{"id":388,"date":"2018-06-08T10:46:19","date_gmt":"2018-06-08T08:46:19","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=388"},"modified":"2018-06-08T10:47:58","modified_gmt":"2018-06-08T08:47:58","slug":"keine-verwirkung-des-anspruchs-auf-rueckstaendigen-unterhalt-durch-blossen-zeitablauf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2018\/06\/08\/keine-verwirkung-des-anspruchs-auf-rueckstaendigen-unterhalt-durch-blossen-zeitablauf\/","title":{"rendered":"Keine Verwirkung des Anspruchs auf r\u00fcckst\u00e4ndigen Unterhalt durch blo\u00dfen Zeitablauf (BGH v. 31.1.2018 &#8211; XII ZB 133\/17)"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Seit dem Urteil des BGH v. 13.01.1988 \u2013 IVb ZR 7\/87 hat sich in der familiengerichtlichen Praxis weitgehend die Auffassung durchgesetzt, dass Unterhalt maximal f\u00fcr ein Jahr r\u00fcckwirkend verlangt werden kann, wenn der Unterhaltsgl\u00e4ubiger seinen Unterhaltsanspruch l\u00e4nger als ein Jahr nicht verfolgt hat. Bzgl. der Anspr\u00fcche aus einem l\u00e4nger als ein Jahr zur\u00fcckliegenden Zeitraum wurde regelm\u00e4\u00dfig Verwirkung angenommen.\u00a0<span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">\u00a0<\/span><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Tats\u00e4chlich hat der BGH diese Auffassung aber nie ge\u00e4u\u00dfert. In dem genannten Urteil hei\u00dft es zwar:<span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <\/span><\/span><\/p>\n<p><i><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">\u201eAuf der anderen Seite spricht vieles daf\u00fcr, bei der Frage der Verwirkung von Trennungsunterhalt an das \u201eZeitmoment\u201c keine zu hohen Anforderungen zu stellen. (\u2026) Von einem Unterhaltsgl\u00e4ubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, ist eher als von Gl\u00e4ubigern anderer Forderungen zu erwarten, dass er sich um die Durchsetzung des Anspruchs bem\u00fcht. Tut er das nicht, erweckt sein Verhalten in der Regel den Eindruck, er sei in dem fraglichen Zeitraum nicht bed\u00fcrftig, zumal seine wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse dem Unterhaltsschuldner meist nicht genau bekannt sind (\u2026). Wie der vorliegende Fall zeigt, k\u00f6nnen Unterhaltsr\u00fcckst\u00e4nde zudem zu einer erdr\u00fcckenden Schuldenlast anwachsen, die die Leistungsf\u00e4higkeit des Unterhaltsverpflichteten f\u00fcr den laufenden Unterhalt beeintr\u00e4chtigen kann. Auch sind im Unterhaltsprozess die f\u00fcr die Unterhaltsbemessung ma\u00dfgeblichen Einkommensverh\u00e4ltnisse der Parteien nach l\u00e4ngerer Zeit oft nur schwer aufkl\u00e4rbar. (\u2026). Nach Auffassung des Senats sind aber die bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnde, die eine m\u00f6glichst zeitnahe Geltendmachung von Unterhalt nahelegen, so gewichtig, dass das \u201eZeitmoment\u201c f\u00fcr die Verwirkung von Trennungsunterhalt auch dann erf\u00fcllt sein kann, wenn die R\u00fcckst\u00e4nde Zeitabschnitte betreffen, die \u2013 wie hier \u2013 etwas mehr als ein Jahr zur\u00fcck liegen.\u201c<i><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">\u00a0<\/span><\/i><\/span><\/i><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Wie sich diesem Zitat selbst bereits entnehmen l\u00e4sst, beziehen sich diese Ausf\u00fchrungen ausschlie\u00dflich auf das \u201eZeitmoment\u201c der Verwirkung. Das \u201eUmstandsmoment\u201c, also die Frage, ob der Schuldner sich nach dem Verhalten des Gl\u00e4ubigers darauf einrichten durfte und sich auch tats\u00e4chlich darauf eingerichtet hat, dass der Unterhalt nicht mehr geltend gemacht werden wird, \u00a0ist auch nach diesem Urteil des BGH noch gesondert zu pr\u00fcfen. Die Pr\u00fcfung des Umstandsmoments ist allerdings in der anwaltlichen und amtsgerichtlichen &#8211; teilweise auch in der oberlandesgerichtlichen &#8211; Praxis in Vergessenheit geraten bzw. wurde bereits dann als begr\u00fcndet angesehen, wenn der Unterhaltsanspruch l\u00e4nger als ein Jahr lang nicht verfolgt wurde (siehe etwa OLG Brandenburg v. 12.1.2011 &#8211;\u00a09 WF 383\/07; KG Berlin v. 28.6.2017 &#8211;\u00a013 UF 75\/16, sogar f\u00fcr titulierten Unterhalt). Das mag daran liegen, dass einige der oben zitierten Ausf\u00fchrungen des BGH zum \u201eZeitmoment\u201c besser unter den Pr\u00fcfungspunkt \u201eUmstandsmoment\u201c gepasst h\u00e4tten, insbesondere die Passage zu dem Eindruck, den das Stillhalten des Unterhaltsschuldners \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum beim Unterhaltsgl\u00e4ubiger hinterl\u00e4sst.<span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">\u00a0<\/span><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Mit Beschluss vom 31.1.2018 hat der\u00a0BGH nun deutlich mit dieser Praxis aufger\u00e4umt. Bereits im Leitsatz stellt er \u00a0klar, dass <i>\u201edas blo\u00dfe Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung\u201c <\/i>das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begr\u00fcnden kann (BGH v. 31.1.2018 &#8211; XII ZB 133\/17,\u00a0 FamRZ 2018, 589 = FamRB 2018, 134; fortgef\u00fchrt BGH v. 7.2.2018 &#8211; XII ZB 338\/17, FamRZ 2018, 681 zum Kindesunterhalt).\u00a0<span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">\u00a0<\/span><\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Calibri\"><span style=\"color: #000000\"><b>Hinweis f\u00fcr die Praxis: <\/b>Sp\u00e4testens nach diesem Beschluss des\u00a0BGH muss jeder anwaltliche Berater sich auch in F\u00e4llen, in denen ein Unterhaltsanspruch l\u00e4nger als ein Jahr nicht verfolgt wurde, die Frage stellen, ob r\u00fcckst\u00e4ndiger Unterhalt nicht dennoch auch f\u00fcr einen l\u00e4nger zur\u00fcck liegenden Zeitraum verlangt werden kann. Unabh\u00e4ngig davon m\u00fcssen nat\u00fcrlich die Voraussetzungen des \u00a7 1613 BGB erf\u00fcllt sein, um einen Anspruch auf r\u00fcckst\u00e4ndigen Unterhalt \u00fcberhaupt geltend machen zu k\u00f6nnen. Hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts ist auf \u00a7\u00a01585b Abs. 3 BGB zu achten, der ausdr\u00fccklich vorschreibt, dass f\u00fcr eine mehr als ein Jahr zur\u00fcckliegende Zeit Erf\u00fcllung oder Schadenersatz wegen Nichterf\u00fcllung nur verlangt werden kann, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat. <\/span><\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit dem Urteil des BGH v. 13.01.1988 \u2013 IVb ZR 7\/87 hat sich in der familiengerichtlichen Praxis weitgehend die Auffassung durchgesetzt, dass Unterhalt maximal f\u00fcr ein Jahr r\u00fcckwirkend verlangt werden kann, wenn der Unterhaltsgl\u00e4ubiger seinen Unterhaltsanspruch l\u00e4nger als ein Jahr nicht verfolgt hat. 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