrt aus, <strong>richtiger als die Verzinsung, sei die Aufzinsung<\/strong>. Dies stimmt. Wenn es der BGH gleichwohl bei der Verzinsung des Ausgleichswerts zwischen Ehezeitende und Rechtskraft Eintritt bel\u00e4sst, sieht er sich aus praktischen Gr\u00fcnden dazu veranlasst. Er meint, die Rechtspraxis sei mit der Aufzinsung des Ausgleichswerts \u00fcberfordert (Rz. 34).<\/p>\n<p>Dem kann abgeholfen werden. In dem kostenfrei zur Verf\u00fcgung stehenden <strong>Berechnungstool zur Kontrolle der Kapitalwerte<\/strong> von Versorgungen (<a href=\"http:\/\/www.famrb.de\/muster_formulare.html\">http:\/\/www.famrb.de\/muster_formulare.html<\/a>; <a href=\"https:\/\/www.anwaelte-du.de\/kapitalwertkontrolle.html\">https:\/\/www.anwaelte-du.de\/kapitalwertkontrolle.html<\/a>), wird ab 1.9.2017 eine einfache Aufzinsungsberechnung angeboten, die die Rechtspraxis nicht \u00fcberfordern wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.2.2012 \u2013 XII ZB 609\/10, FamRZ 2012, 694 = FamRB 2012, 177, war ein versorgungsausgleichsrechtliches \u00c4rgernis in der Welt: Die externe Teilung fondsgest\u00fctzter Versorgungen durfte nicht in Fondsanteilen tenoriert werden, sondern, bezogen auf das Ehezeitende in einem Kapitalwert. Allein dies, so damals der BGH, erm\u00f6gliche eine zweifelsfreie Vollstreckung. 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