{"id":399,"date":"2018-07-10T11:15:40","date_gmt":"2018-07-10T09:15:40","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=399"},"modified":"2018-07-10T11:34:47","modified_gmt":"2018-07-10T09:34:47","slug":"urlaub-mit-dem-kind-aber-nur-wenn-ich-es-will-olg-frankfurt-v-7-6-2018-1-uf-5018","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2018\/07\/10\/urlaub-mit-dem-kind-aber-nur-wenn-ich-es-will-olg-frankfurt-v-7-6-2018-1-uf-5018\/","title":{"rendered":"Urlaub mit dem Kind? \u2013 Aber nur, wenn ich es will! (OLG Frankfurt v. 7.6.2018 \u20131 UF 50\/18)"},"content":{"rendered":"<p>Dass ein Elternteil mit dem Kind, f\u00fcr das gemeinsame Sorge besteht, verreisen m\u00f6chte, ist zun\u00e4chst nichts Au\u00dfergew\u00f6hnliches. Lebt das Kind gew\u00f6hnlich im Haushalt dieses Elternteils, so sieht man die geplante Urlaubsreise zun\u00e4chst als eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit. Nichts anderes gilt f\u00fcr den Elternteil, bei dem das Kind zu Umgangskontakten ist und der in Ausgestaltung dieser Umgangskontakte nat\u00fcrlich auch mit dem Kind verreisen m\u00f6chte. An dieser Stelle beginnen aber die juristischen Probleme. Ist der die Reise beabsichtigende Elternteil ausl\u00e4ndischer Staatsangeh\u00f6riger, so taucht in fast gleichbleibender Stetigkeit sofort der Verdacht auf, dass er von der Urlaubsreise nicht zur\u00fcckkehren, sondern diese vielmehr nutzen wird, um das Kind zu entf\u00fchren. Entsprechend h\u00e4ufen sich zwischenzeitlich auch die Nachfragen der Grenzschutzbeamten an den Flugh\u00e4fen, ob denn f\u00fcr ein Kind die gemeinsame oder alleinige Sorge besteht bzw. ob im Fall der gemeinsamen Sorge auch die Zustimmung des anderen Elternteils vorliegt. Nicht selten endet an dieser Stelle bereits die Urlaubsreise. Selbst in jenen F\u00e4llen, in denen bei dem verreisenden Elternteil keine famili\u00e4ren Bindungen zu einem ausl\u00e4ndischen Staat bestehen, wird zunehmend hinterfragt, ob denn die Reise in ein bestimmtes Land mit einer Gefahr f\u00fcr das Kindeswohl verbunden ist und damit nur angetreten werden darf, wenn von dem anderen Elternteil die Zustimmung erteilt wurde.<\/p>\n<p>Mit einem Sachverhalt, der diese Problematik aufgreift, hat sich aktuell das OLG Frankfurt befasst: In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die im April 2017 nach Deutschland eingereiste Kindesmutter zeitweise ausgereist, um ein Visum zu erhalten. Seit Oktober 2017 war sie dauerhaft mit dem Kind, f\u00fcr das gemeinsame elterliche Sorge bestand, in Deutschland wohnhaft. Anfang 2018 beantragte der Vater im Eilverfahren, der Mutter die Ausreise aus Deutschland zu untersagen, da sie plane nach Usbekistan auszuwandern. Das Ausgangsgericht folgte dem Antrag des Vaters und verh\u00e4ngte zus\u00e4tzlich eine sog. Grenzsperre.<\/p>\n<p>Auf die Beschwerde der Mutter \u00e4nderte das OLG Frankfurt die Ausgangsentscheidung ab und stellte fest, dass keine kindesschutzrechtlichen Eilma\u00dfnahmen zu treffen waren. Zur Begr\u00fcndung verwies es darauf, dass der Erlass kindesschutzrechtlicher Ma\u00dfnahmen die durch konkrete Umst\u00e4nde begr\u00fcndete Besorgnis voraussetze, dass ein Elternteil das Kind nach einer Ausreise aus dem Ausland nicht zur\u00fcckbringen werde. Der damit einhergehende Eingriff in das Elternrecht sei nicht bereits deshalb gerechtfertigt, weil dieser Elternteil in einem anderen Land lebe oder zu seinem Heimatland enge Beziehungen unterhalte, so dass die allein <em>abstrakte<\/em> M\u00f6glichkeit bestehe, dass er mit dem Kind dauerhaft im Ausland bleibe. Ausreichend sei aber durchaus, dass der Elternteil mit einer Entf\u00fchrung gedroht habe und dies zur \u00dcberzeugung des Gerichts konkret vorgetragen und glaubhaft gemacht worden sei. Im konkreten Fall habe eine R\u00fcckfrage des Senats bei der Polizei ergeben, dass sich die Mutter aufgrund von elterlichen Streitigkeiten in der Vergangenheit wiederholt an die Polizei gewendet habe. Sie habe auch von der beabsichtigten Reise nach Usbekistan berichtet, aber nicht angek\u00fcndigt, ausreisen zu wollen. Die Bedenken des Vaters h\u00e4tten sich allein darauf gegr\u00fcndet, dass die Mutter kein R\u00fcckflugticket gebucht habe. Eine telefonische Nachfrage des Senats habe zudem ergeben, dass das Kind in einer Krabbelgruppe angemeldet sei und diese regelm\u00e4\u00dfig besuche. Letztlich sei zu ber\u00fccksichtigen, dass selbst wenn sich das allgemeine Risiko einer Entf\u00fchrung verwirkliche, die R\u00fcckf\u00fchrung des Kindes nach dem HK\u00dc durchsetzbar sei.<\/p>\n<p>Kontrovers diskutiert wird die Frage, ob die Reise eines Elternteils mit dem Kind sich nach sorgerechtlichen oder umgangsrechtlichen Kriterien beurteilt, da prinzipiell von der Ausgestaltung des Umgangs Urlaubsreisen \u2013 auch ins Ausland \u2013 erfasst werden und es hier zun\u00e4chst nicht zwingend der Zustimmung des jeweils anderen Elternteils bedarf. Diese Einsch\u00e4tzung wird bislang \u00fcblicherweise vertreten, soweit Reisen im europ\u00e4ischen Ausland in Rede standen. Bei Reisen zu au\u00dfereurop\u00e4ischen Zielen, insbesondere wenn es Fernreisen oder L\u00e4nder betraf, mit denen \u00fcblicherweise Gefahren verbunden wurden, wird die Meinung vertreten, dass derartige Reisen nicht mehr als Alltagsangelegenheiten zu bewerten sind, sondern als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Ist in einer solchen Situation daher die Zustimmung des jeweils anderen Elternteils zu der konkreten Reise nicht erteilt, so bleibt nur die M\u00f6glichkeit, nach \u00a7 1628 BGB die \u00dcbertragung der spezifischen Entscheidungskompetenz durch gerichtliche Entscheidung herbeizuf\u00fchren (s. dazu auch <em>Stockmann<\/em>, Wer bestimmt den Urlaubsort?, FamRB 2017, 315).<\/p>\n<p>Ob in der aktuellen Situation diese Differenzierung zwischen einem \u201esicheren\u201c europ\u00e4ischen Ausland und L\u00e4ndern, mit denen landl\u00e4ufig erh\u00f6hte Gefahren verbunden werden, noch gerechtfertigt ist, muss durchaus hinterfragt werden. Vor dem Jahr 2015 w\u00e4re es kaum vorstellbar gewesen, dass Reisende selbst nach Frankreich mit Blick auf die angespannte Sicherheitslage seitens des Ausw\u00e4rtigen Amtes zu besonderer Vorsicht aufgerufen worden w\u00e4ren. Um \u201eunangenehme\u201c \u00dcberraschungen unmittelbar vor Reiseantritt zu vermeiden, sollte daher ein Elternteil, der eine Urlaubsreise ins Ausland plant, dies fr\u00fchzeitig mit dem jeweils anderen Elternteil abstimmen und sich dessen Zustimmung einholen. So bleibt ihm ggf. gen\u00fcgend Zeit, um einer verweigerten Zustimmung durch familiengerichtliche Entscheidung zu begegnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dass ein Elternteil mit dem Kind, f\u00fcr das gemeinsame Sorge besteht, verreisen m\u00f6chte, ist zun\u00e4chst nichts Au\u00dfergew\u00f6hnliches. Lebt das Kind gew\u00f6hnlich im Haushalt dieses Elternteils, so sieht man die geplante Urlaubsreise zun\u00e4chst als eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit. 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