{"id":332,"date":"2018-01-09T11:29:17","date_gmt":"2018-01-09T10:29:17","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=332"},"modified":"2022-11-10T09:44:38","modified_gmt":"2022-11-10T08:44:38","slug":"die-wesentlichkeit-im-versorgungsausgleich-zu-bgh-v-8-11-2017-xii-zb-10516","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2018\/01\/09\/die-wesentlichkeit-im-versorgungsausgleich-zu-bgh-v-8-11-2017-xii-zb-10516\/","title":{"rendered":"Die Wesentlichkeit im Versorgungsausgleich (zu BGH v. 8.11.2017 \u2013 XII ZB 105\/16)"},"content":{"rendered":"<p>Thematisch passend hatte sich der Bundesgerichtshof in der Adventszeit mit der Wesentlichkeit besch\u00e4ftigt. Wer aber unter dieser \u00dcberschrift Ausf\u00fchrungen des zw\u00f6lften Zivilsenats zu der Frage \u201ewer sind wir und wenn ja wie viele\u201c erwartet hat, wird entt\u00e4uscht: Es geht um die Frage, wann eine nachehezeitliche rechtliche oder tats\u00e4chliche Ver\u00e4nderung des Ausgleichswerts einer Versorgung so bedeutsam ist, dass sie die Durchbrechung des hehren Rechtskraftprinzips einer Versorgungsausgleichsentscheidung rechtfertigt.<\/p>\n<p>Wer etwas \u00fcber die Wesentlichkeit von Ver\u00e4nderungen im Versorgungsausgleich lernen m\u00f6chte, dem sei die Quintessenz der Entscheidung des Bundesgerichtshofs v. 8.11.2017 \u2013 XII ZB 105\/16 kurz erkl\u00e4rt: <strong>Bei Ab\u00e4nderungen von nach altem Versorgungsausgleichsrecht ergangenen Entscheidungen wird f\u00fcr Ab\u00e4nderungen von Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur Bestimmung des absoluten Minimalwerts, der erreicht werden muss, um eine Ab\u00e4nderung zu rechtfertigen, auf die Abweichung der Rentenwerte der Alt- und Neuentscheidung abgestellt.<strong>\u00a0<\/strong><\/strong><\/p>\n<p>Praktiker werden nun fragen, ob diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs die Wesentlichkeitsgrenze \u00fcberschreitet. Sie seien beruhigt. F\u00fcr den derzeitigen Hauptanwendungsfall von Ab\u00e4nderungen im Versorgungsausgleich wegen Ver\u00e4nderung der Kindererziehungszeiten f\u00fcr vor dem 1.1.1992 geborene Kinder \u00e4ndert sich kaum etwas: Ist aus der Ehe nur ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind hervorgegangen, wurde auch schon bei einer Bestimmung der Grenzwerte auf Kapitalwertbasis nur selten die Wesentlichkeitsgrenze des \u00a7 225 Abs. 2 FamFG \u00fcberschritten. Bei zwei Kindern wird diese Grenze immer \u00fcberschritten. Die Ab\u00e4nderung kann allenfalls ausnahmsweise in diesen F\u00e4llen einmal daran scheitern, dass das Ab\u00e4nderungspotenzial keine 5 % erreicht.<\/p>\n<p>Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall ist atypisch, weil die beiden vor dem Stichtag 1992 geborenen Kinder nicht zu einer Erh\u00f6hung des Ehezeitanteils der Versorgung i.H.v. 2 Entgeltpunkten gef\u00fchrt haben. Es m\u00fcssen also andere Faktoren noch zus\u00e4tzlich eine Rolle gespielt haben. Nur in wenigen Zeitr\u00e4umen f\u00fchrt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs f\u00fcr Kindererziehungszeiten nun zu einer Einschr\u00e4nkung der Ab\u00e4nderungsm\u00f6glichkeit. In der nachfolgenden Tabelle sind die Berechnungen f\u00fcr ein und zwei vor 1992 geborene Kinder durchgef\u00fchrt. Die Farbe gr\u00fcn signalisiert Ab\u00e4nderungsm\u00f6glichkeit. Rot sind die Zeiten ausgewiesen, in denen aufgrund der Ver\u00e4nderung von Kindererziehungszeiten keine Ab\u00e4nderungsm\u00f6glichkeit besteht. Von 1978\u20132017 liegt damit lediglich in 14 Jahren eine Beschr\u00e4nkung der Ab\u00e4nderungsm\u00f6glichkeit vor.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs kl\u00e4rt die in der Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, worauf sich die Wesentlichkeitsgrenze bezieht. Diese Frage ist nun gekl\u00e4rt: Bei Altentscheidungen zum Versorgungsausgleich, die sich nach dem bis zum 30.9.2009 geltenden Recht richten, kommt es auf den Rentenwert, bei Entscheidungen nach neuem Recht auf den Kapitalwert an.<\/p>\n<p>Gut, dass nun gekl\u00e4rt ist, wie sich die Wesentlichkeit in \u00a7 225 Abs. 3 FamFG bestimmt. Wir k\u00f6nnen uns nunmehr den anderen Wesentlichkeiten des Lebens und des Versorgungsausgleichs zuwenden.<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" class=\"alignnone wp-image-334 size-full\" src=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-content\/uploads\/sites\/8\/2018\/01\/Die-Wesentlichkeit-im-Versorgungsausgleich-e1515494498791.png\" alt=\"Die Wesentlichkeit im Versorgungsausgleich\" width=\"500\" height=\"713\" \/><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Thematisch passend hatte sich der Bundesgerichtshof in der Adventszeit mit der Wesentlichkeit besch\u00e4ftigt. 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