{"id":327,"date":"2017-12-06T17:16:07","date_gmt":"2017-12-06T16:16:07","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=327"},"modified":"2017-12-06T17:16:07","modified_gmt":"2017-12-06T16:16:07","slug":"das-maerchen-vom-teuren-rentnerprivileg-zur-antwort-der-bundesregierung-auf-eine-kleine-anfrage-zu-den-auswirkungen-der-abschaffung-des-rentnerprivilegs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2017\/12\/06\/das-maerchen-vom-teuren-rentnerprivileg-zur-antwort-der-bundesregierung-auf-eine-kleine-anfrage-zu-den-auswirkungen-der-abschaffung-des-rentnerprivilegs\/","title":{"rendered":"Das M\u00e4rchen vom \u201eteuren Rentnerprivileg\u201c \u2013 Zur Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zu den Auswirkungen der Abschaffung des Rentnerprivilegs"},"content":{"rendered":"<p>Die 18. Legislaturperiode des Deutschen Bundestags neigte sich schon dem Ende zu, als mehrere Abgeordnete und die Bundestagsfraktion B\u00fcndnis 90\/DIE GR\u00dcNEN von der Bundesregierung wissen wollten, ob sich die Abschaffung des Rentnerprivilegs im neuen Versorgungsausgleich bew\u00e4hrt habe (BT-Drucks. 18\/13470). Die Frage ist berechtigt, denn immerhin f\u00fchrt die Abschaffung des Rentnerprivilegs in laufenden Rentenbezugsf\u00e4llen oftmals zur Halbierung der Renteneink\u00fcnfte der Betroffenen. Das l\u00f6st f\u00fcr diese ernste soziale Probleme aus.<\/p>\n<p>In ihrer Antwort (BT-Drucks. 18\/13594) verteidigt die Bundesregierung die Abschaffung des Rentnerprivilegs mit einer Demagogie. Sie f\u00fchrt aus, dieses Privileg f\u00fchre \u201ezu Belastungen des Versorgungstr\u00e4gers des Ausgleichspflichtigen, da trotz Durchf\u00fchrung des Versorgungsausgleichs zun\u00e4chst in voller H\u00f6he weiterhin an die privilegierten Ausgleichspflichtigen zu leisten war, sp\u00e4ter an den Ausgleichsberechtigten\u201c.<\/p>\n<p>Das Argument unberechtigter Kostenbelastung ist aber falsch. Das Rentnerprivileg steht n\u00e4mlich zu Unrecht im Verdacht, die Versorgungstr\u00e4ger zu ruinieren. Dies macht folgende Kontroll\u00fcberlegung deutlich: Ein Versorgungstr\u00e4ger, der ein Rentenversprechen an einen verheirateten Versicherten gegeben hat, hat schlimmstenfalls (bei hohen Altersabstand der Eheleute) an den Versicherten die volle Altersrente und an seine Witwe \u00fcber deren Restlebenserwartung die Hinterbliebenenversorgung zu zahlen. Diese betr\u00e4gt im Regelfall 60\u00a0% der Altersrente des Versicherten. Schlimmstenfalls kommt also eine Leistungspflicht i.H.v. 160\u00a0% der Versorgungszusage auf den Versicherungstr\u00e4ger zu. Da der Altersabstand in der Regel aber nur 3\u20134 Jahre betr\u00e4gt, liegt die tats\u00e4chliche Belastung deutlich darunter. L\u00e4sst sich nun unser Versicherter bei Erreichen der Regelaltersgrenze scheiden, w\u00fcrde der Versorgungstr\u00e4ger bei Fortgeltung des Rentnerprivilegs an den Versicherten 100\u00a0% des Ehezeitanteils der Versorgung zu zahlen haben und an seinen Ehegatten 50\u00a0%. Insgesamt also schlimmstenfalls 150\u00a0% des Versorgungsvolumens. Ohne Rentnerprivileg sieht die Sache f\u00fcr den Versorgungstr\u00e4ger noch sch\u00f6ner aus: Die Leistung an den Versicherten reduziert sich auf 50\u00a0% des Ehezeitanteils und an seinen Gatten schlimmstenfalls ebenfalls auf 50\u00a0%. Insgesamt zahlt der Versorgungstr\u00e4ger in diesen F\u00e4llen daher nur 100\u00a0%.<\/p>\n<p>Noch deutlicher wird die Ungerechtigkeit des Wegfalls des Rentnerprivilegs in Invalidit\u00e4tsf\u00e4llen. Wer aus einer betrieblichen Altersversorgung wegen Invalidit\u00e4t eine Versorgung erh\u00e4lt, verliert in der Regel im Scheidungsfall die H\u00e4lfte dieser Versorgung. Nur in Ausnahmef\u00e4llen kann dieser Versorgungsverlust \u00fcber \u00a7 35 VersAusglG kompensiert werden. Der betriebliche Versorgungstr\u00e4ger indessen kann sich freuen: Er spart vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung 50\u00a0% der Versorgung, ohne dass er f\u00fcr die ausgleichsberechtigte Person \u00e4quivalente Vorsorge treffen m\u00fcsste. Der Versorgungsausgleich wird so zum guten Gesch\u00e4ft.<\/p>\n<p>Das oberfl\u00e4chlich so einleuchtend klingende Argument, dass Rentnerprivileg werde von der Versichertengemeinschaft finanziert, ist richtig. Jede Rente wird n\u00e4mlich von der Versichertengemeinschaft finanziert. Die Beitr\u00e4ge der planwidrig Fr\u00fchversterbenden finanzieren die Renten der planwidrig Sp\u00e4tversterbenden. Die entscheidende Frage ist, ob die Finanzierung einer Rente <em>unzul\u00e4ssigerweise<\/em> zum Nachteil der Versichertengemeinschaft geschieht. Dies ist indessen nicht der Fall, wenn der Versorgungstr\u00e4ger lediglich das von ihm bei Erteilung der Versorgungszusage \u00fcbernommene Versorgungsrisiko tr\u00e4gt. Der Wegfall von Rentner- und Pensionistenprivileg ist nicht mit einer angeblich ungerechtfertigten Belastung der Versichertengemeinschaft zu rechtfertigen. Der Wegfall der Versorgungsprivilegien privilegiert die Versorgungstr\u00e4ger und sch\u00e4digt die Rentenberechtigten.<\/p>\n<p>In der Antwort der Bundesregierung verbl\u00fcffen einige Tabellen, aus denen sich ergibt, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung \u00fcber den Versorgungsausgleich mehr Renten mit h\u00f6heren Ausgleichswerten begr\u00fcndet als ausgeglichen werden. Dies resultiert indessen aus dem Umstand, dass im Versorgungsausgleichsfall Versorgungen der Landes- und Kommunalbeamten in die gesetzliche Rentenversicherung ausgeglichen werden und in verst\u00e4rktem Ma\u00dfe auch von der M\u00f6glichkeit Gebrauch gemacht wird, Betriebsrenten im Fall des externen Ausgleichs in die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen. Insoweit hat die Diskussion der letzten Jahre (s. z.B. zur \u201eQual der Wahl einer Zielversorgung\u201c <em>G\u00f6tsche<\/em>, FamRB 2013, 151 und <em>Hau\u00df<\/em>, FamRB 2013, 223) offenbar gefruchtet. Die gesetzliche Rentenversicherung wird als der derzeit wohl profitabelste, jedenfalls aber als der sicherste Versicherungszweig erkannt.<\/p>\n<p>\u00dcbrigens: F\u00fcr Soldaten wurde das Pensionistenprivileg auch schon wieder eingef\u00fchrt (\u00a7 55c SVG; s. dazu <em>Hau\u00df<\/em>, FamRB 2015, 239) und einige L\u00e4nder haben es f\u00fcr ihre Landesbeamten immer noch (<em>Norpoth<\/em>, FamRB 2014, 109).<\/p>\n<p>Die Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage der Bundestagsfraktion B\u00fcndnis 90\/Die GR\u00dcNEN kam zu sp\u00e4t, um zum Ende der vergangenen Legislaturperiode noch legislative Aktivit\u00e4t auszul\u00f6sen. Manchmal werden aber M\u00e4rchen wahr und es w\u00e4re wahrhaft m\u00e4rchenhaft, w\u00fcrde der Gesetzgeber der Logik folgen und f\u00fcr <em>alle<\/em> Versorgungssysteme das Rentner-und Pensionistenprivileg wieder einf\u00fchren. Weil es die Versorgungstr\u00e4ger nicht mehr kostet als die Fortsetzung der Ehe ihrer Versicherten, sollte man es nicht nur f\u00fcr die \u00f6ffentlich-rechtlichen, sondern auch f\u00fcr alle privaten Versorgungstr\u00e4ger wieder einf\u00fchren.<\/p>\n<p>Es mag sein, dass die Versorgungsausgleichsrechtler noch lange argumentieren m\u00fcssen, bis der Gesetzgeber die Ungerechtigkeit des Wegfalls von Rentner- und Pensionistenprivileg begreift. Diese beiden als \u201ePrivilegien\u201c denunzierten Korrektive zu reaktivieren, w\u00fcrde ein wirklich sinnvolles familienrechtliches Vorhaben in einer neuen Koalition sein. Bis zu seiner fl\u00e4chendeckenden Wiedereinf\u00fchrung bleibt uns Anw\u00e4lten nur eins \u00fcbrig: Laufende Versorgungen sollten aus dem Ausgleich ausgenommen und solche Verfahren verz\u00f6gert werden. Ein paar Jahre sind da immer drin.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die 18. Legislaturperiode des Deutschen Bundestags neigte sich schon dem Ende zu, als mehrere Abgeordnete und die Bundestagsfraktion B\u00fcndnis 90\/DIE GR\u00dcNEN von der Bundesregierung wissen wollten, ob sich die Abschaffung des Rentnerprivilegs im neuen Versorgungsausgleich bew\u00e4hrt habe (BT-Drucks. 18\/13470). 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