{"id":361,"date":"2018-02-02T17:18:05","date_gmt":"2018-02-02T16:18:05","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=361"},"modified":"2018-02-02T17:21:19","modified_gmt":"2018-02-02T16:21:19","slug":"blick-ueber-den-zaun-sperrzeit-liebe-zu-lsg-nds-bremen-v-12-12-2017-l-7-al-3616","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2018\/02\/02\/blick-ueber-den-zaun-sperrzeit-liebe-zu-lsg-nds-bremen-v-12-12-2017-l-7-al-3616\/","title":{"rendered":"Blick \u00fcber den Zaun: Sperrzeit &amp; Liebe (zu LSG Nds.-Bremen v. 12.12.2017 &#8211; L 7 AL 36\/16)"},"content":{"rendered":"<p>Familienrecht wird nicht nur durch das Bundesverfassungsgericht und die Familiengerichtsbarkeit beeinflusst. Familienrecht ist \u00fcberall und deshalb auch im Sozialrecht.<\/p>\n<p><b><strong>Lovestory:<br \/>\n<\/strong><\/b><\/p>\n<p>Die 58-j\u00e4hrige F arbeitet mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden als Verk\u00e4uferin. Ihr Lebensgef\u00e4hrte, mit dem sie seit zwei Jahren zusammen und seit einem Jahr verlobt ist, wohnt 175 km von ihrem Wohnort entfernt. Aus diesem Grund verbringen die beiden lediglich Wochenenden, Freizeit und Urlaub gemeinsam und versorgen sich bei Krankheit wechselseitig. Um mit ihrem Partner zusammenzuleben, k\u00fcndigt F ihren Arbeitsvertrag und zieht zu ihm. Zuvor hat sie sich intensiv am Wohnort ihres Freundes \u2013 wenn auch vergeblich &#8211; um Arbeit bem\u00fcht.<\/p>\n<p><strong>Verwaltungsstory:<\/strong><\/p>\n<p>Die Arbeitsverwaltung reagiert b\u00fcrokratisch und verh\u00e4ngt gegen sie eine zw\u00f6lfw\u00f6chige Sperrfrist nach \u00a7 159 SGB III, da die Begr\u00fcndung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein \u201ewichtiger Grund\u201c zur K\u00fcndigung eines bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnisses sei;\u00a0ein solcher\u00a0sei aber erforderlich, um von der zw\u00f6lfw\u00f6chigen Sperrung des Arbeitslosengeldes abzusehen. Die Arbeitsverwaltung stellt sich auf den Standpunkt, ein Sperrzeitenschutz der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft bestehe erst, wenn ein auf Dauer angelegtes gemeinsames Wohnen mit dem Lebenspartner gegeben sei, weil erst dadurch die Ernsthaftigkeit der Beziehung dokumentiert werde (BSG v. 17.10.2007 &#8211; B 11a\/7a AL 52\/06 R).<\/p>\n<p><strong>Gerichtsstory:<\/strong><\/p>\n<p>Das Sozialgericht Hannover und das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen folgen diesem moralischen Rigorismus nicht. Der unbestimmte Rechtsbegriff des \u201ewichtigen Grundes\u201c sei ausgehend von Sinn und Zweck der Vorschrift unter Beachtung der systematischen Einordnung im gesamten Gesetzeswerk inhaltlich auszuf\u00fcllen. An erster Stelle des Abw\u00e4gungsvorgangs m\u00fcsse die Erkenntnis stehen, das die Sperrzeit weder eine Strafvorschrift noch ein Instrument zur Disziplinierung und Durchsetzung von gesellschaftlichen, religi\u00f6sen oder moralischen Vorstellungen darstelle, sondern nur dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor einer Manipulation des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit diene. Vor diesem Hintergrund erscheine es nicht mehr zeitgem\u00e4\u00df, sondern zweifelhaft, die Anwendung der Sperrzeitvorschrift bei Arbeitsaufgabe wegen Umzugs bereits im Ansatz an einen familienrechtlichen Status anzukn\u00fcpfen. Als wichtige Gr\u00fcnde seien auch andere nicht statusabh\u00e4ngige Gr\u00fcnde anerkannt (gesundheitliche Gr\u00fcnde, Lage am Wohnungsmarkt, Schwangerschaft, Scheidung). Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die einen Zusammenzug Nichtverheirateter als sperrzeitvermeidenden wichtigen Grund nicht akzeptiere, habe sich \u00fcberlebt. Die F\u00f6rderung von Ehe und Familie k\u00f6nnen nicht mehr durch sozialrechtliche Diskriminierung anderer Lebensentw\u00fcrfe erfolgen. Zwar habe das Bundessozialgericht entschieden, ein \u201awichtiger Grund\u2018, der ein Absehen von der Sperrfrist erm\u00f6gliche, sei die Aufrechterhaltung einer verfestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Diese Rechtsprechung sei jedoch nicht mehr zeitgem\u00e4\u00df. Dem statusrechtlich bedeutsamen Verl\u00f6bnis sei kein sozialrechtliches Gewicht beizumessen. Entscheidend sei allein, ob die Partnerschaft nach au\u00dfen erkennbar eine solche Dauerhaftigkeit und Kontinuit\u00e4t zeige, die von einem gegenseitigen Verantwortungsbewusstsein gepr\u00e4gt sei, dass diese in der Abw\u00e4gung gegen\u00fcber den Interessen der Versichertengemeinschaft Vorrang genie\u00dfe. Ein vorheriges gemeinsames Wohnen sei kein unerl\u00e4ssliches Kriterium.<\/p>\n<p><strong>Happy End:<\/strong><\/p>\n<p>Der auch im Familienrecht diskutierte Gedanke, die F\u00f6rderung von Familie nicht an den Status der Ehe zu binden, beginnt auch im Sozialrecht Fu\u00df zu fassen. Der Staat hat Lebensentw\u00fcrfe seiner B\u00fcrger unabh\u00e4ngig von ihrem rechtlichen Status zu f\u00f6rdern und jegliche Diskriminierung zu unterlassen. Schlie\u00dflich geht es um die Wahrung der pers\u00f6nlichen Bindungen der B\u00fcrger, v\u00f6llig unabh\u00e4ngig davon, wie diese Bindungen und Beziehungen verrechtlicht sind. Wenn nichteheliche Lebensgemeinschaften niemandem schaden, k\u00f6nnen sie auch gef\u00f6rdert werden. Nur sollte man sie nicht \u00fcbereifrig verrechtlichen. Viele Lebensgemeinschaften entst\u00fcnden dann gar nicht erst.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Familienrecht wird nicht nur durch das Bundesverfassungsgericht und die Familiengerichtsbarkeit beeinflusst. Familienrecht ist \u00fcberall und deshalb auch im Sozialrecht. Lovestory: Die 58-j\u00e4hrige F arbeitet mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden als Verk\u00e4uferin. Ihr Lebensgef\u00e4hrte, mit dem sie seit zwei Jahren zusammen und seit einem Jahr verlobt ist, wohnt 175 km von ihrem Wohnort entfernt. 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