{"id":386,"date":"2018-05-23T15:58:53","date_gmt":"2018-05-23T13:58:53","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=386"},"modified":"2018-05-23T15:58:53","modified_gmt":"2018-05-23T13:58:53","slug":"was-mein-ist-ist-noch-lange-nicht-dein-olg-celle-v-30-8-2017-21-uf-8917","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2018\/05\/23\/was-mein-ist-ist-noch-lange-nicht-dein-olg-celle-v-30-8-2017-21-uf-8917\/","title":{"rendered":"Was mein ist, ist noch lange nicht dein (OLG Celle v. 30.8.2017 \u2013 21 UF 89\/17)"},"content":{"rendered":"<p>Die elterliche Sorge ist eine Thematik, die zahlreiche Facetten aufweist, wobei sich \u00f6ffentlichkeitswirksame Diskussionen h\u00e4ufig nur mit der Frage der Personensorge f\u00fcr ein Kind befassen. Die den Sorgerechtsinhabern gleicherma\u00dfen obliegende <strong>Verm\u00f6genssorge<\/strong> wird allzu gerne \u00fcbersehen oder auf die Frage der Er\u00f6ffnung eines Sparkontos f\u00fcr ein Kind reduziert. Dabei ergeben sich gerade in diesem Kontext <strong>f\u00fcr Eltern ungeahnte Handlungs- und Unterlassungspflichten<\/strong>, deren &#8211; oftmals nicht einmal bedachte &#8211; Verletzung zu erheblichen Haftungsrisiken und m\u00f6glicherweise sogar strafrechtlicher Verantwortlichkeit f\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Mit einem Sachverhalt, der die Handlungspflichten eines Elternteils und die Folgen von deren Verletzung eindrucksvoll vor Augen f\u00fchrt, hat sich das OLG Celle im Herbst 2017 befasst:<\/p>\n<p>Anfang 2005 \u00fcberwies der Gro\u00dfvater des damals noch minderj\u00e4hrigen Kindes an dessen Vater einen Betrag von 60.000 \u20ac. In einer etwa zeitgleichen schriftlichen Erkl\u00e4rung zwischen Vater und Gro\u00dfvater wurde festgehalten, dass dieser Betrag aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Grundst\u00fccks des Gro\u00dfvaters stammte, der eigentlich der bereits verstorbenen Mutter des Kindes zur Abfindung als weichender Erbin h\u00e4tte zustehen, statt dessen jedoch nun deren Tochter zukommen sollte. Gleich hohe Betr\u00e4ge erhielten jeweils auch die noch beiden lebenden Kinder des Gro\u00dfvaters. Nach Eintritt ihrer Vollj\u00e4hrigkeit begehrte die Tochter unter anderem diesen Betrag von ihrem Vater zur Herauszahlung, der diesem Begehren mit der Argumentation entgegentrat, dass &#8211; unbeschadet der schriftlichen Erkl\u00e4rung &#8211; sein zwischenzeitlich verstorbener Schwiegervater ihm pers\u00f6nlich das Kapital zugewandt habe. Er habe ausdr\u00fccklich nicht die Anlage des Geldes\u00a0in einem Sparbuch f\u00fcr das Kind gew\u00fcnscht, sondern dessen sinnvolle Verwendung in dem von der Familie bewohnten Haus.<\/p>\n<p>Das OLG Celle hat den Vater \u2013 ebenso wie die Ausgangsinstanz \u2013 zur Auszahlung des Kapitals an die Tochter verpflichtet und darauf verwiesen, dass die seitens des Vaters vorgetragenen Vorstellungen des Gro\u00dfvaters zur Kapitalverwendung unerheblich seien. Dieser habe mit der \u00dcberweisung des Geldes seine Verf\u00fcgungsgewalt hier\u00fcber endg\u00fcltig aufgegeben. Entscheidend sei daher allein, dass dem Vater die Pflicht oblag, das f\u00fcr die Tochter zur Verwahrung erhaltene Geld ordnungsgem\u00e4\u00df und gewinnbringend zu verwalten. Daraus folgend sei es ihm gerade auch verboten gewesen, das Geld f\u00fcr pers\u00f6nliche Zwecke zu gebrauchen. In entsprechender Konsequenz sei er daher seiner nun vollj\u00e4hrigen Tochter gegen\u00fcber auch schadensersatzpflichtig in H\u00f6he des vereinnahmten Kapitals, wobei der Schadensersatzanspruch nicht nur aus \u00a7 1664 BGB, sondern auch aus \u00a7 823 Abs. 2 BGB i.V.m. \u00a7 266 StGB, d.h. unerlaubter Handlung, folge.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 1626 Abs. 1 BGB umfasst die elterliche Sorge neben der Personensorge auch die Verm\u00f6genssorge. Von der Verm\u00f6genssorge erfasst werden alle rechtlichen und tats\u00e4chlichen Ma\u00dfnahmen, die geeignet und erforderlich sind, das Verm\u00f6gen des Kindes zu erhalten, zu verwerten und zu vermehren. Ebenso wie die Personensorge hat sich auch die Verm\u00f6genssorge am Kindeswohl zu orientieren, wobei sich die den Sorgerechtsinhaber treffenden Verpflichtungen aus <strong>\u00a7\u00a7 1639 ff. BGB<\/strong> ergeben. Die Anlage des kindlichen Verm\u00f6gens muss den Grunds\u00e4tzen einer wirtschaftlichen Verm\u00f6gensverwaltung folgen, wobei es den Eltern strikt untersagt ist, das Verm\u00f6gen ihres Kindes f\u00fcr pers\u00f6nliche Zwecke zu verwenden, da es sich um eine fremdn\u00fctzige Verwaltung handelt, die auf die Bewahrung des Verm\u00f6gens zum Nutzen des Kindes abzielt. Erh\u00e4lt das Kind Verm\u00f6genswerte aus Schenkungen oder letztwilligen Verf\u00fcgungen, so sind hiermit ggf. einhergehende Bindungen oder Anordnungen zu beachten, wobei hinsichtlich Kapitalbetr\u00e4gen, die von Todes wegen erworben werden, ohnehin ein Verm\u00f6gensverzeichnis zu erstellen und bei Gericht einzureichen ist. Nachteilige, riskante oder besonders wichtige Rechtsgesch\u00e4fte ben\u00f6tigen zudem einer gesonderten gerichtlichen Genehmigung.<\/p>\n<p>Erzielt das Kind aus seiner Erwerbst\u00e4tigkeit oder seinem Verm\u00f6gen Eink\u00fcnfte, so folgt aus <strong>\u00a7 1649 BGB<\/strong> eine strikte Reihenfolge zur Verwendung dieser Eink\u00fcnfte. Zun\u00e4chst sind die Kosten der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verm\u00f6gensverwaltung auszugleichen. Sodann ist der Barunterhalt des Kindes sicherzustellen und allein die noch verbleibenden Eink\u00fcnfte d\u00fcrfen angelegt werden. Ausschlie\u00dflich \u00fcbersch\u00fcssige Verm\u00f6genseink\u00fcnfte d\u00fcrfen f\u00fcr den <strong>Unterhalt der Familie<\/strong> verwendet werden, soweit dies der Billigkeit entspricht.<\/p>\n<p>F\u00e4llt dem Sorgerechtsinhaber bei der Verm\u00f6genssorge eine Pflichtverletzung zur Last, so ist er gegen\u00fcber dem Kind <strong>schadensersatzpflichtig<\/strong>. F\u00fcr die Geltendmachung des Schadensersatzes gilt die dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist des \u00a7 195 BGB, wobei gem. \u00a7 207 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Verj\u00e4hrungsfrist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes gehemmt ist.<\/p>\n<p>In der <strong>Praxisberatung <\/strong>sollten Eltern m\u00f6glichst fr\u00fchzeitig im Kontext von Fragen des Sorgerechts auch auf ihre Obliegenheiten im Zusammenhang mit der Verm\u00f6genssorge hingewiesen werden. Hierbei sollte ihnen verdeutlicht werden, dass etwa auch im Rahmen einer bestehenden gemeinsamen elterlichen Sorge <strong>aus \u00a7 242 BGB Auskunftspflichten<\/strong> gegen\u00fcber dem anderen Elternteil er\u00f6ffnet sein\u00a0k\u00f6nnen, soweit von einem Elternteil eigenm\u00e4chtig Verf\u00fcgungen mit Blick auf das Verm\u00f6gen des Kindes vorgenommen werden (vgl. hierzu OLG Oldenburg v. 29.1.2018 \u2013 4 WF 11\/18).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die elterliche Sorge ist eine Thematik, die zahlreiche Facetten aufweist, wobei sich \u00f6ffentlichkeitswirksame Diskussionen h\u00e4ufig nur mit der Frage der Personensorge f\u00fcr ein Kind befassen. Die den Sorgerechtsinhabern gleicherma\u00dfen obliegende Verm\u00f6genssorge wird allzu gerne \u00fcbersehen oder auf die Frage der Er\u00f6ffnung eines Sparkontos f\u00fcr ein Kind reduziert. 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