{"id":382,"date":"2018-05-03T13:02:04","date_gmt":"2018-05-03T11:02:04","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=382"},"modified":"2018-05-03T13:04:53","modified_gmt":"2018-05-03T11:04:53","slug":"da-warens-nur-noch-zwei-zu-bgh-v-7-3-2018-xii-zb-40814-anwartschaftsdynamik-halbteilungsgrundsatz-rententrend","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2018\/05\/03\/da-warens-nur-noch-zwei-zu-bgh-v-7-3-2018-xii-zb-40814-anwartschaftsdynamik-halbteilungsgrundsatz-rententrend\/","title":{"rendered":"Da waren\u2019s nur noch zwei (zu BGH v. 7.3.2018 &#8211; XII ZB 408\/14 &#8211; Anwartschaftsdynamik, Halbteilungsgrundsatz, Rententrend)"},"content":{"rendered":"<p>Das Lied von den zehn kleinen Negerlein<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> kennen sogar Juristinnen und Juristen. Der BGH hat nun im Versorgungsausgleich \u2013 offenbar im Bewusstsein ansonsten entstehender Langeweile \u2013 gleich mit der achten Strophe angefangen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Teilungsm\u00f6glichkeiten der Betriebsrenten hatte der Gesetzgeber die Barwerthalbteilung, die Rentenhalbteilung und die Rentenhalbteilung auf Basis geschlechtsneutraler Barwertfaktoren zugelassen. Alle diese drei Methoden hatten ihre Vor- und Nachteile, die von den Versorgungstr\u00e4gern meist zu ihrem Vorteil genutzt wurden:<\/p>\n<ul>\n<li>Die <strong>Barwerthalbteilung<\/strong> f\u00fchrt bei Kostenneutralit\u00e4t f\u00fcr den Versorgungstr\u00e4ger in bestimmten F\u00e4llen zu einem die Halbteilung verfehlenden Rentenertrag der ausgleichsberechtigten Person.<\/li>\n<li>Die <strong>Rentenhalbteilung<\/strong> verfehlt in bestimmten F\u00e4llen die Kostenneutralit\u00e4t f\u00fcr den Versorgungstr\u00e4ger, dieser kann sparen, aber auch draufzahlen.<\/li>\n<li>Die <strong>geschlechtsneutrale Barwertteilung<\/strong> f\u00fchrt \u2013 bei Kostenneutralit\u00e4t f\u00fcr den Versorgungstr\u00e4ger \u2013 in bestimmten F\u00e4llen zu einer Rente, die unter dem halben Rentenwert f\u00fcr die ausgleichspflichtige Person liegt.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Am h\u00e4ufigsten wird die<\/strong> <strong>Barwerthalbteilung praktiziert<\/strong>. Die ausgleichsberechtigte Person verliert dabei immer die H\u00e4lfte ihrer ehezeitlichen Rente. Der Rentenertrag f\u00fcr die ausgleichsberechtigte Person bleibt im Dunkeln, solange der Gesetzgeber den Versorgungstr\u00e4gern nicht auferlegt, diesen beim Teilungsvorschlag mit anzugeben und \u00f6ffnet daher T\u00fcr und Tor f\u00fcr Betr\u00fcgereien. Welche ausgleichsberechtigte Frau im Alter 50 wei\u00df am 31.12.2017, wie hoch die Rente aus 50.000 \u20ac Ausgleichswert ab ihrer Regelaltersgrenze sein m\u00fcsste.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a><\/p>\n<p><strong>Seltener ist die Rentenhalbteilung<\/strong>. Sie kann \u2013 geschlechts- und altersabh\u00e4ngig \u2013 die Kostenneutralit\u00e4t des Versorgungstr\u00e4gers verletzen, ihn aber auch beg\u00fcnstigen. Sie ist f\u00fcr die Beteiligten transparent. Jeder bekommt die halbe ehezeitliche Rente, gleich wie alt oder weiblich man ist.<\/p>\n<p><strong>Ganz selten geschieht die Teilung auf der Basis geschlechtsneutraler Barwertfaktoren<\/strong>, die \u2013 wiederum geschlechts- und altersabh\u00e4ngig \u2013 dazu f\u00fchren kann, dass beiden Ehegatten weniger als die H\u00e4lfte der ehezeitlich erworbenen Rente der ausgleichspflichtigen Person verbleibt. Ein solcher Fall lag der Entscheidung des BGH zugrunde. Die IBM wollte so teilen und scheiterte beim BGH, der kurzerhand dieses \u201aNegerlein\u2018 f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rte:<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li><em> Der Halbteilungsgrundsatz gebietet es nicht nur, dass die ausgleichsberechtigte Person die H\u00e4lfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts abz\u00fcglich der anteiligen Kosten der Teilung erh\u00e4lt, sondern ebenso, dass der ausgleichspflichtigen Person die H\u00e4lfte des von ihr erworbenen Anrechts abz\u00fcglich der anteiligen Teilungskosten verbleibt (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 17.2.2016 \u2013 XII ZB 447\/13, BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 = FamRB 2016, 176)<\/em>.<\/li>\n<\/ol>\n<p>(BGH, Beschl. v. 7.3.2018 \u2013 XII ZB 408\/14)<\/p>\n<p>Nun fragt man sich verdutzt, wie denn Gerichte und Anwaltschaft erkennen sollen, welcher Rentenertrag f\u00fcr die beiden Ehegatten entstehen soll, wenn der Versorgungstr\u00e4ger sich weigert, diesen mitzuteilen. Denn \u2013 so der BGH \u2013 nur die ausgleichspflichtige Person ist halbteilungssensibel. Es existiert leider keine Verpflichtung des Versorgungstr\u00e4gers mitzuteilen, um welchen Betrag die Rente der ausgleichspflichtigen Person durch den Versorgungsausgleich verringert wird. Ganz zu schweigen davon, dass fast alle Versorgungstr\u00e4ger sich beharrlich weigern, den Rentenerwartungswert f\u00fcr die ausgleichsberechtigte Person zu offenbaren.<\/p>\n<p>Bei der externen Teilung ist es einfach, die Rentenerwartung f\u00fcr die ausgleichsberechtigte Person zu bestimmen: Der Kapitalwert wird in der gesetzlichen Rentenversicherung in Entgeltpunkte umgerechnet<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> und mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a>.<\/p>\n<p>Bei der internen Teilung kann man den Rentenerwartungswert nur vom Versorgungstr\u00e4ger oder kostentr\u00e4chtig von einem Gutachter bzw. Versicherungsmathematiker oder durch Anwendung des Ihnen auf der <a href=\"http:\/\/www.famrb.de\/muster_formulare.html\">FamRB-Homepage<\/a> kostenlos zur Verf\u00fcgung gestellten <strong>Berechnungstools<\/strong> &#8222;<strong>Kapitalwertkontrolle im Versorgungsausgleich<\/strong>&#8222;<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> erfahren. Das alles bleibt aber solange im obskuren Dunkel des Unwissens verborgen, solange Gerichte und Anw\u00e4lte sich von den versicherungsmathematischen Zusammenh\u00e4ngen \u00fcberfordert f\u00fchlen und ihre versorgungsausgleichsrechtliche Erkenntnisaversion pflegen.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber bleibt aufgefordert, wenigstens an dieser Stelle das Gesetz zu \u00e4ndern und den Versorgungstr\u00e4gern aufzuerlegen, die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Rente der ausgleichspflichtigen Person und die Rentenerwartung der ausgleichsberechtigten Person darzustellen. Anderenfalls wird die Entscheidung des BGH weitgehend wirkungslos verhallen, weil die Betroffenen zu sp\u00e4t merken, dass die ehezeitlich erarbeitete Rente zu stark gek\u00fcrzt wird oder das Teilungsergebnis unangemessen niedrig ist. Der Tenor bindet n\u00e4mlich den betrieblichen Versorgungstr\u00e4ger.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> Was einmal familienrechtlich verkorkst wurde, ist rettungslos verloren.<\/p>\n<p><strong>Gerichte und Anwaltschaft bleiben aufgefordert<\/strong>,<strong> zur Kontrolle des angemessenen Teilungsergebnisses (\u00a7 11 VersAusglG) den Versorgungstr\u00e4ger zu veranlassen<\/strong>,<strong> die Rentenerwartungen der Ehegatten nach dem Versorgungsausgleich zu dokumentieren<\/strong>.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des BGH hat aber auch noch andere Aspekte und offenbart bundesrichterliches Mitgef\u00fchl mit der Praxis:<\/p>\n<p><em>\u201eSelbst wenn die Teilungsordnung eindeutige Regelungen dazu enth\u00e4lt, wie der K\u00fcrzungsbetrag beim Ausgleichspflichtigen zu ermitteln ist, sind diese \u2013 in erster Linie an den Versicherungsmathematiker gerichteten \u2013 Beschreibungen regelm\u00e4\u00dfig sehr technisch gehalten und erschweren dadurch eine inhaltliche Kontrolle der Regelung durch Gericht und Verfahrensbeteiligte erheblich.\u201c(Rz. 40)<\/em><\/p>\n<p><strong>Beherzt r\u00e4umt der BGH denn auch gleich zwei andere Problemfelder ab:<\/strong><\/p>\n<p><strong>Der Rententrend<\/strong>, also die Dynamik einer betrieblichen Altersversorgung in der Rentenbezugsphase, ist bei Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts und damit auch des Ausgleichswerts mit zu ber\u00fccksichtigen, selbst wenn nicht sicher vorausgesagt werden kann, wie hoch dieser Rententrend ist. Das Gesetz (\u00a7 16 BetrAVG) l\u00e4sst f\u00fcr betriebliche Altersversorgungen drei M\u00f6glichkeiten zu: Die Leistungsanpassung kann dadurch erfolgen,<\/p>\n<ul>\n<li>dass j\u00e4hrlich die Renten um ein Prozent angehoben werden oder<\/li>\n<li>alle drei Jahre die Renten nach Entwicklung des Verbraucherpreisindex angehoben werden oder<\/li>\n<li>die Anhebung entsprechend der Entwicklung der Nettol\u00f6hne der vergleichbaren Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Dreijahreszeitraum erfolgt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der BGH entscheidet nun klipp und klar, dass der Rententrend bei der Bewertung der Versorgung zu ber\u00fccksichtigen ist. In der Praxis muss dies dazu f\u00fchren, dass Anwaltschaft und Gerichte zu pr\u00fcfen haben, ob in der Auskunft des Versorgungstr\u00e4gers ein Rententrend angegeben worden ist. Sieht die Versorgungsordnung eine Rentenerh\u00f6hung von ein Prozent pro Jahr vor, ist dieser Prozentsatz zugrunde zu legen. Erfolgt die Anhebung nicht nach einem festen Prozentsatz, kann f\u00fcr die anzunehmende Rentendynamik ein Steigerungssatz von 1,75\u00a0% bis 2\u00a0% angenommen werden. Im klassischen Scheidungsalter von 50 Jahren f\u00fchrt die Annahme eines Rententrends von einem Prozent zu einer etwa zehnprozentigen Steigerung des Ausgleichswerts.<\/p>\n<p><strong>Bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen<\/strong> ist die Gehaltssteigerung zwischen Ehezeitende und der Entscheidung \u00fcber den Versorgungsausgleich in die Entscheidung aufzunehmen und bei der Berechnung des Ausgleichswerts zu ber\u00fccksichtigen. Dies ist nicht ganz unproblematisch. Eine nachehezeitliche Gehaltssteigerung beruht n\u00e4mlich auf nachehezeitlich erbrachter Leistung der ausgleichspflichtigen Person. Dies gilt auch dann, wenn es sich nicht um einen Karrieresprung handelt. Deshalb ist vertreten worden, dass bei endgehaltsbezogenen Versorgungen der nachehezeitliche Versorgungszuwachs unber\u00fccksichtigt bleiben muss (Erman\/<em>Norpoth<\/em>\/<em>Sasse<\/em>, 14. Aufl., \u00a7 5 VersAusglG Rz. 8; differenzierend wie jetzt auch der BGH in Rz. 35 der Entscheidung: NK-FamR\/<em>Hau\u00df<\/em>, 3. Aufl., \u00a7 19 VersAusglG Rz. 8f.). Eine Gehaltssteigerung, die lediglich dem Inflationsausgleich dient, ist danach bei Bewertung der Versorgung zu ber\u00fccksichtigen, eine Gehaltssteigerung, die auf individueller nachehezeitlicher Leistung der ausgleichspflichtigen Person beruht, wird nicht ausgeglichen (Karrieresprung).<\/p>\n<p>Und zum Schluss noch der Hinweis: Mehr und mehr setzt sich die Erkenntnis durch, dass das Ehezeitende lediglich erforderlich ist, um die H\u00f6he der ehezeitlich erdienten Versorgung zu bestimmen. Die Bewertung dieser Versorgung, also ihre Kapitalisierung, erfolgt zu einem entscheidungsnahen Zeitpunkt, weil auch die Umsetzung der Entscheidung des Gerichts in der Regel nicht zum Ehezeitende erfolgt, sondern nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Ich wei\u00df um die mangelnde Korrektheit dieses \u201aUnworts\u2018, die allerdings in der Miniaturisierung relativiert wird. \u201aFarbige\u2018 passt rythmisch nicht und ist vielleicht auch nicht korrekt und \u201afarbige Wei\u00dfe\u2018 w\u00e4re soziologisch korrekt, im Lied aber nicht unterzubringen.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Es sind ca. 378 \u20ac bei einem Rententrend von 1\u00a0%.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> Derzeit knapp 7.000 \u20ac pro Entgeltpunkt.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> Derzeit noch 31,03 \u20ac, ab 1.7.2018 32,03 \u20ac.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> Dazu <em>Hau\u00df<\/em>, FamRB 2017, 122.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> BAG v. 10.11.2015 &#8211; 3 AZR 813\/14, FamRZ 2015, 535 = FamRB 2016, 184.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Lied von den zehn kleinen Negerlein[1] kennen sogar Juristinnen und Juristen. 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