{"id":370,"date":"2018-03-15T17:03:47","date_gmt":"2018-03-15T16:03:47","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=370"},"modified":"2018-03-15T17:03:47","modified_gmt":"2018-03-15T16:03:47","slug":"die-vereitelung-einer-umgangsregelung-kann-teuer-werden-olg-bremen-v-24-11-2017-4-uf-6117","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2018\/03\/15\/die-vereitelung-einer-umgangsregelung-kann-teuer-werden-olg-bremen-v-24-11-2017-4-uf-6117\/","title":{"rendered":"Die Vereitelung einer Umgangsregelung kann teuer werden (OLG Bremen v. 24.11.2017 \u2013 4 UF 61\/17)"},"content":{"rendered":"<p>Werden Umgangsregelungen \u2013 folgend aus familiengerichtlichem Beschluss oder einer familiengerichtlich gebilligten Vereinbarung \u2013 unterlaufen, so f\u00e4llt \u00fcblicherweise der Blick zun\u00e4chst auf die nach \u00a7\u00a7 89 ff. FamFG sich er\u00f6ffnenden Ordnungsmittel. Gelingt der Nachweis eines schuldhaften Versto\u00dfes eines Elternteils gegen eine solche Regelung, so werden Ordnungsgelder festgesetzt. Ob, wann und in welchem Umfang diese dann tats\u00e4chlich beigetrieben werden, unterliegt aber nicht mehr dem Einfluss des tats\u00e4chlich in seinem Umgangsrecht beeintr\u00e4chtigten Elternteils. Gerade wenn es um die Vereitelung einer Urlaubsreise geht, verbleiben ihm zun\u00e4chst nicht nur die vereitelte Urlaubsfreude, sondern auch die nutzlos aufgewendeten Reisekosten.<\/p>\n<p>Sowohl das KG Berlin (KG Berlin v. 6.4.2017 \u2013 19 UF 87\/16, FamRZ 2018, 270) als auch das OLG Bremen haben sich im Jahr 2017 mit der Frage einer Schadensersatzpflicht des die Umgangsvereinbarung verletzenden Elternteils auseinandergesetzt und sie zugunsten des beeintr\u00e4chtigten Elternteils bejaht.<\/p>\n<p>In der Entscheidung des OLG Bremen hatten die Eltern in einer gerichtlichen Umgangsvereinbarung einen Ferienkontakt der Mutter mit den Kindern in der ersten H\u00e4lfte der Sommerferien in der T\u00fcrkei vorgesehen. Die \u00dcbergabe der Kinder f\u00fcr die n\u00e4chsten \u2013 ebenfalls in der T\u00fcrkei vorgesehenen \u2013 drei Ferienwochen sollte sodann an den Vater erfolgen. Zwar wurden dem Vater dann auch die Kinder herausgegeben, nicht jedoch deren Reisep\u00e4sse. Um eine R\u00fcckkehr nach Deutschland sicherzustellen, musste der Vater daher zun\u00e4chst in der T\u00fcrkei einen Anwalt mit der Durchsetzung der Passherausgabe beauftragen bzw. dann auch in Deutschland ein Eilverfahren anh\u00e4ngig machen.<\/p>\n<p>Das OLG Bremen hat den seitens des Vaters geltend gemachten Schadensersatzanspruch gem. \u00a7 280 BGB, folgend aus den ihm entstandenen Kosten und Geb\u00fchren seiner anwaltlichen Vertretung, aber auch \u00dcbersetzungskosten, best\u00e4tigt, da das Umgangsrecht nach \u00a7 1684 BGB ein Rechtsverh\u00e4ltnis familienrechtlicher Art begr\u00fcnde, einhergehend mit der Pflicht, auf die Verm\u00f6gensbelange des Umgangsberechtigten R\u00fccksicht zu nehmen. Hierbei sei zu ber\u00fccksichtigen, dass das Umgangsrecht ein absolutes Recht i.S.d. \u00a7 823 Abs. 1 BGB sei, das auch gegen den Mitinhaber der elterlichen Sorge wirke. Im konkreten Fall habe der Mutter bewusst sein m\u00fcssen, dass es f\u00fcr die R\u00fcckreise nach Deutschland zwingend der Reisep\u00e4sse bedurfte. Sie habe sich auch nicht auf ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht berufen k\u00f6nnen, um eine von ihr behauptete Kostenbeteiligung des Vaters an den von ihr erworbenen Flugtickets umzusetzen. Ein solches Anliegen h\u00e4tte von ihr im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht werden m\u00fcssen, in dem die Umgangsvereinbarung getroffen wurde.<\/p>\n<p>In \u00a7 1684 Abs. 1 BGB wird der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem minderj\u00e4hrigen Kind gesetzgeberisch ausdr\u00fccklich als Recht des Kindes ausgestaltet, d.h. der Elternteil ist nicht nur zum Umgang berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet. Ein betreuender Elternteil, der die Umsetzung von Umgangskontakten verhindert, verletzt daher die ihm auferlegte Erziehungspflicht aus Art. 6 Abs. 2 GG.<\/p>\n<p>Daneben steht der die Umgangsregelung beeintr\u00e4chtigende Elternteil zudem in der Pflicht, die durch die Vereitelung entstandenen Mehrkosten zu tragen. Da die Umgangskosten grunds\u00e4tzlich dem zum Umgang berechtigten Elternteil obliegen, ohne dass er sie unterhaltsrechtlich in Ansatz bringen k\u00f6nnte, wird er auch vor den Folgen fehlgehender Dispositionen gesch\u00fctzt. Nutzlos zur Wahrnehmung des Umgangs aufgewendete Kosten k\u00f6nnen daher zum Ersatz geltend gemacht werden. Im Fall einer nicht wahrgenommenen Urlaubsreise werden davon aber nicht die eigenen Hotel- und Flugkosten des umgangsberechtigten Elternteils umfasst, sondern nur jene des nicht an der Reise teilnehmenden Kindes.<\/p>\n<p>Ergeben sich in der <strong>Praxisberatung <\/strong>Anzeichen daf\u00fcr, dass ein Elternteil einer Umgangsregelung im Zusammenhang mit einer Urlaubsreise ablehnend gegen\u00fcbersteht, sollte zwingend auf eine m\u00f6gliche Schadensersatzpflicht hingewiesen werden, die neben der Verh\u00e4ngung von Ordnungsmitteln unmittelbar gegen\u00fcber dem anderen Elternteil droht, wenn aus unberechtigten Gr\u00fcnden die Teilnahme des Kindes an einer geplanten Urlaubsreise verhindert wird. Davon unabh\u00e4ngig sollte auch nicht aus dem Blick verloren werden, dass sich ein Elternteil langfristig selbst schadet, wenn er dem heranwachsenden Kind die Urlaubsteilnahme unm\u00f6glich macht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Werden Umgangsregelungen \u2013 folgend aus familiengerichtlichem Beschluss oder einer familiengerichtlich gebilligten Vereinbarung \u2013 unterlaufen, so f\u00e4llt \u00fcblicherweise der Blick zun\u00e4chst auf die nach \u00a7\u00a7 89 ff. FamFG sich er\u00f6ffnenden Ordnungsmittel. Gelingt der Nachweis eines schuldhaften Versto\u00dfes eines Elternteils gegen eine solche Regelung, so werden Ordnungsgelder festgesetzt. 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