{"id":352,"date":"2018-02-19T11:19:57","date_gmt":"2018-02-19T10:19:57","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=352"},"modified":"2018-02-19T16:50:21","modified_gmt":"2018-02-19T15:50:21","slug":"beachtlichkeit-des-kindeswillens-bei-der-sorgerechtsregelung-bverfg-v-7-12-2017-1-bvr-191417","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2018\/02\/19\/beachtlichkeit-des-kindeswillens-bei-der-sorgerechtsregelung-bverfg-v-7-12-2017-1-bvr-191417\/","title":{"rendered":"Beachtlichkeit des Kindeswillens bei der Sorgerechtsregelung (BVerfG v. 7.12.2017 \u2013 1 BvR 1914\/17)"},"content":{"rendered":"<p>Der \u201eKindeswille\u201c wird in Kindschaftsverfahren sehr h\u00e4ufig in die Argumentation eingef\u00fchrt. Antragsteller und Antragsgegner der jeweiligen Verfahren sind intensiv bem\u00fcht, den seitens des Kindes ge\u00e4u\u00dferten Willen darzulegen, und gehen davon aus, dass dieser selbstverst\u00e4ndlich ma\u00dfgeblich f\u00fcr die familiengerichtliche Entscheidung sein wird.<\/p>\n<p>Mit einem Sachverhalt, in dem durch die jeweiligen Vorinstanzen dem ge\u00e4u\u00dferten Kindeswillen ersichtlich zu wenig Bedeutung beigemessen wurde, hat sich aktuell das BVerfG befasst.<\/p>\n<p>Die Eltern hatten wechselseitig die alleinige Sorge f\u00fcr ihr 2008 geborenes Kind beantragt, das personenstandsrechtlich als Junge registriert worden war, nach seinen \u00c4u\u00dferungen aber ein M\u00e4dchen sein wollte. Diesen \u00c4u\u00dferungen des Kindes stand der Vater ablehnend gegen\u00fcber. W\u00e4hrend des laufenden Sorgerechtsverfahrens wurde dem Vater \u2013 ein Tag vor der Einschulung des Kindes \u2013 im Eilverfahren die Entscheidungsbefugnis zu der Frage \u00fcbertragen, ob das Kind in m\u00e4dchentypischer Kleidung an Schulveranstaltungen teilnehmen sollte. Im Hauptsachverfahren wurde ihm sodann die alleinige Sorge \u00fcbertragen. Die Beschwerde der Mutter wurde zur\u00fcckgewiesen, die sodann gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde einlegte und u.a. eine Verletzung ihres Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG r\u00fcgte.<\/p>\n<p>Das BVerfG hob die Entscheidung der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt es u.a. aus, dass in die Sorgerechtsentscheidung der Wille des Kindes einzubeziehen sei, soweit er mit dem Kindeswohl vereinbar sei. Dem Kindeswillen komme mit zunehmendem Alter verst\u00e4rkt Bedeutung zu als Ausdruck des Rechts zur Selbstbestimmung. Der Argumentation des Beschwerdegerichts widerspreche neben der eigenen gerichtlichen Erwartung, dass sich gerade der Vater \u201egegen den Willen des Kindes durchsetzen\u201c werde, auch die Feststellung der Sachverst\u00e4ndigen, wonach das Kind beim Vater eine Abweisung mit seinen m\u00e4dchenorientierten Verhaltensintentionen erlebe und insoweit eine Unsicherheit im Bindungsmuster zum Vater zeige, sowie letztlich der Umstand, dass der Vater in einem Eilverfahren beantragt habe, die Mutter zu verpflichten, das Kind \u201eseinem Geschlecht entsprechend zu kleiden und es zu unterlassen, ihn in m\u00e4dchentypischer Kleidung in die \u00d6ffentlichkeit gehen zu lassen.\u201c In der Entscheidung werde nicht hinterfragt, welche Auswirkungen es kurz- und mittelfristig f\u00fcr das Kind habe, wenn der Vater dem Wunsch des Kindes zum Tragen von M\u00e4dchenkleidung nicht entgegenkomme.<\/p>\n<p>Im Rahmen einer nach \u00a7 1671 BGB zu treffenden Sorgerechtsregelung hat sich die gerichtliche Entscheidung am Kindewohl zu orientieren. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff des Kindeswohls wird in der Rechtsprechung durch verschiedene Kriterien n\u00e4her pr\u00e4zisiert. Neben dem Kontinuit\u00e4tsgrundsatz, der F\u00f6rderungskompetenz oder den Bindungen eines Kindes flie\u00dft in die richterliche Bewertung auch der Kindeswille ein, da das Kind selbst Grundrechtstr\u00e4ger ist mit dem Recht auf freie Entfaltung seiner Pers\u00f6nlichkeit. Als Ausdruck des Rechts auf Selbstbestimmung gewinnt dieser Wille mit zunehmendem Alter des Kindes entsprechend st\u00e4rkere Bedeutung.<\/p>\n<p>Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der ge\u00e4u\u00dferte Kindeswille in jedem Fall auch streitentscheidend sein wird. Neben dem Risiko einer Manipulation des Kindes muss auch ein etwaiger Loyalit\u00e4tskonflikt des Kindes, folgend aus seinen \u00c4u\u00dferungen, beachtet werden. Bei der Bewertung des ge\u00e4u\u00dferten Kindeswillens ist daher stets zu pr\u00fcfen, ob dieser Wille eigengebildet und Ausdruck der Selbstbestimmung ist. Dem Gericht obliegt jeweils die Pr\u00fcfung der Stabilit\u00e4t des Kindeswillens und dessen Kompatibilit\u00e4t mit dem Kindeswohl. Um diese Pr\u00fcfung im Interesse des Kindes vornehmen zu k\u00f6nnen, sieht nicht nur die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung eine Anh\u00f6rung des Kindes ab vollendeten dritten Lebensjahr vor, sondern gibt das Gesetz dem Gericht auch die M\u00f6glichkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistands f\u00fcr das Kind sowie weitergehend auch der Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens. Die Kindschaftsverfahren werden durch den Grundsatz der Amtsermittlung bestimmt. Es ist damit Aufgabe der Gerichte, von Amts wegen die notwendige Kindeswohlpr\u00fcfung vorzunehmen und die hiermit einhergehenden juristisch nicht zu bewertenden Fragen einer ggf. sachverst\u00e4ndigen Begutachtung zuzuf\u00fchren. Voraussetzung ist allerdings, dass die zur Kindeswohlpr\u00fcfung im Einzelfall erforderlichen Fragestellungen auch erkannt werden.<\/p>\n<p>In der <strong>Praxisberatung <\/strong>sollte dem Kindeswillen in angemessener Form Rechnung getragen werden. Es ist durchaus verst\u00e4ndlich, dass ein Elternteil auf einen ihm gegen\u00fcber ge\u00e4u\u00dferten Willen des Kindes Bezug nimmt. Dieser Elternteil sollte allerdings auch darauf hingewiesen werden, in welcher besonderen Lage sich das Kind nach der Trennung seiner Eltern befindet und daher der ge\u00e4u\u00dferte Kindeswille in jedem Fall darauf zu pr\u00fcfen ist, ob er nicht nur Ausdruck einer Loyalit\u00e4tsproblematik des Kindes ist. Bleibt der Kindeswille stabil, sollte in der gerichtlichen Auseinandersetzung dann aber darauf geachtet werden, dass er in der gebotenen Form \u2013 insbesondere durch Bestellung eines Verfahrensbeistands \u2013 in das Verfahren eingebracht und ber\u00fccksichtigt wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der \u201eKindeswille\u201c wird in Kindschaftsverfahren sehr h\u00e4ufig in die Argumentation eingef\u00fchrt. Antragsteller und Antragsgegner der jeweiligen Verfahren sind intensiv bem\u00fcht, den seitens des Kindes ge\u00e4u\u00dferten Willen darzulegen, und gehen davon aus, dass dieser selbstverst\u00e4ndlich ma\u00dfgeblich f\u00fcr die familiengerichtliche Entscheidung sein wird. 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