{"id":372,"date":"2018-03-23T18:00:31","date_gmt":"2018-03-23T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=372"},"modified":"2018-05-02T17:01:47","modified_gmt":"2018-05-02T15:01:47","slug":"wenn-die-rechte-nicht-weiss-was-die-linke-tut-die-kuendigung-einer-vollkaskoversicherung-als-alltaegliches-bedarfsdeckungsgeschaeft-bgh-v-28-2-2018-xii-zr-9417","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2018\/03\/23\/wenn-die-rechte-nicht-weiss-was-die-linke-tut-die-kuendigung-einer-vollkaskoversicherung-als-alltaegliches-bedarfsdeckungsgeschaeft-bgh-v-28-2-2018-xii-zr-9417\/","title":{"rendered":"Wenn die Rechte nicht wei\u00df, was die Linke tut \u2013 die K\u00fcndigung einer Vollkaskoversicherung als allt\u00e4gliches Bedarfsdeckungsgesch\u00e4ft (BGH v. 28.2.2018 \u2013 XII ZR 94\/17)"},"content":{"rendered":"<p>Die in \u00a7 1357 BGB verankerte sog. Schl\u00fcsselgewalt basiert in ihrem Grundsatz unver\u00e4ndert auf dem Rollenbild, wonach die Haushaltsf\u00fchrung einem Ehegatten und die Erwerbst\u00e4tigkeit dem anderen Ehegatten \u00fcbertragen ist. Zwar hat \u00a7 1357 BGB im Zuge des zum 1.7.1977 in Kraft getretenen EheRG eine Neufassung dahin gehend erhalten, dass es nicht mehr darum geht, die \u201eEhefrau zu berechtigen, innerhalb ihres h\u00e4uslichen Wirkungskreises, Gesch\u00e4fte mit Wirkung f\u00fcr den Mann zu besorgen\u201c, sondern nun jeder Ehegatte berechtigt ist, Gesch\u00e4fte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch f\u00fcr den anderen Ehegatten zu besorgen, so dass hieraus beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet werden. Vor dem Hintergrund eines gewandelten Rollenverst\u00e4ndnisses, das gerade nicht mehr strikt zwischen Haushaltsf\u00fchrung und Erwerbst\u00e4tigkeit differenziert, ist die in der juristischen Literatur erhobene Kritik an \u00a7 1357 BGB verst\u00e4ndlich. Es darf aber auch nicht aus dem Blick verloren werden, dass eine zentrale Aufgabe des \u00a7 1357 BGB der Gl\u00e4ubigerschutz ist.<\/p>\n<p>Mit einem Sachverhalt, der einerseits zwar den Gl\u00e4ubigerschutz, andererseits aber auch die f\u00fcr einen Ehegatten nachteiligen Folgen der Schl\u00fcsselgewalt aufzeigt, hat sich der BGH in einer aktuellen Entscheidung auseinander gesetzt:<\/p>\n<p>In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Ehemann bez\u00fcglich des auf ihn zugelassenen Familienfahrzeugs die bestehende Vollkaskoversicherung mit einem Schreiben gek\u00fcndigt, das im Briefkopf seine Ehefrau \u2013 die Versicherungsnehmerin war \u2013 als Verfasserin des K\u00fcndigungsschreibens auswies, w\u00e4hrend das Schreiben selbst von ihm unterzeichnet war. Rund 10 Monate nach der K\u00fcndigung wurde das Fahrzeug in einem selbst verschuldeten Unfall besch\u00e4digt. Die Ehefrau begehrte von der Versicherung Erstattung der Reparaturkosten und widerrief kurze Zeit sp\u00e4ter die K\u00fcndigung der Vollkaskoversicherung.<\/p>\n<p>Der BGH hat ebenso wie die Vorinstanzen die Klage der Ehefrau gegen die Versicherung zur\u00fcckgewiesen. In seiner Begr\u00fcndung ist er davon ausgegangen, dass der Abschluss eines Versicherungsvertrags vom Anwendungsbereich des \u00a7 1357 BGB gedeckt sein kann, d.h. der Tatrichter jeweils im Einzelfall festzustellen hat, ob der Abschluss des konkreten Vertrags sich als ein Gesch\u00e4ft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie darstellt, wovon auszugehen ist, wenn das in Rede stehende Gesch\u00e4ft einen Bezug zum angemessenen Lebensbedarf der Familie besitzt. Spiegelbildlich zu der danach grunds\u00e4tzlich im Rahmen der Schl\u00fcsselgewalt bestehenden Befugnis \u2013 auch mit Wirkung f\u00fcr den jeweils anderen Ehegatten &#8211; einen Versicherungsvertrag abschlie\u00dfen zu k\u00f6nnen, besteht damit gleicherma\u00dfen auch die Befugnis zur K\u00fcndigung eines solchen Vertrags mit Wirkung zu Lasten des anderen Ehegatten.<\/p>\n<p>1357 BGB kn\u00fcpft die Mitverpflichtung des jeweils anderen Ehegatten bez\u00fcglich der Rechtswirkungen des von einem Ehegatten eingegangenen Rechtsgesch\u00e4fts an drei wesentliche Voraussetzungen:<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst muss es sich bei dem in Rede stehenden Rechtsgesch\u00e4ft um ein allt\u00e4gliches Bedarfsdeckungsgesch\u00e4ft handeln. Hiervon ist grunds\u00e4tzlich auszugehen, wenn das konkrete Gesch\u00e4ft den Unterhaltsbedarf der Familie ber\u00fchrt. Nicht erfasst werden in der Regel davon Gesch\u00e4fte, die grundlegend die Lebensbedingungen der Familie \u00e4ndern, etwa der Erwerb oder die Anmietung einer Immobilie. Ebenso erstreckt sich die Schl\u00fcsselgewalt nicht auf Ma\u00dfnahmen der Verm\u00f6gensanlage und -verwaltung sowie berufliche Ma\u00dfnahmen oder pers\u00f6nliche Angelegenheiten eines Ehegatten.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinausgehend muss das Gesch\u00e4ft angemessen sein. Es muss sich im Rahmen des \u00fcblichen wirtschaftlichen Konsumzuschnitts der Familie bewegen. Hierbei ist auf den nach au\u00dfen in Erscheinung tretenden Lebenszuschnitt der Familie abzustellen.<\/p>\n<p>Letztlich darf sich aber auch kein expliziter Ausschluss der Schl\u00fcsselgewalt ergeben, wobei \u00a7 1357 BGB in seinem Wortlaut die insoweit ma\u00dfgeblichen Ausschlussgr\u00fcnde auflistet. Keine Mitverpflichtung des jeweils anderen Ehegatten tritt danach ein, wenn der handelnde Ehegatte zu erkennen gegeben hat, dass er nicht f\u00fcr seinen Ehepartner handelt. Ebenso kann der Gl\u00e4ubiger f\u00fcr sich keinen Schutz in Anspruch nehmen, wenn ihm gegen\u00fcber eine bestehende Verpflichtungsbeschr\u00e4nkung mitgeteilt wurde oder sich eine solche aus einer Eintragung im G\u00fcterrechtsregister ergibt. Letztlich endet die Mitverpflichtung des jeweils anderen Ehegatten mit der Trennung.<\/p>\n<p>In der <strong>Praxisberatung <\/strong>entfaltet die vom G\u00fcterstand unabh\u00e4ngige Norm des \u00a7 1357 BGB Bedeutung im Zusammenhang mit ehevertraglichen Regelungen. Sollte von den Ehegatten \u2013 nach entsprechender Belehrung \u2013 keine Mitverpflichtung, aber auch keine Mitberechtigung durch eingegangene Rechtsgesch\u00e4fte gew\u00fcnscht werden, so sollte auf eine entsprechende Eintragung im G\u00fcterrechtsregister verwiesen werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die in \u00a7 1357 BGB verankerte sog. Schl\u00fcsselgewalt basiert in ihrem Grundsatz unver\u00e4ndert auf dem Rollenbild, wonach die Haushaltsf\u00fchrung einem Ehegatten und die Erwerbst\u00e4tigkeit dem anderen Ehegatten \u00fcbertragen ist. 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