{"id":396,"date":"2018-07-02T15:05:30","date_gmt":"2018-07-02T13:05:30","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=396"},"modified":"2018-07-02T15:05:30","modified_gmt":"2018-07-02T13:05:30","slug":"pflichtteilsergaenzungsansprueche-bei-zuwendungen-unter-ehegatten-bgh-v-14-3-2018-iv-zr-17016","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2018\/07\/02\/pflichtteilsergaenzungsansprueche-bei-zuwendungen-unter-ehegatten-bgh-v-14-3-2018-iv-zr-17016\/","title":{"rendered":"Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspr\u00fcche bei Zuwendungen unter Ehegatten (BGH v. 14.3.2018 \u2013 IV ZR 170\/16)"},"content":{"rendered":"<p>Wird eine pflichtteilsberechtigte Person (Abk\u00f6mmlinge, Ehegatten, Eltern) durch eine letztwillige Verf\u00fcgung enterbt, steht dieser Person ein Pflichtteilsanspruch gegen den oder die Erben zu. Bei dem Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen reinen Geldanspruch, der sich gegen die Erben richtet. Er betr\u00e4gt die H\u00e4lfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich zu dem Pflichtteilsanspruch kann der Pflichtteilsberechtigte den sog. Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruch gegen den oder die Erben geltend machen. Hat der Erblasser w\u00e4hrend der letzten 10 Jahre seines Lebens unentgeltliche Zuwendungen gemacht, sind diese f\u00fcr die Pflichtteilsberechnung dem tats\u00e4chlichen Nachlasswert hinzuzurechnen. Allerdings schmilzt der Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruch grunds\u00e4tzlich mit jedem Jahr, das seit der Schenkung vergeht, um 1\/10 ab. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Erblasser sich ein Nutzungsrecht an dem zugewandten Gegenstand vorbehalten hat oder die unentgeltliche Zuwendung seinem Ehegatten zugutekam.<\/p>\n<p>Unentgeltliche Zuwendungen an den Ehegatten werden also ohne jede Abschmelzung mit ihrem vollen Wert f\u00fcr die Pflichtteilsberechnung dem Nachlasswert hinzugerechnet und zwar unabh\u00e4ngig davon, wann sie stattgefunden haben. Es wird also f\u00fcr die Pflichtteilsberechnung so getan, als h\u00e4tte die unentgeltliche Zuwendung des Erblassers nie stattgefunden und der zugewandte Betrag\/Gegenstand sei noch Teil des Nachlasses und zwar auch dann, wenn diese Zuwendung bereits 20 oder mehr Jahre zur\u00fcckliegt.<\/p>\n<p>Angesichts dessen, dass unentgeltliche Zuwendungen zwischen Ehegatten eher die Regel als die Ausnahme sind, ist dem Rechtsanwalt, der sich erbrechtlich bet\u00e4tigt, dringend anzuraten, bei der Ermittlung der Pflichtteilsanspr\u00fcche des eigenen Mandanten besonderes Augenmerk auf die Frage zu legen, welche Zuwendungen an den Ehegatten des Erblassers stattgefunden haben. Ein typischer Fall ist beispielsweise die unentgeltliche Zuwendung eines h\u00e4lftigen Miteigentumsanteils an einer Immobilie oder auch die alleinige Abtragung eines gemeinsamen Darlehens durch einen Ehegatten.<\/p>\n<p>Da der Bundesgerichtshof erst k\u00fcrzlich mit Urteil v. 14.3.2018 \u2013 IV ZR 170\/16, FamRZ 2018, 775 = FamRB 2018, 239 h\u00f6chstrichterlich best\u00e4tigt hat, dass die Abtragung gemeinsamer Darlehen \u2013 sowohl was die Tilgungsleistungen als auch etwaige Zinszahlungen betrifft \u2013 durch einen Ehegatten allein pflichtteilserg\u00e4nzungsrelevant ist, wird die Frage, ob pflichtteilserg\u00e4nzungsrelevante Zuwendungen an den Ehegatten stattgefunden haben, sicherlich in n\u00e4chster Zeit im Fokus der forensischen Erbrechtspraxis stehen. Insoweit gibt <em>Rohlfing<\/em> in seiner Bearbeitung der o.g. BGH-Entscheidung im Familien-Rechtsberater hilfreiche Beratungstipps zur Vermeidung von Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspr\u00fcchen an die Hand (<em>Rohlfing<\/em>, FamRB 2018, 239).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wird eine pflichtteilsberechtigte Person (Abk\u00f6mmlinge, Ehegatten, Eltern) durch eine letztwillige Verf\u00fcgung enterbt, steht dieser Person ein Pflichtteilsanspruch gegen den oder die Erben zu. Bei dem Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen reinen Geldanspruch, der sich gegen die Erben richtet. Er betr\u00e4gt die H\u00e4lfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Zus\u00e4tzlich zu dem Pflichtteilsanspruch kann der Pflichtteilsberechtigte [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_links_to":"","_links_to_target":""},"categories":[24,2,261],"tags":[265,263,262,264],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/396"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=396"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/396\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":397,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/396\/revisions\/397"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=396"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=396"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=396"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}