{"id":416,"date":"2018-08-10T16:20:46","date_gmt":"2018-08-10T14:20:46","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=416"},"modified":"2018-08-10T16:20:46","modified_gmt":"2018-08-10T14:20:46","slug":"wer-den-umgang-sabotiert-muss-mit-folgen-rechnen-olg-hamburg-v-9-5-2018-uf-75162","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2018\/08\/10\/wer-den-umgang-sabotiert-muss-mit-folgen-rechnen-olg-hamburg-v-9-5-2018-uf-75162\/","title":{"rendered":"Wer den Umgang sabotiert, muss mit Folgen rechnen (OLG Hamburg v. 9.5.2018 \u2013 UF 75\/162)"},"content":{"rendered":"<p>Die Aus\u00fcbung von Umgangskontakten ist ein in der Praxis immerw\u00e4hrender Streitpunkt. Auch wenn es klare gerichtliche Regelungen zur Ausgestaltung der Umgangskontakte gibt, bedeutet dies nicht zwangsl\u00e4ufig, dass der betreuende Elternteil auch bereit ist, diese Reglung tats\u00e4chlich umzusetzen bzw. ist nicht jeder Elternteil sich der Tatsache bewusst, dass der Umgang zuvorderst ein Recht des Kindes ist und es daher nicht in seinem pers\u00f6nlichen Belieben steht, ob er den Umgang wahrnehmen m\u00f6chte oder nicht. Ebenso wie die verl\u00e4ssliche Einhaltung einer Umgangsregelung h\u00e4ufig f\u00fcr einen Elternteil unabdingbare Voraussetzung zur Wahrnehmung einer mit Wochenenddiensten verbundenen Erwerbst\u00e4tigkeit sein kann, kann umgekehrt die kurzfristige Verweigerung eines vereinbarten Umgangskontakts durchaus eine erhebliche Verm\u00f6genseinbu\u00dfe zu Lasten des Umgangsberechtigten darstellen.<\/p>\n<p>Mit einem entsprechenden Sachverhalt und den hieraus folgenden rechtlichen Konsequenzen f\u00fcr den boykottierenden Elternteil, hat sich aktuell das OLG Hamburg befasst: Im Jahr 2016 wurde der Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen Kind der Beteiligten durch Beschluss dahin geregelt, dass er berechtigt war, vom 18.02.2016 10.00 Uhr bis 21.02.2016 14.00 Uhr den Umgang wahrzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt war die Mutter mit dem Kind auf Mallorca wohnhaft, so dass der Vater zur Ausgestaltung des Umgangs aus Hamburg anreiste. Ein Umgang konnte aber an dem Wochenende nicht durchgef\u00fchrt werden, wobei die Mutter vortrug, dass der Vater erst nach 10.00 Uhr angereist sei und durch sein sehr dominantes Auftreten das Kind massiv verunsichert habe, so dass es sich geweigert habe, allein bei dem Vater zu bleiben. Die ihm im Zusammenhang mit der Anreise nach Mallorca entstandenen Aufwendungen hat der Vater als Schadensersatz geltend gemacht.<\/p>\n<p>Das OLG Hamburg hat dem Vater Schadensersatz wegen vergeblicher Aufwendungen in H\u00f6he von rund 906 EUR zuerkannt f\u00fcr Flug, Unterkunft, Mietwagen und Parkhausgeb\u00fchren und darauf verwiesen, dass das aus \u00a7 1684 BGB folgende Recht zum Umgang zwischen den Eltern ein gesetzliches Rechtsverh\u00e4ltnis familienrechtlicher Art er\u00f6ffne, das durch \u00a7 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB n\u00e4her ausgestaltet werde und an dem das Kind als Beg\u00fcnstigter teilhabe. Von diesem Rechtsverh\u00e4ltnis werde auch die im Interesse des Kindes liegende Pflicht umfasst, bei der Gew\u00e4hrung des Umgangs auf die Verm\u00f6gensbelange des Umgangsberechtigten Bedacht zu nehmen und die Wahrnehmung des Umgangsrechts nicht durch Auferlegung unn\u00f6tiger Verm\u00f6gensopfer zu erschweren oder sogar dem Kindeswohl zuwider f\u00fcr die Zukunft zu verleiden. Eine Verletzung dieser Pflicht k\u00f6nne Schadensersatzpflichten ausl\u00f6sen. Dem Elternteil, bei dem das Kind seinen Aufenthalt habe, obliege es, auf das Kind erzieherisch so einzuwirken, dass es den Umgang nicht als belastend empfinde und eine positive Einstellung zur Durchf\u00fchrung des Umgangs gewinne. Er habe den Umgang nicht nur zuzulassen, sondern auch positiv zu f\u00f6rdern. Allein die Tatsache, dass der Vater zu einer sp\u00e4teren Uhrzeit erschienen sei, rechtfertige per se keine Umgangsverweigerung, zumal er unstreitig per Mail mitgeteilt zu haben, dass er zwischen 11.30 Uhr und 12.00 Uhr erscheinen werden, abh\u00e4ngig davon, wie schnell es mit dem Mietwagen gehe. Auch der Verweis auf das angeblich dominante Verhalten greife nicht, da es unwidersprochen an dem Wochenende \u00fcberhaupt keinen Kontakt zwischen Vater und Kind gegeben habe, so dass das Kind den Vater \u00fcberhaupt nicht habe dominant erleben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit der Einf\u00fchrung des FamFG war die Beschleunigung des Vollstreckungsverfahrens ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers. Um dieses Ziel umzusetzen, wurde nicht nur der Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel in das Ausgangsverfahren verlagert, sondern auch sichergestellt, dass die Pr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung grunds\u00e4tzlich nicht mehr im Vollstreckungsverfahren wiederholt und von der im Erkenntnisverfahren durchgef\u00fchrten Kindeswohlpr\u00fcfung auszugehen ist. Wird eine Umgangsregelung durch einen Elternteil nicht eingehalten, so treffen ihn nur dann keine Ordnungsmittel, wenn er nicht schuldhaft gegen die Regelung versto\u00dfen hat. Es trifft ihn die volle Substantiierungs- und Feststellungslast u.a. daf\u00fcr, wie er auf das Kind eingewirkt und sein p\u00e4dagogisches Gewicht genutzt hat, um das Kind zu einem Umgang zu bewegen, d.h. eine etwaige ablehnende Haltung des Kindes zu \u00fcberwinden.<\/p>\n<p>In der <strong>Praxis <\/strong>ist festzustellen, dass die Gerichte bei der Beantragung von Ordnungsmitteln ihre Pr\u00fcfung versch\u00e4rft haben und ein blockierender Elternteil durchaus damit rechnen muss, dass sein boykottierendes Verhalten mit Sanktionen verbunden sein kann (zuletzt OLG Bremen v. 24.11.2017 \u2013 4 UF 61\/17, FamRB 2018, 97 zur Verletzung einer vergleichsweisen Ferienregelung). An die Stelle nicht beitreibbarer Ordnungsgelder tritt durchaus auch die Anordnung von Ordnungshaft, wobei ggf. auch die Zuerkennung von Schadensersatz verdeutlichen kann, dass die Verhinderung von Umgangskontakten ein massiver Eingriff in Rechte des Kindes und letztlich Ausdruck einer mangelnden Erziehungseignung ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Aus\u00fcbung von Umgangskontakten ist ein in der Praxis immerw\u00e4hrender Streitpunkt. 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