{"id":392,"date":"2018-06-22T15:42:24","date_gmt":"2018-06-22T13:42:24","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=392"},"modified":"2018-06-25T13:38:32","modified_gmt":"2018-06-25T11:38:32","slug":"die-fdgo-und-polygamie-bverwg-v-29-5-2018-bverwg-1-c-15-17","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2018\/06\/22\/die-fdgo-und-polygamie-bverwg-v-29-5-2018-bverwg-1-c-15-17\/","title":{"rendered":"Die FDGO und Polygamie (BVerwG v. 29.5.2018 \u2013 BVerwG 1 C 15.17)"},"content":{"rendered":"<p>Selbst Familienrechtler straucheln gelegentlich, wenn es um die Frage der Zul\u00e4ssigkeit von Mehrehen geht. Deshalb hier ein \u00dcberblick:<\/p>\n<ul>\n<li>\u00a7 1306 BGB schlie\u00dft aus, dass in Deutschland eine Mehrehe geschlossen werden kann.<\/li>\n<li>Bigamie oder Polygamie sind nach \u00a7 172 StGB strafbar. Dies gilt selbstverst\u00e4ndlich nur f\u00fcr im Inland geschlossene Mehrehen, da das deutsche Strafrecht lediglich f\u00fcr Inlandsstraftaten gilt (\u00a7 3 StGB).<\/li>\n<li>Eine im Ausland geschlossene, nach dem Heimatrecht gestattete Mehrehe verst\u00f6\u00dft nicht gegen den ordre public (VG Gelsenkirchen FamRZ 1900 S 75,338; Landgericht Frankfurt FamRZ 1976,217; OLG D\u00fcsseldorf FamRZ 1983 90,189) und w\u00e4re demnach auch in Deutschland eine Ehe.<\/li>\n<li>F\u00fcr im Ausland rechtsg\u00fcltig geschlossene Mehrehen beschr\u00e4nkt \u00a7 30 Abs. 4 AufenthG die Nachzugsberechtigung der Ehegatten: Nur ein Ehegatte kann sich auf \u00a7 30 Abs. 1 AufenthG berufen und auf die Ehe gest\u00fctzt seinen Aufenthalt in Deutschland legitimieren.<\/li>\n<li>Steuer- und sozialhilferechtlich wird lediglich der erste Ehegatte privilegiert.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG v. 29.5.2018 \u2013 BVerwG 1 C 15.17) hat nun entschieden, Begr\u00fcndung und Verwirklichung einer polygamischen Beziehung widerspr\u00e4chen nicht der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (FDGO). Das Verschweigen einer im Ausland geschlossenen Zweitehe bei Stellung eines Einb\u00fcrgerungsantrags nach \u00a7 9 StAG belege aber, dass eine Einordnung in die \u201adeutschen Lebensverh\u00e4ltnisse\u2018 nicht erfolgt sei. Dies sei aber Voraussetzung f\u00fcr die Ehegatteneinb\u00fcrgerung. Sei aber ein achtj\u00e4hriger rechtm\u00e4\u00dfiger Aufenthalt in Deutschland gegeben, k\u00f6nne eine Einb\u00fcrgerung nach \u00a7 10 StAG erfolgen, wenn sich der Ausl\u00e4nder zur FDGO bekenne.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist man erleichtert, dass das oberste deutsche Verwaltungsgericht (wie auch bereits zuvor der Verwaltungsgerichtshof Baden-W\u00fcrttemberg (VGH Mannheim v. 25.4.2017 \u2013 12 S 2216\/14, FamRZ 2017, 1529) das Bekenntnis zur Verfassung nicht mit dem Gebot zu mongamer Lebensweise verkn\u00fcpft hat. Viele Prominente und auch nicht prominente B\u00fcrger w\u00e4ren in Schwierigkeiten gekommen, w\u00fcrde ihre eheliche Treue als Ausdruck ihrer Verfassungstreue gewertet. Bundeskanzlerin Merkel w\u00e4re sofort ein dr\u00e4ngendes Problem los, aber (wahrscheinlich) auch sonst einen Teil ihres Kabinetts.<\/p>\n<p>Allerdings ist man beunruhigt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht Polygamie als den \u201agrundlegenden deutschen Lebensverh\u00e4ltnissen\u2018 widersprechend angesehen hat. \u201eZu den grundlegenden deutschen Lebensverh\u00e4ltnissen geh\u00f6re das Prinzip der Einehe\u2026 Mit Eingehung der Zweitehe habe der Kl\u00e4ger gezeigt, dass er in einem zentralen Punkt nach wie vor den Wertvorstellungen und Lebensverh\u00e4ltnissen seiner syrischen Heimat verhaftet sei\u201c, hatte das Verwaltungsgericht formuliert. Populisten, Stammtische und der Boulevard k\u00f6nnten jubilieren.<\/p>\n<p>Wer die Mehrehe als \u201aundeutsch\u2018 brandmarkt, m\u00fcsste zun\u00e4chst sein Verst\u00e4ndnis von Ehe definieren. Ist die Ehe mehr als der b\u00fcrgerlich-rechtliche Vertrag der sich Liebenden, die sich versprechen, f\u00fcreinander einzustehen? Ist damit die durch das staatlich beurkundete Heiratsversprechen begr\u00fcndete rechtliche H\u00fclle oder mehr gemeint? Ist es \u201adeutsch\u2018, wenn \u00fcber die aus der Eheschlie\u00dfung resultierenden rechtlich verankerten Pflichten hinaus ein moralischer Verhaltenskodex gewoben wird, dessen Konturen \u2013 v\u00f6llig undeutsch \u2013 unscharf sind? \u201aSexuelle Treue\u2018 kann keine zentrale Eheanforderung sein, sonst w\u00e4re Ehebruch strafbar geblieben und Swinger-Clubs f\u00fcr Verheiratete verboten. Auch die Aufrechterhaltung einer \u201alebenslangen\u2018 Partnerschaft kann kein Kernelement der Ehe sein, sonst k\u00f6nnten wir nicht scheiden. Zur Lebensgemeinschaft sind die Gatten nicht verpflichtet (\u00a7 1353 Abs. 2 BGB). Wer will und m\u00f6chte Wohngemeinschaften mehrerer Personen gleichen oder ungleichen Geschlechts als \u201adeutsch\u2018, die in gleicher Form begr\u00fcndeten Sexualgemeinschaften als \u201aundeutsch\u2018 brandmarken, wo doch der Sozialstaat der \u201aBedarfsgemeinschaft\u2018 die wechselseitige Unterhaltungsverpflichtung auferlegt hat? Was schlie\u00dflich unterscheidet die konsekutive Mehrehe von der konvergenten Mehrehe? Letztere ist ehrlicher. Sie begr\u00fcndet f\u00fcr die Ehegatten rechtlichen Schutz und Anspruch auf Versorgung, den unsere Rechtsordnung \u2013 einem archaischen Prinzip folgend \u2013 Konkubi(e)nen und Konkudrohnen verwehrt. Vielleicht ist daher die staatlich beurkundete Mehrehe gleichberechtigter Partner \u201adeutscher\u2018 als die verlogene Sexualmoral, die Heimlichkeit au\u00dferehelicher Beziehungen und die rechtliche Schutzlosigkeit der Partner polyamour\u00f6ser Beziehungen. Wenn 35\u00a0% aller Kinder von nicht verheirateten M\u00fcttern geboren und 1\/3 aller Ehen geschieden werden, scheinen die \u201adeutschen Lebensverh\u00e4ltnisse\u2018 (\u00a7 9 StAG) volatil und erfreulich liberal geworden zu sein. Man muss Polygamie nicht m\u00f6gen, sie aber als \u201aundeutsch\u2018 zu brandmarken, ist wirklichkeitsfremd. Sie wird praktiziert \u2013 nur nicht so benannt \u2013 und das Abendland geht trotzdem nicht unter.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Selbst Familienrechtler straucheln gelegentlich, wenn es um die Frage der Zul\u00e4ssigkeit von Mehrehen geht. Deshalb hier ein \u00dcberblick: \u00a7 1306 BGB schlie\u00dft aus, dass in Deutschland eine Mehrehe geschlossen werden kann. Bigamie oder Polygamie sind nach \u00a7 172 StGB strafbar. 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