{"id":311,"date":"2017-09-15T17:11:55","date_gmt":"2017-09-15T15:11:55","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=311"},"modified":"2017-09-15T17:11:55","modified_gmt":"2017-09-15T15:11:55","slug":"der-beste-freund-des-menschen-nur-ein-haushaltsgegenstand-olg-nuernberg-v-20-12-2016-10-uf-124916","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2017\/09\/15\/der-beste-freund-des-menschen-nur-ein-haushaltsgegenstand-olg-nuernberg-v-20-12-2016-10-uf-124916\/","title":{"rendered":"Der beste Freund des Menschen nur ein Haushaltsgegenstand? (OLG N\u00fcrnberg v. 20.12.2016 \u2013 10 UF 1249\/16)"},"content":{"rendered":"<p>Die Formen des famili\u00e4ren Zusammenlebens haben sich grundlegend ver\u00e4ndert. Die noch das letzte Jahrhundert bestimmende klassische Rollenverteilung hat sich ebenso gewandelt, wie auch die tats\u00e4chliche Zusammensetzung der Haushalte. Der ehedem \u201eklassischen Familie\u201c, bestehend aus Eltern und Kindern, stehen zunehmend Haushalte von kinderlosen Paaren gegen\u00fcber und eine ebenso steigende Zahl von Haustieren, die in diesen Haushalten leben. Unabh\u00e4ngig davon, ob man diese Haustiere als \u201eKinderersatz\u201c bewertet, gilt in jedem Fall, dass sie f\u00fcr ihren jeweiligen Halter regelm\u00e4\u00dfig einen hohen Stellenwert besitzen. Die mit der Trennung der Paare dann einhergehenden Fragen zum k\u00fcnftigen Schicksal des Haustieres haben nicht nur l\u00e4ngst auch die Gerichte erreicht, sondern werden h\u00e4ufig mit der gleichen Vehemenz gef\u00fchrt, wie sie f\u00fcr kindschaftsrechtliche Verfahren typisch sind. Neben dem familiengerichtlich erstrebten \u201eUmgang\u201c mit dem Haustier bedarf es h\u00e4ufig der gerichtlichen Entscheidung zu der vorgelagerten Fragestellung, bei welchem Ehegatten denn k\u00fcnftig das Haustier leben soll.<\/p>\n<p>Mit einer entsprechenden Fragestellung hat sich das OLG N\u00fcrnberg auseinandergesetzt (FamRB 2017, 85). Die dort beteiligten Ehegatten hielten bis zu ihrer Trennung insgesamt 6 Hunde, von denen 4 w\u00e4hrend der Ehe angeschafft worden waren. Alle Tiere blieben nach der Trennung bei der Ehefrau, die gerichtlich die Herausgabe des gr\u00f6\u00dferen der beiden vorhandenen Fahrzeuge beantragte unter Verweis darauf, dass sie dieses f\u00fcr den Transport der Tiere ben\u00f6tige. Erst im weiteren Verlauf dieses Verfahrens wurde dann seitens des Ehemannes die \u201eZuweisung\u201c von 3 Hunden beantragt, wobei sich die Ehegatten in dem gef\u00fchrten Verfahren dann zwar hinsichtlich der Haushaltsgegenst\u00e4nde im \u00dcbrigen vergleichsweise verst\u00e4ndigen konnten, nicht jedoch zum Aufenthalt der Tiere. Die Entscheidung des Familiengerichts, wonach der Ehefrau die Tiere insgesamt zugewiesen wurden, hat das OLG N\u00fcrnberg best\u00e4tigt auf der Grundlage einer umfassenden Billigkeitsabw\u00e4gung.<\/p>\n<p>Die <strong>rechtliche Situation<\/strong> stellt sich so dar, dass grunds\u00e4tzlich k\u00f6rperliche Gegenst\u00e4nde als Sachen i.S.d. \u00a7 90 BGB bewertet werden. Zwar sieht die auf den Grunds\u00e4tzen des Tierschutzes aufbauende Regelung des \u00a7 90a BGB vor, dass Tiere keine Sachen sind, l\u00e4sst im Ergebnis jedoch offen, welche rechtliche Qualifizierung Tieren de facto zukommt. Sie werden daher in Rechtsprechung und Literatur typischerweise als k\u00f6rperliche Gegenst\u00e4nde eigener Art bewertet, die rechtlich wie Sachen behandelt werden, d.h. die Vorschriften \u00fcber Sachen finden letztlich entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>Leben Ehegatten voneinander getrennt, so kann f\u00fcr die Dauer des Getrenntlebens eine Verteilung der Haushaltsgegenst\u00e4nde geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von Anschaffungszeit, Motiv der Anschaffung und dem Wert, versteht man unter Haushaltsgegenst\u00e4nden alle Gegenst\u00e4nde, die nach den Verm\u00f6gens- und Lebensverh\u00e4ltnissen der Familie f\u00fcr das Zusammenleben sowie f\u00fcr die Wohn- und Hauswirtschaft bestimmt sind. Neben den unstreitigen Dingen, wie etwa Wohnungseinrichtung, Geschirr und W\u00e4sche wird in der Praxis h\u00e4ufig die rechtliche Qualifizierung eines Pkw diskutiert, der aber nur ausnahmsweise dann als Haushaltsgegenstand bewertet werden kann, wenn er \u00fcberwiegend f\u00fcr famili\u00e4re Fahrten, Eink\u00e4ufe, im Zusammenhang mit der Kindesbetreuung oder \u00e4hnlichem genutzt wird. Nicht vom Begriff des Haushaltsgegenstands umfasst werden Sachen, die dem pers\u00f6nlichen Gebrauch, individuellen Interessen oder beruflichen Zwecken eines Ehegatten zuzuordnen sind. Auf Haustiere findet \u00a7 1361a BGB entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>Bei der f\u00fcr die Dauer des Getrenntlebens vorzunehmenden vorl\u00e4ufigen Nutzungsregelung ist danach zu differenzieren, ob ein Haushaltsgegenstand im Alleineigentum eines Ehegatten steht, d.h. insbesondere von ihm bereits vorehelich erworben wurde, oder aber Miteigentum besteht. Ist das Alleineigentum eines Ehegatten zu bejahen, so kann der Nichteigent\u00fcmer die \u00dcberlassung nur dann verlangen, wenn er die Gegenst\u00e4nde zur F\u00fchrung eines abgesonderten Haushalts ben\u00f6tigt. Die \u00dcberlassung muss dabei der Billigkeit entsprechen, so dass eine Abw\u00e4gung zwischen der Notwendigkeit der Gebrauchs\u00fcberlassung einerseits und den Belangen des Eigent\u00fcmers andererseits vorzunehmen ist. Besondere Bedeutung haben die Interessen der im Haushalt lebenden Kinder. Gegen\u00fcberzustellen ist die Situation bei bestehendem Miteigentum. Dieses wird hinsichtlich der w\u00e4hrend der Ehe f\u00fcr den gemeinsamen Haushalt angeschafften Gegenst\u00e4nde vermutet, es sei denn der das Alleineigentum behauptende Ehegatte kann den Gegenbeweis f\u00fchren. Im Miteigentum stehende Gegenst\u00e4nde werden nach den Grunds\u00e4tzen der Billigkeit verteilt. Neben den Interessen der Kinder ist im Rahmen dieser Abw\u00e4gung auch zu ber\u00fccksichtigen, welcher Ehegatten den Gegenstand dringender ben\u00f6tigt bzw. ihn \u2013 auch aus wirtschaftlichen Erw\u00e4gungen folgend \u2013 leichter entbehren kann.<\/p>\n<p>Soweit sich die Billigkeitsabw\u00e4gung auf Haustiere erstreckt, darf nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, welches Interesse ein Ehegatte \u2013 auch aus dem Inhalt seiner gerichtlichen Schrifts\u00e4tze folgend \u2013 an dem jeweiligen Tier bislang zum Ausdruck gebracht hat. Zudem sind tierschutzrechtliche Aspekte beachtlich, etwa die Tatsache, dass ein Hund ein Rudeltier ist &#8211;\u00a0ein Gesichtspunkt, der\u00a0bei der Entscheidung des OLG N\u00fcrnberg eine Rolle spielte.<\/p>\n<p>In der <strong>Praxisberatung<\/strong> sollte zwingend verdeutlicht werden, dass auf Haustiere kindschaftsrechtliche Erw\u00e4gungen keine Anwendung finden. Ebenso darf aber auch nicht aus dem Blick verloren werden, dass Haustiere f\u00fcr zahlreiche \u2013 vor allem \u00e4ltere &#8211; Menschen einen hohen emotionalen Stellenwert haben. Ob einer der Beteiligten sein Begehren tats\u00e4chlich an einem echten Interesse f\u00fcr das Tier ausrichtet, sollte daher sowohl mit Blick auf das Tier selbst als auch den jeweils anderen Ehegatten sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Formen des famili\u00e4ren Zusammenlebens haben sich grundlegend ver\u00e4ndert. Die noch das letzte Jahrhundert bestimmende klassische Rollenverteilung hat sich ebenso gewandelt, wie auch die tats\u00e4chliche Zusammensetzung der Haushalte. 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