{"id":377,"date":"2018-04-25T16:41:47","date_gmt":"2018-04-25T14:41:47","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=377"},"modified":"2018-04-25T16:43:52","modified_gmt":"2018-04-25T14:43:52","slug":"ungeahnte-folgen-eines-sorgerechtsverfahrens-ag-bad-hersfeld-v-27-10-2017-63-f-29017-so","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2018\/04\/25\/ungeahnte-folgen-eines-sorgerechtsverfahrens-ag-bad-hersfeld-v-27-10-2017-63-f-29017-so\/","title":{"rendered":"Ungeahnte Folgen eines Sorgerechtsverfahrens (AG Bad Hersfeld v. 27.10.2017 \u2013 63 F 290\/17 SO)"},"content":{"rendered":"<p>Streben Eltern ein Kindschaftsverfahren an, weil sie eine gerichtliche Regelung zu Fragen der elterlichen Sorge oder des Umgangsrechts w\u00fcnschen, so bedenken sie in der Regel nicht, dass die Gerichte an die gestellten Antr\u00e4ge nicht gebunden sind, sondern f\u00fcr sie der Amtsermittlungsgrundsatz in diesen Verfahren gilt. Dies bedeutet, dass die jeweiligen \u201eAntr\u00e4ge\u201c der Verfahrensbeteiligten f\u00fcr die Gerichte lediglich eine Anregung darstellen. Die Gerichte m\u00fcssen letztlich auf der Grundlage der schrifts\u00e4tzlich erteilten Informationen von Amts wegen nicht nur pr\u00fcfen, welche Entscheidung im konkreten Einzelfall die am Kindeswohl orientierte beste Regelung darstellt, sondern gegebenenfalls auch erlangte Informationen aufgreifen, um weitergehend zu pr\u00fcfen, ob der sich hieraus ergebende Lebenssachverhalt auf eine Kindeswohlgef\u00e4hrdung deutet, die die Eltern entweder in dieser Form bislang nicht erkannt haben oder aber zu deren Beseitigung sie entweder nicht in der Lage oder nicht willens sind.<\/p>\n<p>Das AG Bad Hersfeld hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit einer solchen Problematik befasst:\u00a0Im konkreten\u00a0Fall hatten die Eltern in einem zun\u00e4chst streitigen Sorgerechtsverfahren letztlich Einvernehmen dar\u00fcber erzielt, dass bez\u00fcglich des gemeinsamen 10-j\u00e4hrigen Sohnes der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht \u00fcbertragen werden und es im \u00dcbrigen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bleiben sollte. Anl\u00e4sslich seiner Anh\u00f6rung schilderte das Kind, dass ihm unter anderem zwei Videospiele zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden (\u201eGrand Theft Auto 5\u201c sowie \u201eCall of Duty\u201c), f\u00fcr die eine Altersfreigabe erst ab 18 Jahren besteht. Das AG hat, entsprechend dem Antrag der Eltern, eine Regelung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht getroffen. Dar\u00fcber hinausgehend hat es die Eltern aber auch verpflichtet, fortw\u00e4hrend sicherzustellen, dass dem Kind keine Spiele zug\u00e4nglich sind, die das Kindeswohl gef\u00e4hrden, selbst wenn seitens des Kindes geltend gemacht wird, dass es durch diese Ma\u00dfnahmen zum Au\u00dfenseiter seiner Gruppe werde. Seine Entscheidung leitet das Gericht aus der \u00dcberlegung ab, dass in den seitens des Kindes genannten Spielen die Charaktere kriminelle Handlungen begingen und die Spiele selbst von Gewaltszenen bestimmt w\u00fcrden, etwa einer nicht umgehbaren Folterszene. Werde ein Film oder Spiel mit einer sog. Einstufung \u201eUSK ab 18\u201c versehen, so beruhe dies auf einer sachverst\u00e4ndigen Einsch\u00e4tzung, dass diese Medien Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren nicht zug\u00e4nglich zu machen seien. Die seelische Entwicklung eines 10-j\u00e4hrigen Kindes werde bereits bei blo\u00dfer Ansicht und erst recht beim Durchleben der Spielszenen massiv gef\u00e4hrdet. Eltern h\u00e4tten daher sicherzustellen, dass einem Kind derartige Spiele nicht (mehr) zur Verf\u00fcgung gestellt w\u00fcrden. Der Einwand eines Elternteils, dass solche Spiele auch von vielen anderen Kindern im Alter des eigenen Kindes gespielt w\u00fcrden, sei rechtlich nicht beachtlich.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist die Pflege und Erziehung eines Kindes nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG origin\u00e4re Aufgabe der Eltern, wobei zudem aus Art. 8 EMRK die staatliche Achtung des Familienlebens folgt. In dieses verfassungsrechtlich garantierte Elternrecht darf der Staat jedoch eingreifen, wenn Gr\u00fcnde des Kindeswohls dies dringend erfordern. Dieses staatliche W\u00e4chteramt wird einfachgesetzlich durch \u00a7 1666 BGB konkretisiert. Danach hat das Familiengericht Ma\u00dfnahmen zu treffen, die zur Abwendung einer Gefahr f\u00fcr das k\u00f6rperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes erforderlich sind, soweit die Eltern zur Abwendung dieser Gefahr nicht willens oder in der Lage sind. \u00a7 1666 Abs. 3 BGB sieht in einer enumerativen Auflistung m\u00f6gliche Ma\u00dfnahmen in der Form von Ver- und Geboten vor, die seitens des Gerichts angeordnet werden k\u00f6nnen, um einer Kindeswohlgef\u00e4hrdung zu begegnen. Dieser Katalog m\u00f6glicher Auflagen ist nicht abschlie\u00dfend. Der BGH hat in seiner Rechtsprechung (BGH v. 23.11.2016 \u2013 XII ZB 149\/16, FamRB 2017, 48) vielmehr darauf hingewiesen, dass auch andere zur Gefahrenabwehr geeignete Weisungen in Betracht kommen, die, wenn sie wesentlich in Grundrechte eines Betroffenen eingreifen und nicht durch den Katalog des \u00a7 1666 Abs. 3 BGB umfasst sind, aber einer ausdr\u00fccklichen gesetzlichen Grundlage bed\u00fcrfen.<\/p>\n<p>In der <strong>Praxisberatung <\/strong>sollte umfassend auch \u00fcber die verfahrensrechtlichen Grunds\u00e4tze eines Kindschaftsverfahrens informiert werden und zwar nach M\u00f6glichkeit nicht erst dann, wenn bereits das Mandat zur gerichtlichen Regelung erteilt wurde. Den Verfahrensbeteiligten sollten die Prinzipien des Amtsermittlungsgrundsatzes vor Augen gef\u00fchrt werden, d.h., es sollte ihn verdeutlicht werden, dass das Gericht auch auf der Grundlage im Lauf des Verfahrens erlangter Informationen letztlich von Amts wegen Ge- und Verbote anordnen kann, die m\u00f6glicherweise so von ihnen nicht bedacht und wohl auch nicht gew\u00fcnscht sind. Soweit in dem konkret entschiedenen Sachverhalt des AG Bad Hersfeld sich die Mutter sogar dahin eingelassen hat, dass sie ihrem 10-j\u00e4hrigen Sohn ohne gerichtliche Entscheidung ein erst ab 18 Jahren zugelassenes Videospiel nicht untersagen k\u00f6nne, w\u00e4re auch bereits au\u00dfergerichtlich ein deutlicher Hinweis auf grundlegende Fragen der Erziehungseignung nicht fehl am Platz gewesen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Streben Eltern ein Kindschaftsverfahren an, weil sie eine gerichtliche Regelung zu Fragen der elterlichen Sorge oder des Umgangsrechts w\u00fcnschen, so bedenken sie in der Regel nicht, dass die Gerichte an die gestellten Antr\u00e4ge nicht gebunden sind, sondern f\u00fcr sie der Amtsermittlungsgrundsatz in diesen Verfahren gilt. 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