{"id":427,"date":"2018-09-17T14:25:11","date_gmt":"2018-09-17T12:25:11","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=427"},"modified":"2018-09-17T14:26:58","modified_gmt":"2018-09-17T12:26:58","slug":"wer-ist-eigentlich-fuer-gerechtigkeit-zustaendig-zu-bgh-v-27-6-2018-xii-zb-49917","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2018\/09\/17\/wer-ist-eigentlich-fuer-gerechtigkeit-zustaendig-zu-bgh-v-27-6-2018-xii-zb-49917\/","title":{"rendered":"Wer ist eigentlich f\u00fcr Gerechtigkeit zust\u00e4ndig? (zu BGH v. 27.6.2018 \u2013 XII ZB 499\/17)"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;font-family: Arial\">Was Gerechtigkeit ist, ist eine philosophisch schwierige Frage. Ebenso die Frage, wer f\u00fcr sie zust\u00e4ndig ist. Ein Blog-Beitrag wird nicht kl\u00e4ren, was die gesellschaftliche Diskussion bislang nicht geschafft hat. Eine Entscheidung des BGH zum Versorgungsausgleich indessen hilft weiter. <\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Arial\"><span style=\"color: #000000;font-family: Arial\">Der Fall ist schnell berichtet: M(62) und F(52) lassen sich scheiden. Zum Ehezeitende (2013) ist M Rentner. Der betriebliche Versorgungstr\u00e4ger teilt die ehezeitliche Rente von M mit 1.975 \u20ac mit und schl\u00e4gt als Ausgleichswert eine Rente f\u00fcr F i.H.v. 1.570 \u20ac vor. Dieser Wert ergibt sich aus der Umrechnung der Mannesrente in einen Kapitalwert, dessen Halbteilung und der Umrechnung des h\u00e4lftigen Kapitalwerts in eine Frauenrente. Deren die Halbteilung deutlich \u00fcbersteigender Wert resultiert aus dem deutlich geringeren Alter der F.<\/span><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Arial\"><span style=\"color: #000000;font-family: Arial\">Das Familiengericht h\u00e4lt sich nicht an den Vorschlag des Versorgungstr\u00e4gers und begr\u00fcndet zugunsten der F eine Versorgung aus einem Ausgleichswert von 170.000 \u20ac. Dieser Systemwechsel (von Rente zum Kapital) emp\u00f6rt die F, sie legt Beschwerde ein. Das OLG gibt dieser statt und begr\u00fcndet f\u00fcr F, wie vom Versorgungstr\u00e4ger vorgeschlagen, eine Versorgung in H\u00f6he von 1.570 \u20ac anstelle des Kapitalwerts. Das emp\u00f6rt nun den Mann, der die zugelassene Rechtsbeschwerde einlegt. Der BGH beschlie\u00dft \u2013 dogmatisch korrekt \u2013 die Versorgung sei auf der Basis ihrer Bezugsgr\u00f6\u00dfe zu teilen, diese habe der Versorgungstr\u00e4ger als Rente angegeben, also m\u00fcsse die Halbteilung auf Rentenbasis erfolgen. Er weist den Fall an das OLG zur\u00fcck, das nun zu ermitteln hat, wie hoch die Rente des inzwischen Rente beziehenden M aktuell ist, damit deren aktualisierter Ehezeitanteil h\u00e4lftig geteilt wird.<\/span><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Arial\"><span style=\"color: #000000;font-family: Arial\">Na prima, wird der eilige Leser sagen, die Rententeilung ist doch das Gerechteste, was \u00fcberhaupt passieren kann. Der Gesetzgeber hat einen allgemeinen Rahmen geschaffen, den die Gerichte \u2013 wenn auch \u00fcber drei Instanzen mit unterschiedlichen Ergebnissen \u2013 schlie\u00dflich zu einem individuell gerechten Ergebnis konkretisiert haben. Beide erhalten \u2013 bezogen auf die Ehezeit \u2013 die gleiche Rente, keine Transferverluste, der vollst\u00e4ndige Sieg nomineller Gerechtigkeit.<\/span><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Arial\"><span style=\"color: #000000;font-family: Arial\">Der Schein tr\u00fcgt. F\u00fcr M und F ist nicht ma\u00dfgeblich, ob im Ehezeitende 2013 gleich hohe Rentenanteile begr\u00fcndet werden, sondern dass sich die Renten auch gleich entwickeln. Das ist aber bei der vom BGH dogmatisch begr\u00fcndeten L\u00f6sung nicht der Fall, weil M seine Rente altersbedingt 10 Jahre vor F erh\u00e4lt. Aus seinem ehezeitlichen Rententeil von 1.975 \/ 2 = 987,50 \u20ac sind bei anzunehmender Leistungsdynamik von 1,75\u00a0% bei Renteneintritt von F bereits 1.175 \u20ac geworden. F wird aber bei Renteneintritt nur 987,50 \u20ac Rente erhalten. Dass sie ein Rentenminus von rd. 200 \u20ac monatlich als gerecht empfinden wird, ist zu bezweifeln.<\/span><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Arial\"><span style=\"color: #000000;font-family: Arial\">An dieser Stelle kommen nun Beteiligte und Anwaltschaft bei der Suche nach Gerechtigkeit ins Spiel. Auch das Verfahrensrecht dient in seiner formalen Strenge der Gerechtigkeit. Eines ist n\u00e4mlich gewiss: M verliert die H\u00e4lfte seines ehezeitlichen Versorgungserwerbs, also 987,50 \u20ac, ab Rechtskraft der Entscheidung, gleichg\u00fcltig ob auf Kapital- oder Rentenbasis geteilt wird. F k\u00f6nnte aber 1.570 \u20ac Rente statt 987,50 \u20ac bekommen, wenn es bei der Entscheidung des OLG oder des Familiengerichts verbliebe. Die Umrechnung des Kapitalwerts von 170.000 \u20ac in eine Rente erbr\u00e4chte ebendieses Ergebnis. N\u00e4hme also F ihre Beschwerde zur\u00fcck, erw\u00fcchse die Entscheidung des Familiengerichts in Rechtskraft. F h\u00e4tte eine sch\u00f6ne Rente, M keinen Nachteil und der Versorgungstr\u00e4ger keinen Vorteil. Die BGH-L\u00f6sung f\u00fchrt beim Versorgungstr\u00e4ger n\u00e4mlich zu einer Einsparung von rd. 70.000 \u20ac. Im Interesse des ungek\u00fcrzten weiteren Versorgungsbezugs durch M, der f\u00fcr F nicht nachteilig ist, sollten die beiden das Verfahren noch ein wenig verz\u00f6gern. F sollte dann ihre Beschwerde zur\u00fccknehmen, bevor sie selbst in Rente geht. Das w\u00e4re dann eine gute anwaltliche Taktik, um M das \u201eRentnerprivileg\u201c zu verschaffen (vgl. dazu den Blogbeitrag des Verfassers \u201e<a href=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2017\/12\/06\/das-maerchen-vom-teuren-rentnerprivileg-zur-antwort-der-bundesregierung-auf-eine-kleine-anfrage-zu-den-auswirkungen-der-abschaffung-des-rentnerprivilegs\/\">Das M\u00e4rchen vom teuren Rentnerprivileg<\/a>\u201c).<\/span><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Arial\"><span style=\"color: #000000;font-family: Arial\">Die eingangs gestellte Frage nach der Zust\u00e4ndigkeit w\u00e4re damit beantwortet: Alle Beteiligten sind zust\u00e4ndig, gerechte Ergebnisse zu produzieren: Der Gesetzgeber, indem er allgemeine Regelungen aufstellt und bei erkannten Fehlern z\u00fcgig auch repariert, die Gerichte, indem sie diese Regeln auf den Einzelfall anwenden und im Rahmen ihrer judikativen Kompetenz erg\u00e4nzen, und die Anwaltschaft, indem sie ihre Mandanten robust dazu anh\u00e4lt, sinnvolle L\u00f6sungen zu finden. Das vorliegende Beispiel zeigt, dass bei Verst\u00e4ndnis f\u00fcr die Systematik von Versorgungen und ihres Ausgleichs ohne Schwierigkeiten Win-Win-Situationen zu vereinbaren sind.<\/span><\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Was Gerechtigkeit ist, ist eine philosophisch schwierige Frage. Ebenso die Frage, wer f\u00fcr sie zust\u00e4ndig ist. Ein Blog-Beitrag wird nicht kl\u00e4ren, was die gesellschaftliche Diskussion bislang nicht geschafft hat. Eine Entscheidung des BGH zum Versorgungsausgleich indessen hilft weiter. Der Fall ist schnell berichtet: M(62) und F(52) lassen sich scheiden. Zum Ehezeitende (2013) ist M Rentner. 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