{"id":418,"date":"2018-08-20T18:03:23","date_gmt":"2018-08-20T16:03:23","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=418"},"modified":"2018-08-20T18:04:20","modified_gmt":"2018-08-20T16:04:20","slug":"die-entzauberung-des-zauberworts-von-der-funktionsaequivalenz-oder-wieviel-schutz-brauchen-ehegatten-zu-bgh-v-20-6-2018-xii-zb-8417","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2018\/08\/20\/die-entzauberung-des-zauberworts-von-der-funktionsaequivalenz-oder-wieviel-schutz-brauchen-ehegatten-zu-bgh-v-20-6-2018-xii-zb-8417\/","title":{"rendered":"Die Entzauberung des Zauberworts von der Funktions\u00e4quivalenz oder: Wieviel Schutz brauchen Ehegatten? (zu BGH v. 20.6.2018 \u2013 XII ZB 84\/17)"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">In seiner Entscheidung v. 20.6.2018 \u2013 XII ZB 84\/17 leitsatzt der BGH, die richterliche Aus\u00fcbungskontrolle von Ehevertr\u00e4gen diene nicht dazu, dem durch den Ehevertrag belasteten Ehegatten zus\u00e4tzlich entgangene ehebedingte Vorteile zu gew\u00e4hren und ihn dadurch besser zustellen, als h\u00e4tte es die Ehe und die mit der ehelichen Rollenverteilung einhergehende Disposition \u00fcber Art und Umfang seiner Erwerbst\u00e4tigkeit nicht gegeben. Gleichzeitig hegt der BGH die unter dem Stichwort der Funktions\u00e4quivalenz teilweise heranwachsenden W\u00fcnsche ein: Bei modifiziertem Zugewinnausgleich oder vereinbarter G\u00fctertrennung ist auch im Wege der erg\u00e4nzenden Vertragsauslegung eine g\u00fcterrechtliche Kompensation mangelnden Versorgungserwerbs nicht erforderlich, wenn der ehezeitliche Versorgungserwerb in einem dem Versorgungsausgleich unterliegenden prim\u00e4ren Versorgungssystem ausreichend ist, dem Versorgungsberechtigten eine selbstst\u00e4ndige (Basis-)Absicherung f\u00fcr den Fall von Alter oder Invalidit\u00e4t zu bieten. F\u00fcr ein \u00fcber die Halbteilung der berufsst\u00e4ndischen Versorgungsanrechte hinausgehendes \u201eHin\u00fcbergreifen\u201c auf das g\u00fcterrechtliche Ausgleichssystem im Wege richterlicher Aus\u00fcbungskontrolle bestehe jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Funktions\u00e4quivalenz kein Raum (Rz. 27).<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Die von \u201eEhevertragsreue\u201c gekennzeichnete Berufung eines Ehegatten im Scheidungsfall auf versorgungsrechtliche Benachteiligung durch G\u00fctertrennung oder Modifikation der Zugewinnausgleichsgemeinschaft ist mit dieser Entscheidung weitgehend verstellt. Der Ehemann (Arzt) hatte in der \u00c4rzteversorgung in 17-j\u00e4hriger Ehe eine Versorgung von rund 709 \u20ac monatlich aufgebaut und damit einen j\u00e4hrlichen Versorgungserwerb in H\u00f6he von knapp 42 \u20ac Monatsrente realisiert. Die Funktion eines prim\u00e4ren Altersversorgungssystems sei es, dem Versorgungsberechtigten eine \u201eselbstst\u00e4ndige Basis-Absicherung f\u00fcr den Fall von Alter oder Invalidit\u00e4t zu bieten\u201c. Bei einem Versorgungserwerb von 42 \u20ac Monatsrente pro Erwerbsjahr sei dieser Zweck erf\u00fcllt.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Einen den Ehevertrag durch erg\u00e4nzende Vertragsauslegung zu korrigierenden ehebedingten Nachteil der Ehefrau vermochte der BGH nicht zu erkennen. Diese h\u00e4tte, wenn sie ihren Beruf als Produktdesignerin ehezeitlich ausge\u00fcbt h\u00e4tte, 19,32 Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben k\u00f6nnen, was einem Kapitalwert i.H.v. 110.399,89 \u20ac entspr\u00e4che. Der Kapitalwert des Ausgleichswerts der \u00c4rzteversorgung habe 66.297 \u20ac betragen. Die Differenz zum fiktiven eigenen Versorgungserwerb der Ehefrau werde durch den ehevertraglich modifizierten Zugewinnausgleich (Teilhabe an zwei Kapitallebensversicherungen des Ehemannes) ausgeglichen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Die Entscheidung macht deutlich: Wer einen Ehevertrag schlie\u00dft, kann auch bei l\u00e4ngerer Ehe nicht davon tr\u00e4umen, dessen Regelungen so einfach auszuhebeln. Die Ehe ist ein privatrechtliches Versprechen zweier Personen, dessen Bedingungen weitgehend privatautonom gestaltet werden k\u00f6nnen und dessen Folgewirkungen durch die Rechtsordnung nur \u00f6ffentlich-rechtlich determiniert sind. Der staatlich zu garantierende Schutz des \u201eschw\u00e4cheren\u201c Ehegatten beschr\u00e4nkt sich auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile, nicht aber auf die Teilhabe an ehebedingten Vorteilen, wenn die Ehegatten diesen Vorteilserwerb abbedungen haben. Dies entspricht einem modernen Eheverst\u00e4ndnis, das der Privatautonomie den notwendigen Atmungsraum gew\u00e4hrt und diesen nur dann begrenzt, wenn ehebedingte Nachteile planwidrig nicht kompensiert werden, was Kompensationsf\u00e4higkeit voraussetzt.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Die Ehe ist im 21. Jahrhundert keine Institution zu Versorgungssicherung oder Verm\u00f6gensmehrung. Sie ist eine freiwillig begr\u00fcndete Lebens- und Austauschgemeinschaft vollj\u00e4hriger gleichberechtigter Menschen, die des gesetzlichen Schutzes nur in Ausnahmef\u00e4llen bed\u00fcrfen.<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In seiner Entscheidung v. 20.6.2018 \u2013 XII ZB 84\/17 leitsatzt der BGH, die richterliche Aus\u00fcbungskontrolle von Ehevertr\u00e4gen diene nicht dazu, dem durch den Ehevertrag belasteten Ehegatten zus\u00e4tzlich entgangene ehebedingte Vorteile zu gew\u00e4hren und ihn dadurch besser zustellen, als h\u00e4tte es die Ehe und die mit der ehelichen Rollenverteilung einhergehende Disposition \u00fcber Art und Umfang seiner [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":21,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_links_to":"","_links_to_target":""},"categories":[16,287,2,122,4],"tags":[290,293,288,292,289,291],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/418"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/users\/21"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=418"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/418\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":419,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/418\/revisions\/419"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=418"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=418"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=418"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}