{"id":425,"date":"2018-09-03T13:18:59","date_gmt":"2018-09-03T11:18:59","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=425"},"modified":"2018-09-03T13:18:59","modified_gmt":"2018-09-03T11:18:59","slug":"elterninteresse-nur-wenn-es-das-recht-des-kindes-zulaesst-bgh-v-27-2-2018-vi-zr-8616-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2018\/09\/03\/elterninteresse-nur-wenn-es-das-recht-des-kindes-zulaesst-bgh-v-27-2-2018-vi-zr-8616-2\/","title":{"rendered":"Elterninteresse? Nur, wenn es das Recht des Kindes zul\u00e4sst! (BGH  v. 27.2.2018 \u2013 VI ZR 86\/16)"},"content":{"rendered":"<p>Fragen der elterlichen Sorge und des Umgangs mit einem Kind werden zunehmend streitig ausgetragen. Nicht mehr allein das familiengerichtliche Verfahren selbst ist Schauplatz der Auseinandersetzung und der kontr\u00e4r vorgetragenen Meinungen. Zunehmend werden auch sonstige Beh\u00f6rden oder gar die Medien in die Auseinandersetzung einbezogen und zum Instrument der eigenen Meinung gemacht. Es finden sich immer wieder und h\u00e4ufiger Ank\u00fcndigungen von Verfahrensbeteiligten, dass sie eine als ungerecht empfundene Verfahrensf\u00fchrung oder das Ergebnis des Verfahrens selbst an die \u201ePresse\u201c bringen werden. So tauchen auch immer wieder Beitr\u00e4ge in Fernsehreportagen auf, die vermeintliche Missst\u00e4nde bei Gerichten, Jugend\u00e4mter oder sonstigen Verfahrensbeteiligten darstellen. Wer regelm\u00e4\u00dfig mit Kindschaftsverfahren befasst ist, w\u00fcnscht sich an dieser Stelle, dass auch die Sichtweise der \u201eAngeprangerten\u201c \u2013 dem Grundsatz des rechtlichen Geh\u00f6rs\u201c folgend \u2013 ebenso akribisch in diese Beitr\u00e4ge einbezogen worden w\u00e4re. Dass gerade die Gerichte oder Jugend\u00e4mter sich aus gutem Grund nicht in diesen Beitr\u00e4gen \u00e4u\u00dfern \u2013 um in der Regel auch nicht in laufende Verfahren einzugreifen \u2013 wird \u00fcblicherweise ignoriert. Die Richtigkeit der eigenen Meinung und das Fehlverhalten des anderen Elternteils werden letztlich dann auch noch unter Beweis gestellt durch Fotos oder Filmaufnahmen des Kindes, die ganz selbstverst\u00e4ndlich damit auch der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich werden.<\/p>\n<p>Die hiermit einhergehende Problematik hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung aufgegriffen: In dem zugrunde liegenden Sachverhalt stand der minderj\u00e4hrige Kl\u00e4ger seit September 2007 unter Amtsvormundschaft des Jugendamts und lebte in einer station\u00e4ren Jugendhilfeeinrichtung. Bis September 2007 hatte er bei seinen Gro\u00dfeltern gelebt, die auch die Vormundschaft f\u00fcr ihren Enkel innehatten. Als au\u00dfergerichtlicher Beistand der Gro\u00dfeltern trat ein eingetragener Verein auf, durch den im Jahr 2009 eine Mail an den Amtsvormund versandt wurde, mit der er zu einer Kindeswohlgef\u00e4hrdungsanalyse aufforderte. Im Anhang der Mail fanden sich mehrere Lichtbilder des Kindes, auf denen es mit blo\u00dfem Oberk\u00f6rper zu sehen war und die auch \u00e4u\u00dfere Verletzungen des Kindes zeigten. Kopien dieser Mail versandte der Verein zudem aber auch an den EU-Petitionsausschuss, das Europ\u00e4ische Parlament, das \u201eSecretariat of the CPT\u201c, \u201eReport M\u00fcnchen\u201c, an die Heimaufsicht Landschaftsverband R, an die Poststelle eines Landgerichts sowie an die Poststelle eines Amtsgerichts. Das Landgericht war zuvor mit einem Verfahren befasst gewesen, in dem zwei Anw\u00e4lte Unterlassungsanspr\u00fcche gegen den Verein geltend gemacht hatten, da ohne ihre Zustimmung Schrifts\u00e4tze ver\u00f6ffentlicht worden waren, die sie in dem Sorgerechtsverfahren als Vertreter des sp\u00e4teren Amtsvormunds gefertigt hatten. In dem Verfahren beim Amtsgericht hatte das Kind gegen\u00fcber dem Verein Abmahnkosten zur Erstattung beantragt, folgend aus der Einstellung eines Filmbeitrags auf einer Internetseite, in dem Bilder von ihm gezeigt wurden anl\u00e4sslich eines Berichts \u00fcber das Sorgerechtsverfahren.<\/p>\n<p>Zur Entscheidung im Revisionsverfahren standen Unterlassungsanspr\u00fcche des Kindes gegen den Verein mit Blick auf die versandten Mailkopien, nachdem das Berufungsgericht die vollumf\u00e4nglich stattgebende Ausgangsentscheidung teilweise abge\u00e4ndert und lediglich die Versendung der Mail an den EU-Petitionsausschuss, das Europ\u00e4ische Parlament sowie das \u201eSecretariat of the CPT\u201c ger\u00fcgt hatte. Der BGH ist weitestgehend der Rechtsauffassung des Kl\u00e4gers gefolgt und hat das Rechtschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr das Unterlassungsbegehren allein insoweit verneint, als sich der Kl\u00e4ger auch gegen die Versendung der Mail an den Landschaftsverband wandte.<\/p>\n<p>In der Begr\u00fcndung seiner Entscheidung hat der BGH darauf verwiesen, dass grunds\u00e4tzlich kein Rechtschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr Unterlassungsanspr\u00fcche gegen \u00c4u\u00dferungen besteht, die in einem Zivilverfahren \u00a0zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung get\u00e4tigt werden. Dies soll im Grundsatz auch f\u00fcr Lichtbilder gelten, die zu diesem Zweck eingereicht werden. Aber es ist dem besonderen Stellenwert des Schutzes am eigenen Bild als Auspr\u00e4gung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts bei Fotos Rechnung zu tragen, die dem Schutz der \u00a7\u00a7 22, 23 KUG unterfallen. Daher m\u00fcssen die Bilder einen besonders engen sachlichen Bezug zum Verfahren aufweisen.<\/p>\n<p>Soweit sich der Verein mit seiner Mail an den Landschaftsverband als Beh\u00f6rde der Heimaufsicht wandte, verneinte der BGH das Rechtschutzbed\u00fcrfnis des Kl\u00e4gers f\u00fcr seinen Unterlassungsanspruch, da sich aus den Fotos der Verdacht der Kindesmisshandlung in dem Heim zu entnehmen lasse. Als aufsichtsf\u00fchrendes Landesjugendamt m\u00fcsse der Landschaftsverband diesem Verdacht nachgehen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 22 KUG d\u00fcrfen Bilder nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder ver\u00f6ffentlicht werden, wobei die Einwilligung als im Zweifel erteilt gilt, wenn der Betreffende eine Entlohnung daf\u00fcr erhalten hat, dass er sich abbilden lie\u00df. Von \u00a7 823 Abs. 2 BGB wird als \u201esonstiges Recht\u201c, dessen Verletzung eines Schadensersatzpflicht ausl\u00f6sen kann, das Recht am eigenen Bild als Ausgestaltung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts i.S.d. Art. 2 Abs. 1 GG gesch\u00fctzt. Eine Verletzung des Rechts aus \u00a7 22 KUG l\u00f6st zudem einen Unterlassungsanspruch nach \u00a7 1004 BGB aus. Ist das abgebildete Kind noch minderj\u00e4hrig, so entscheidet grunds\u00e4tzlich der Sorgerechtsinhaber, ob er einer Verbreitung oder Ver\u00f6ffentlichung des Fotos zustimmt. Problematisch wird es, wenn eine gemeinsame Sorgeberechtigung der Eltern besteht und ein Elternteil mit der Ver\u00f6ffentlichung nicht einverstanden ist. In diesem Fall bedarf es gegebenenfalls der \u00dcbertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil nach \u00a7 1628 BGB.<\/p>\n<p>Die aktuelle Entscheidung des BGH sollte den Blick f\u00fcr die Problematik sch\u00e4rfen, dass Kinder in Sorge- oder Umgangsrechtsverfahren nicht nur \u201eAnkn\u00fcpfungspunkt\u201c f\u00fcr die Austragung von Konflikten erwachsener Beteiligter sind, die allzu h\u00e4ufig leider mit den Belangen des Kindes weder etwas zu tun haben noch effektiv deren Interessen verfolgen. Wenn es in einem Verfahren um das \u201eWohl des Kindes\u201c zu gehen hat, dann ist das allein der Ma\u00dfstab der Verfahrensf\u00fchrung und der Interessenwahrnehmung. Dazu geh\u00f6rt selbstverst\u00e4ndlich, dass zu allererst immer zu pr\u00fcfen ist, welche konkreten Folgen ein prozessuales Handeln f\u00fcr das Kind pers\u00f6nlich hat. Wer Fotos eines Kindes \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich macht \u2013 in der Regel um eigene Interessen zu untermauern \u2013 sollte jeweils f\u00fcr sich hinterfragen, ob er in dieser Situation auch ein Foto von sich pers\u00f6nlich so frei zug\u00e4nglich machen w\u00fcrde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fragen der elterlichen Sorge und des Umgangs mit einem Kind werden zunehmend streitig ausgetragen. Nicht mehr allein das familiengerichtliche Verfahren selbst ist Schauplatz der Auseinandersetzung und der kontr\u00e4r vorgetragenen Meinungen. Zunehmend werden auch sonstige Beh\u00f6rden oder gar die Medien in die Auseinandersetzung einbezogen und zum Instrument der eigenen Meinung gemacht. 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