{"id":31,"date":"2016-03-25T14:31:13","date_gmt":"2016-03-25T13:31:13","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=31"},"modified":"2016-05-10T14:54:30","modified_gmt":"2016-05-10T12:54:30","slug":"versorgungsausgleich-bgh-entscheidet-zum-kapitalverzehr-bei-laufender-rente-bgh-v-17-2-2016-xii-zb-44713","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2016\/03\/25\/versorgungsausgleich-bgh-entscheidet-zum-kapitalverzehr-bei-laufender-rente-bgh-v-17-2-2016-xii-zb-44713\/","title":{"rendered":"Versorgungsausgleich BGH entscheidet zum Kapitalverzehr bei laufender Rente, BGH v. 17.2.2016 XII ZB 447\/13"},"content":{"rendered":"<p>Der BGH hat \u2013 endlich \u2013 die Frage der Auswirkung laufender Rentenleistung auf den im Versorgungsausgleich zu teilenden Kapitalwert entschieden. Die Lekt\u00fcre der 29 Seiten lohnt und ersetzt ein Grundlagenseminar \u00fcber die Finanzierung betrieblicher und privater Altersversorgungen. Wer es k\u00fcrzer mag:<\/p>\n<p><strong>Der durch laufende Rentenzahlung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft einsetzende Kapitalwertverlust einer betrieblichen oder privaten Rentenzusage geht zu Lasten der ausgleichsberechtigten Person. Die dadurch \u2013 bezogen auf das Ehezeitende \u2013 eintretende Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes kann durch \u00a7 27 VersAusglG oder den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich korrigiert werden.<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong>Die praktischen Konsequenzen der Entscheidung sind gro\u00df.<\/p>\n<ol>\n<li>Die <strong>anwaltliche Vertretung der ausgleichsberechtigten Person<\/strong> sollte alles daransetzen das Versorgungsausgleichsverfahren so schnell wie m\u00f6glich durchzuf\u00fchren, um die Verluste des Kapitalwerts so gering wie m\u00f6glich zu halten. Bezieht die ausgleichsberechtigte Person Trennungsunterhalt ist eine <strong>G\u00fcnstigkeitspr\u00fcfung<\/strong> zwischen Versorgungsverlust und Unterhaltsbezug vorzunehmen.<\/li>\n<li>Der <strong>anwaltliche Vertreter des Rentenbeziehers<\/strong> sollte bei l\u00e4nger laufenden Versorgungsausgleichsverfahren darauf dringen, zeitnah zum Entscheidungszeitpunkt eine neue Auskunft des Versorgungstr\u00e4gers einzuholen um zu verhindern, dass die Nichtbeachtung der durch den Rentenbezug eintretenden Minderung des Kapitalwerts eine \u00fcberproportionale K\u00fcrzung der laufenden Versorgung eintritt. Wird kein Trennungsunterhalt geschuldet, kann es \u00f6konomisch sinnvoll sein, das Verfahren zu verz\u00f6gern um der ausgleichsberechtigten Person so lang wie m\u00f6glich die ungek\u00fcrzte Versorgung zu erhalten.<\/li>\n<li><strong>Versorgungstr\u00e4ger<\/strong> werden aus eigenem Interesse in Rentenbezugsf\u00e4llen das Gericht darauf hinweisen, vor der Entscheidung eine neue Auskunft einzuholen und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Entscheidung anzugeben. Da das Gericht diese neue Auskunft den Beteiligten zuzuleiten hat, entsteht <strong>neues Verz\u00f6gerungspotential<\/strong>.<\/li>\n<li><strong>\u00a0<\/strong><strong>Verz\u00f6gerungspotential<\/strong> entsteht auch aus der nun vermehrt vorzunehmenden Pr\u00fcfung von \u00a7 27 VersAusglG und der M\u00f6glichkeiten des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Kompensation des halbteilungswidrigen Kapitalverzehrs zu Lasten der ausgleichsberechtigten Person. Der BGH weist zu Recht darauf hin, dass die Vereinbarung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zum Wegfall der Hinterbliebenenversorgung (\u00a725 Abs. 2\u00a0VersAusglG) f\u00fchren kann. Vor leichtfertiger Flucht in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sei daher gewarnt. Au\u00dferdem kann man eine ausgleichspflichtige Person nicht zum Vergleich zwingen. Bei der Kompensation der durch den Rentenbezug eintretenden Halbteilungsverluste sollte zu gro\u00dfe \u00c4ngstlichkeit vermieden werden. In fast allen Rentenbezugsf\u00e4llen ist auch die ausgleichsberechtigte Person in Rentenn\u00e4he. Da mit Ausnahme der privaten Renten alle anderen mehr oder minder dynamisch sind, kann die Kompensation auf Rentenvergleichsebene bessere Gerechtigkeit bringen, als auf Kapitalwertebene.<\/li>\n<li>Und eine <strong>Bitte an alle Praktiker<\/strong>: Keine Panik. Bei zweij\u00e4hrigem Rentenbezug zerbr\u00f6selt nicht der Kapitalwert. Dieser ist ausgelegt auf 17 (M\u00e4nner) bis 22 (Frauen) j\u00e4hrigen Versorgungsbezug. Es bricht also im Normalfall keine Welt zusammen, wenn ein Verfahren zwei Jahre dauert. Liegt aber in Ab\u00e4nderungsf\u00e4llen zwischen Ehezeitende und der Ab\u00e4nderungsentscheidung ein vielj\u00e4hriger Versorgungsbezug und besteht ein gro\u00dfer Altersunterschied der Beteiligten, muss korrigierend eingegriffen werden. Zu hoffen ist, dass dies \u00fcber \u00a7 27 VersAusglG immer m\u00f6glich ist. Eine Tabelle mit den <strong>Barwertfaktoren<\/strong> f\u00fcr eine <strong>&#8218;Altersrente im Bezug&#8216; \u00a0finden Sie hier:\u00a0<\/strong><a href=\"http:\/\/www.famrb.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2016\/03\/Rentenbarwerte-f\u00fcr-Blog.pdf\" rel=\"\">Rentenbarwerte f\u00fcr laufende Renten<\/a>. Das Ganze kann man auch gut als Grafik verstehen:\u00a0<a href=\"http:\/\/www.famrb.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2016\/03\/Rentenbarwerte-f\u00fcr-Blog-1.pdf\" rel=\"\">Rentenbarwerte f\u00fcr Blog<\/a>.<\/li>\n<li>\u00dcbrigens: die Entscheidung zum Rechnungszins wird auch in den n\u00e4chsten Tagen ver\u00f6ffentlicht. Die Entscheidung muss nur noch zugestellt werden.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hat \u2013 endlich \u2013 die Frage der Auswirkung laufender Rentenleistung auf den im Versorgungsausgleich zu teilenden Kapitalwert entschieden. Die Lekt\u00fcre der 29 Seiten lohnt und ersetzt ein Grundlagenseminar \u00fcber die Finanzierung betrieblicher und privater Altersversorgungen. 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