{"id":329,"date":"2017-12-18T12:29:58","date_gmt":"2017-12-18T11:29:58","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=329"},"modified":"2017-12-18T12:30:55","modified_gmt":"2017-12-18T11:30:55","slug":"verpflichtung-zum-antrag-auf-veranlagung-in-den-steuerklassen-iii-und-v-zugunsten-der-insolvenzglaeubiger-des-ehegatten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2017\/12\/18\/verpflichtung-zum-antrag-auf-veranlagung-in-den-steuerklassen-iii-und-v-zugunsten-der-insolvenzglaeubiger-des-ehegatten\/","title":{"rendered":"Verpflichtung zum Antrag auf Veranlagung in den Steuerklassen III und V zugunsten der Insolvenzgl\u00e4ubiger des Ehegatten?"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\"><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Eheleute sind einander aus \u00a7 1353 BGB zur Solidarit\u00e4t verpflichtet. Dies bedeutet einfach gesagt, dass ein Ehegatte dem anderen verpflichtet ist, alle Handlungen vorzunehmen, die dem anderen n\u00fctzen, wenn sie ihm selbst nicht schaden. In der Praxis spielt dieser Anspruch auf \u201eeheliche Solidarit\u00e4t\u201c haupts\u00e4chlich in Steuerfragen eine Rolle, n\u00e4mlich beispielsweise dann, wenn ein Ehegatte sich in der f\u00fcr ihn g\u00fcnstigeren Steuerklasse III veranlagen will, was nur m\u00f6glich ist, wenn der andere Ehegatte zugleich die Veranlagung seines Einkommens in der f\u00fcr ihn ung\u00fcnstigeren Steuerklasse V beantragt (\u00a7 38b Abs. 1 Nr. 5 EStG). Eine Verpflichtung eines Ehegatten, diese Art der steuerlichen Veranlagung gemeinsam mit dem anderen zu beantragen, besteht nur, wenn sich hierdurch das Familieneinkommen insgesamt und damit auch der Unterhaltsanspruch des steuerlich benachteiligten Ehegatten erh\u00f6ht, sein Nachteil also zumindest ausgeglichen wird. Dieses Prinzip ist einfach und unmittelbar einleuchtend. F\u00fcr jeden, der auf dem Gebiet des Familienrechts t\u00e4tig ist, handelt es sich daher auch um eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit.<br \/>\n<\/span><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">\u00a0<span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Grundlegendes Unverst\u00e4ndnis bzgl. der Herkunft und des Sinnes des Anspruchs auf steuerliche Veranlagung in den Steuerklassen III und V herrscht allerdings &#8211; sehr zum Nachteil der meist ohnehin schon gebeutelten Insolvenzschuldner und ihrer Familien &#8211; offenbar bei den Insolvenzgerichten. Jedenfalls das Amtsgericht Kleve (AG Kleve v.\u00a026.7.2107 &#8211;\u00a038 IN 2\/17) und leider auch das Landgericht Kleve (LG Kleve v. 26.10.2017 &#8211; 4 T 193\/17) als Beschwerdeinstanz stellen das Prinzip der ehelichen Solidarit\u00e4t geradezu auf den Kopf, wenn sie den Ehegatten eines Privatinsolvenzschuldners sogar dann f\u00fcr verpflichtet halten, einer Veranlagung in den Steuerklassen III und V zuzustimmen, wenn es <em>f\u00fcr beide Ehegatten ung\u00fcnstig <\/em>ist und das Familieneinkommen insgesamt hierdurch sinkt (!). Der Schuldner mag ja grunds\u00e4tzlich den Gl\u00e4ubigern gegen\u00fcber verpflichtet sein, sich in der f\u00fcr die Gl\u00e4ubiger g\u00fcnstigsten Steuerklasse zu veranlagen, es kann aber doch offensichtlich keine Verpflichtung des Ehegatten des Schuldners bestehen, sich in der f\u00fcr ihn ung\u00fcnstigsten Steuerklasse zu veranlagen, wenn dies ausschlie\u00dflich den Gl\u00e4ubigern n\u00fctzt. Woraus soll sich denn dieser Anspruch ergeben? Ein direkter Anspruch der Gl\u00e4ubiger gegen den Ehegatten des Schuldners scheidet \u2013 vermutlich sogar f\u00fcr die Insolvenzgerichte offensichtlich \u2013 aus. Aber auch ein Anspruch aus \u00a7 1353 BGB besteht nicht. Inwiefern soll es denn eheliche Solidarit\u00e4t darstellen, daf\u00fcr zu sorgen, dass das in diesen F\u00e4llen meist ohnehin schon d\u00fcrftige Familieneinkommen noch weiter sinkt? <\/span><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\"><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Erstaunlicherweise berufen sich das Amtsgericht und das Landgericht Kleve f\u00fcr ihre interessante Rechtsauffassung auch noch auf die Rechtsprechung verschiedener Senate des Bundesgerichtshofs, wobei keiner der Senate des Bundesgerichtshofs derlei selbstredend jemals ge\u00e4u\u00dfert hat. Das Amtsgericht Kleve zitiert f\u00fcr seine Entscheidung die Beschl\u00fcsse des BGH v. 5.3.2009 &#8211; IX ZB 2\/07, v. 3.7.2008 \u2013 IX ZB 65\/07 und v. 4.10.2005 \u2013 VII ZB 26\/05. S\u00e4mtliche dieser Beschl\u00fcsse beziehen sich aber auf die Verpflichtung eines Schuldners, von der f\u00fcr ihn und die Gl\u00e4ubiger ung\u00fcnstigeren Steuerklasse V in die g\u00fcnstigere Steuerklasse IV zu wechseln. Ja, dieser Wechsel ist nat\u00fcrlich aber auch ohne Mitwirkung des Ehegatten m\u00f6glich! Immerhin nimmt das Landgericht Kleve in seiner Beschwerdebegr\u00fcndung davon Abstand, die genannten Beschl\u00fcsse erneut zu zitieren, bezieht sich aber stattdessen auf eine Entscheidung des Familiensenats des Bundesgerichtshofs, n\u00e4mlich auf ein Urteil vom 23.3.1983\u00a0 (BGH v. 23.3.1983 \u2013 IVb ZR 369\/81), die ebenfalls nicht das Geringste zur Sache tut. In dieser Entscheidung ist n\u00e4mlich ausschlie\u00dflich die o.g. bereits geschilderte Selbstverst\u00e4ndlichkeit zu lesen, dass ein Ehegatte dem anderen helfen muss, solange es ihm selbst nicht schadet.\u00a0<span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">\u00a0<\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Calibri\"><span style=\"color: #000000\"><b>Hinweis f\u00fcr die Praxis<\/b>: <span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Die Situation der Insolvenzschuldner und ihrer Familien ist bzgl. dieser Rechtsfrage einigerma\u00dfen katastrophal. Auch wenn die Rechtsprechung der Insolvenzgerichte noch so offensichtlich falsch ist, kann der Insolvenzschuldner sich gegen eine Entscheidung der 2. Instanz nicht wehren, wenn nicht die Rechtsbeschwerde zugelassen wird, denn noch nicht einmal eine Nichtzulassungsbeschwerde ist in diesen F\u00e4llen m\u00f6glich. Au\u00dferdem besteht die Gefahr, dass dem Schuldner auch noch die Restschuldbefreiung versagt wird, wenn die Insolvenzgerichte irrigerweise der Auffassung sind, der Schuldner habe durch die \u201eWahl\u201c der Steuerklasse IV versucht, seine Gl\u00e4ubiger zu sch\u00e4digen, obwohl schlicht der Ehegatte die Zustimmung zur Veranlagung in den Steuerklassen III und V verweigert hat (und das auch noch zu Recht). Es bleibt zu hoffen, dass die juristische Literatur zunehmend auf dieses Problem hinweist und die Insolvenzgerichte in Zukunft in derlei F\u00e4llen wenigstens die Rechtsbeschwerde zulassen.<\/span><\/span><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eheleute sind einander aus \u00a7 1353 BGB zur Solidarit\u00e4t verpflichtet. Dies bedeutet einfach gesagt, dass ein Ehegatte dem anderen verpflichtet ist, alle Handlungen vorzunehmen, die dem anderen n\u00fctzen, wenn sie ihm selbst nicht schaden. 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