{"id":314,"date":"2017-10-06T11:21:42","date_gmt":"2017-10-06T09:21:42","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=314"},"modified":"2017-10-09T18:03:01","modified_gmt":"2017-10-09T16:03:01","slug":"die-kindergeldfalle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2017\/10\/06\/die-kindergeldfalle\/","title":{"rendered":"Die Kindergeldfalle (zu BFH v. 18.5.2017 &#8211; III R 11\/15)"},"content":{"rendered":"<p>Trennen sich Eltern, ist die finanzielle Abwicklung der Trennung stets schwierig. Das gilt auch f\u00fcr das Kindergeld. Dessen Regelung ist &#8211; f\u00fcr viele immer noch \u00fcberraschend &#8211; nicht im Kindergeldgesetz, sondern fast ausschlie\u00dflich im Einkommensteuergesetz (\u00a7\u00a7 62 ff. EStG) zu finden. Danach hat derjenige, der<\/p>\n<ul>\n<li>ein leibliches Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder<\/li>\n<li>ein bei der Agentur f\u00fcr Arbeit arbeitsuchend gemeldetes Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder<\/li>\n<li>ein in der Berufsausbildung befindliches Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres hat,<\/li>\n<\/ul>\n<p>Anspruch auf Kindergeld.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 64 Abs. 1 EStG wird f\u00fcr jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Da nach dieser Regelung beide Eltern Anspruch auf Kindergeld h\u00e4tten, bestimmt \u00a7 64 Abs. 2 S. 2 EStG, dass bei gemeinsamem Haushalt von Eltern und Kind die Eltern untereinander bestimmen, wer kindergeldberechtigt ist. Liegt eine solche Bestimmung nicht vor, bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten (\u00a7 64 Abs. 2 S. 3 EStG). Besteht kein gemeinsamer Haushalt der Eltern mit dem Kind, steht das Kindergeld demjenigen Elternteil zu, in dessen es Haushalt aufgenommen ist.<\/p>\n<p>Diese Regelungen sorgen im Fall von Trennungen stets f\u00fcr Probleme. Trennen sich die Eltern und verbleibt das Kind im Haushalt des Elternteils, der das Kindergeld nicht bekommt, einigen sich diese meist darauf, dass das Kindergeld an den betreuenden Elternteil ausgekehrt wird. Diese praktische und weitverbreitete L\u00f6sung f\u00fchrt jedoch, wenn es im weiteren Verlauf\u00a0zwischen den\u00a0Eltern zu Streitigkeiten kommt, oftmals zu nicht beabsichtigten Ergebnissen. Auch wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Residenzelternteil das Kindergeld in vollem Umfang \u00fcberwiesen und deshalb den Kindesunterhalt um die H\u00e4lfte des Kindergeldes vermindert hat, \u00e4ndert dies nichts daran, dass ab Trennung die Kindergeldkasse das Kindergeld an den nichtberechtigten Elternteil gezahlt hat. Die Kindergeldkasse fordert dann vom Nichtberechtigten die \u00dcberzahlung des Kindergeldes zur\u00fcck. Zwar kann der nicht berechtigte Elternteil vom anderen die \u00dcberzahlung wieder zur\u00fcckverlangen, das setzt jedoch Leistungsf\u00e4higkeit des Residenzelternteils voraus. Dieser k\u00f6nnte z.B. mit der Entreicherungseinrede den Anspruch zu Fall bringen.<\/p>\n<p>In dem vom BFH entschiedenen Fall unternahmen die Eltern nach einer 6-monatigen Trennung einen 2-monatigen Vers\u00f6hnungsversuch und lebten in dieser Zeit zusammen. Der Vater, der von den Eltern w\u00e4hrend ihres urspr\u00fcnglichen Zusammenlebens als Kindergeldberechtigter bezeichnet worden war, hatte w\u00e4hrend der gesamten Trennungszeit das Kindergeld stets an die Mutter \u00fcberwiesen. Auch w\u00e4hrend der Zeit des Vers\u00f6hnungsversuchs erhielt er das Kindergeld. Erst nachdem der Vers\u00f6hnungsversuch scheiterte, beantragte die Kindesmutter die Auszahlung des Kindergeldes an sich. Der BFH entschied, dass die Bezugsberechtigtenbestimmung (welch ein Wort!) der Eltern durch deren Trennung und die \u00dcbersiedlung des Kindes ausschlie\u00dflich in den Haushalt eines der beiden Elternteile erloschen und auch nicht durch den Vers\u00f6hnungsversuch wieder aufgelebt sei. Die Kindergeldkasse k\u00f6nne also f\u00fcr den gesamten Trennungszeitraum einschlie\u00dflich des Vers\u00f6hnungsversuchs das gezahlte Kindergeld zur\u00fcckfordern.<\/p>\n<p>Familienrechtlich wirkt eine solche Entscheidung nicht sonderlich befriedend. Sie ist gleichwohl konsequent. Denn die Gesetzeslage l\u00e4sst eine andere L\u00f6sung nicht zu.<\/p>\n<p>Insgesamt wird man allerdings in einem modernen Familienrecht das Kindergeld neu zu regeln haben. Schon heute wird die Implementierung einer Unterhaltsl\u00f6sung im Fall beiderseitiger Betreuung eines Kindes durch die Eltern (vulgo Wechselmodell) durch die im Einkommensteuergesetz angesiedelte Vorschrift, dass nur einem Elternteil das Kindergeld zusteht, oftmals kompliziert und schwer durchschaubar. Dar\u00fcber hinaus ist die Verortung des Kindergelds im Steuerrecht wenig sozial, f\u00fchrt sie doch bei Gutverdienern zu einer h\u00f6heren staatlichen Bezuschussung ihrer Kinder als bei Niedrigverdienern. Der familienpolitische Sinn einer derartigen Regelung ist nicht erkennbar. Bedenklich ist auch, dass die gieskannenartige Auskehrung des Kindergeldes bislang keinen Beitrag zur Behebung der Kinderarmut geleistet hat. Auch dies sollte die Familienpolitiker nachdenklich stimmen und die Koalitionsverhandlungen hoffentlich befruchten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Trennen sich Eltern, ist die finanzielle Abwicklung der Trennung stets schwierig. 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