{"id":319,"date":"2017-10-18T14:20:26","date_gmt":"2017-10-18T12:20:26","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=319"},"modified":"2017-10-18T14:24:36","modified_gmt":"2017-10-18T12:24:36","slug":"umgang-auch-wenn-oma-gar-nicht-so-lieb-ist-bgh-v-12-7-2017-xii-zb-35016","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2017\/10\/18\/umgang-auch-wenn-oma-gar-nicht-so-lieb-ist-bgh-v-12-7-2017-xii-zb-35016\/","title":{"rendered":"Umgang, auch wenn Oma gar nicht so lieb ist ? (BGH v. 12.7.2017 \u2013 XII ZB 350\/16)"},"content":{"rendered":"<p>Nicht nur in den F\u00e4llen gescheiteter Beziehungen geraten Kinder h\u00e4ufig in den Strudel der elterlichen Auseinandersetzung. Auch im Verh\u00e4ltnis belasteter Beziehungen zwischen Eltern und Gro\u00dfeltern\u00a0sind sie nicht selten \u201ezwischen den Fronten\u201c.<\/p>\n<p>Mit einem entsprechenden Sachverhalt hat sich der BGH in einer aktuellen Entscheidung auseinander gesetzt. Die 2006 und 2008 geborenen Kinder hatten bis etwa 2009 zu ihren Gro\u00dfeltern regelm\u00e4\u00dfigen Kontakt, der dann bis zum Jahr 2011 unterbrochen war. Die Wiederaufnahme der Kontakte erfolgte vor dem Hintergrund einer zwischen Eltern und Gro\u00dfeltern getroffenen Vereinbarung, wonach den Eltern \u2013 als Gegenleistung f\u00fcr die Einr\u00e4umung der Kontakte \u2013 ein zinsloses Darlehen gew\u00e4hrt wurde. Nachdem die Gro\u00dfeltern sich im Sommer 2014 schriftlich an das Jugendamt wandten und dort Bedenken zur Erziehungseignung der Eltern erhoben, wurden die Umgangskontakte von den Eltern abgebrochen. Ein Umgangsrechtsantrag der Gro\u00dfeltern blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.\u00a0Auch der BGH gr\u00fcndete seine ablehnende Entscheidung darauf, dass vorliegend der Umgang der Kinder mit den Gro\u00dfeltern nicht dem Kindeswohl diene, da aus den erheblichen Zerw\u00fcrfnissen zwischen Eltern und Gro\u00dfeltern keine positive Vermutung f\u00fcr die Kindeswohldienlichkeit der Kontakte hergeleitet werden k\u00f6nne. Zudem seien die Gro\u00dfeltern ersichtlich auch nicht bereit, den Erziehungsvorrang der Eltern zu respektieren, sondern stellten deren Erziehungskompetenz dadurch in Frage, dass sie sie der seelischen Misshandlung der Kinder in einem Schreiben an das Jugendamt bezichtigten.<\/p>\n<p>In der Begr\u00fcndung des Entwurfs des KindRG vom 13.6.1996 verwies der Gesetzgeber erstmals darauf, dass in nicht seltenen F\u00e4llen Kinder \u00fcberwiegend nicht von ihren Eltern, sondern von anderen Personen, insbesondere auch ihren Gro\u00dfeltern, betreut w\u00fcrden und sich hieraus folgend auch besondere Bindungen zwischen den Kindern und der Betreuungsperson entwickelten, deren pl\u00f6tzlicher Wegfall f\u00fcr das Kind sch\u00e4dlich sein k\u00f6nne (BT-Drucks. 13\/4899, 47). Da bis zu diesem Zeitpunkt\u00a0f\u00fcr Betreuungspersonen aber kein eigenst\u00e4ndiges Umgangsrecht im Gesetz\u00a0verankert war, sondern lediglich \u00fcber eine zu vermeidende Kindeswohlgef\u00e4hrdung Umgangskontakte realisiert werden konnten, wurde im Zuge des 1998 in Kraft getretenen KindRG mit \u00a7 1685 Abs. 1 BGB Gro\u00dfeltern und Geschwistern des Kindes ein eigenst\u00e4ndiges Umgangsrecht er\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>In Abgrenzung zu den in \u00a7 1685 Abs. 2 BGB beg\u00fcnstigten Personen (sonstige enge Bezugspersonen des Kindes) m\u00fcssen Gro\u00dfeltern und Geschwister, wenn sie ein Umgangsrecht geltend machen wollen, keine zu dem Kind bestehende sozial-famili\u00e4re Beziehung nachweisen k\u00f6nnen. Das Umgangsrecht von Gro\u00dfeltern und Geschwister beruht allein auf dem engen Verwandtschaftsgrad, d.h. auf der hieraus folgenden Annahme, dass sich Gro\u00dfeltern und Enkel regelm\u00e4\u00dfig nahestehen, zumindest jedoch der Aufbau einer pers\u00f6nlichen Beziehung zwischen beiden grunds\u00e4tzlich im Interesse des Kindes steht. Vom Schutz des \u00a7 1685 Abs. 1 BGB umfasst sind allerdings auch nur die gesetzlichen Gro\u00dfeltern.<\/p>\n<p>Das Umgangsrecht zwischen Gro\u00dfeltern und Enkel steht unter der grundlegenden Voraussetzung, dass es dem Kindeswohl dient. Hierzu f\u00fchrt \u00a7 1626 Abs. 3 BGB n\u00e4her aus, dass zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang nicht nur mit beiden Elternteilen geh\u00f6rt, sondern gleiches auch f\u00fcr den Umgang mit anderen Personen gilt, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn deren Aufrechterhaltung f\u00fcr seine Entwicklung f\u00f6rderlich ist. Konkret bedeutet dies, dass entweder bereits bestehende Bindungen erhalten werden sollen &#8211; wenn dies der Kindesentwicklung f\u00f6rderlich ist &#8211; oder aber es sollen erst Bindungen hergestellt werden, so dass in diesem Fall deren Kindeswohldienlichkeit gepr\u00fcft werden muss, wobei die umgangsbegehrenden Gro\u00dfeltern hierf\u00fcr die Feststellungslast trifft.<\/p>\n<p>Eine zu verneinende Kindeswohldienlichkeit haben die bislang ver\u00f6ffentlichten ober- und nun auch h\u00f6chstrichterliche Entscheidungen dann angenommen, wenn die Umgangskontakte zwischen Enkel und Gro\u00dfeltern letztlich zu Loyalit\u00e4tskonflikten der Kinder f\u00fchrten, sofern sie in bestehende massive Streitigkeiten auf Erwachsenenebene involviert wurden, oder aber dann, wenn Gro\u00dfeltern nicht bereit waren, den verfassungsrechtlich verankerten Erziehungsvorrang der Eltern zu respektieren, sei es indem sie w\u00e4hrend der Umg\u00e4nge die Erziehung der Eltern konterkarierten oder sogar im \u00e4u\u00dfersten Fall wie hier durch Information des Jugendamts auf einen \u2013 aus ihrer Sicht \u2013 inakzeptablen Erziehungsstil der Eltern verwiesen.<\/p>\n<p>In der <strong>Praxisberatung <\/strong>sollte immer mit dem notwendigen Augenma\u00df und dem Blick auf die Besonderheiten des Einzelfalls das Umgangsrecht zwischen Enkel und Gro\u00dfeltern thematisiert werden. Nicht jede Unstimmigkeit zwischen Eltern und Gro\u00dfeltern muss zwingend einen Umgangskontakt der Gro\u00dfeltern aushebeln. Es bedarf jeweils der Pr\u00fcfung, ob die Erwachsenen willens und in der Lage sind, ihre pers\u00f6nlichen Befindlichkeiten zur\u00fcckzustellen und im Interesse, aber auch Recht des Kindes auf Kontakt mit allen Familienangeh\u00f6rigen, sich in der Regel ohnehin \u00fcberfl\u00fcssiger Kommentare und \u00c4u\u00dferungen zu enthalten, um dem Kind einen unbelasteten Kontakt zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nicht nur in den F\u00e4llen gescheiteter Beziehungen geraten Kinder h\u00e4ufig in den Strudel der elterlichen Auseinandersetzung. Auch im Verh\u00e4ltnis belasteter Beziehungen zwischen Eltern und Gro\u00dfeltern\u00a0sind sie nicht selten \u201ezwischen den Fronten\u201c. Mit einem entsprechenden Sachverhalt hat sich der BGH in einer aktuellen Entscheidung auseinander gesetzt. 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