{"id":434,"date":"2018-10-01T14:34:01","date_gmt":"2018-10-01T12:34:01","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=434"},"modified":"2018-10-01T14:58:02","modified_gmt":"2018-10-01T12:58:02","slug":"schenk-dich-reich-oder-verzichte-nie-auf-dein-wohnrecht-zu-bgh-v-17-4-2018-x-zr-6517","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2018\/10\/01\/schenk-dich-reich-oder-verzichte-nie-auf-dein-wohnrecht-zu-bgh-v-17-4-2018-x-zr-6517\/","title":{"rendered":"Schenk dich reich &#8211; oder: Verzichte nie auf dein Wohnrecht! (zu BGH v. 17.4.2018 &#8211; X ZR 65\/17)"},"content":{"rendered":"<p>Der Sachverhalt ist allt\u00e4glich: Im Jahr 1995 \u00fcbertragen die Eltern ihr Eigenheim an ihre Tochter und behalten sich daran ein lebenslanges Wohnungsrecht vor. 2003 verzichten die Eltern auf das Wohnungsrecht, das im Grundbuch gel\u00f6scht wird. Die Tochter vermietet die Wohnung nach dem Tod des Vaters f\u00fcr monatlich 340 \u20ac an die Mutter, die im Jahr 2012 in eine Pflegeeinrichtung wechseln muss und seitdem sozialhilfebed\u00fcrftig ist. Der Sozialhilfetr\u00e4ger macht gegen die Tochter den R\u00fcckforderungsanspruch aus \u00a7 528 Abs. 1 Satz 1 BGB geltend und verlangt von der Tochter bis zum Tod der Mutter im Jahr 2015 aufgebrachte Sozialhilfeleistungen i.H.v. 22.000 \u20ac.<\/p>\n<p>Da zwischen der Schenkung der Immobilie und der Entstehung der Bed\u00fcrftigkeit der Mutter mehr als zehn Jahre vergangen waren, kommt diese Schenkung als Ansatz f\u00fcr den R\u00fcckforderungsanspruch nicht in Betracht (\u00a7 529 Abs. 1 Alt. 2 BGB).<\/p>\n<p>Ansatzpunkt f\u00fcr das Begehren des Sozialhilfetr\u00e4gers kann daher zun\u00e4chst nur die im Jahr 2003 erfolgte L\u00f6schung des Wohnungsrechts sein. Diese wird von der Rechtsprechung &#8211; sofern sie unentgeltlich erfolgt &#8211; zu Recht als Schenkung i.S.v. \u00a7 516 BGB angesehen. Ihr Wert wird an der H\u00f6he der Wertsteigerung der Immobilie durch Wegfall der dinglichen Belastung bemessen (BGH v. 26.10.1999 \u2013 X ZR 69\/97, NJW 2000, 728 = MDR 2000, 873; OLG N\u00fcrnberg v. 22.7.2013 \u2013 4 U 1571\/12, ZEV 2014, 38 = MDR 2014, 22 = ErbStB 2014, 97; <em>Koch<\/em> in M\u00fcnchKomm\/BGB, 7. Aufl., \u00a7 528 Rz. 5 Fn. 26).<\/p>\n<p>Um den Anspruch des Sozialhilfetr\u00e4gers abzuwehren, k\u00f6nnte man nun auf den Gedanken kommen, die Schenkung herauszugeben, also das Wohnrecht wieder einzur\u00e4umen. Dies scheitert indessen daran, dass der R\u00fcckforderungsanspruch des verarmten Schenkers lediglich \u201esoweit\u201c besteht, als er au\u00dferstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten.\u00a0D.h. im Umfang des monatlichen Fehlbetrags. Dieser wird durch Wiedereinr\u00e4umung des Wohnungsrechts indessen nicht realisiert. Das Schenkungsrecht verweist in \u00a7 528 Abs. 1 Satz 1 BGB auf das Bereicherungsrecht. Danach hat der Beschenkte, wenn die Herausgabe des Geschenks wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht m\u00f6glich ist, Wertersatz zu leisten (\u00a7 818 Abs. 2 BGB). Dieser Wertersatzanspruch ist in seiner H\u00f6he begrenzt auf die H\u00f6he der durch die Schenkung verursachten Bereicherung (\u00a7 818 Abs. 3 BGB).<\/p>\n<p>Da die Wiedereinr\u00e4umung des Wohnungsrechts aus den oben dargestellten Gr\u00fcnden zur Abwehr des Zahlungsanspruchs des Sozialhilfetr\u00e4gers nicht in Betracht kommt, kommt es auf die H\u00f6he der durch die L\u00f6schung des Wohnungsrechts eingetretenen Bereicherung der Tochter an. Das OLG Hamm als Vorinstanz hatte angenommen, die Bereicherung der Tochter werde durch die ihr zukommenden Eink\u00fcnfte aus Vermietung der Wohnung markiert, da die Tochter die Immobilie nicht ver\u00e4u\u00dfert und damit die durch den Wegfall des Wohnungsrechts eingetretene Steigerung des Marktwerts der Immobilie nicht realisiert habe (OLG Hamm v. 17.5.2017 \u2013 I-30 U 117\/16). Dies hat der BGH nicht gelten lassen. Er stellt vielmehr darauf ab, dass der durch den Wegfall der dinglichen Wohnrechtsbelastung entstehende Wertzuwachs der Immobilie die verm\u00f6gensrechtliche Bereicherung der Tochter darstellt, die gegebenenfalls von dieser herauszugeben ist.<\/p>\n<p>Damit befindet sich der BGH in v\u00f6lliger \u00dcbereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung, die f\u00fcr den Wert einer Schenkung auf die Bereicherung des Beschenkten abstellt und nicht etwa auf den Wert des Geschenks f\u00fcr den Schenker. Beide Werte k\u00f6nnen massiv differieren. W\u00e4hrend das lebenslange Wohnrecht f\u00fcr eine 70-j\u00e4hrige Frau an einer Eigentumswohnung deren Verkehrswert auf Null reduzieren wird, weil bei Annahme einer 18-j\u00e4hrigen Restlebensdauer (nach Generationensterbetafeln des Statistischen Bundesamts DESTATIS) sich f\u00fcr eine solche Wohnung kein K\u00e4ufer finden wird, kann der Gebrauchsvorteil des Wohnrechts f\u00fcr die berechtigte Person einen beachtlichen Verm\u00f6genswert darstellen (bei Annahme eines Rechnungszinses von 4 % und einem monatlichen Gebrauchsvorteil von 500 \u20ac w\u00e4ren dies ca. 77.000 \u20ac, bei Bewertung nach \u00a7 14 Abs. 1 Satz 4 BewG i.V.m. der Tabelle des BMF v. 4.11.2016 \u2013 IV C 7 &#8211; S 3104\/09\/10001 DOK 2016\/101267, die auch f\u00fcr Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2018 anzuwenden ist, erg\u00e4be sich ein Betrag i.H.v. 66.492 \u20ac).<\/p>\n<p>Das schwer zu vermittelnde Paradoxon der Entscheidung des BGH besteht nun darin, dass die Mutter durch Aufgabe eines f\u00fcr sie im Zeitpunkt des Eintritts ihrer Bed\u00fcrftigkeit wertlosen Wohnungsrechts, ihre unterhaltsrechtliche Position deutlich verbessert hat, weil der Grundst\u00fcckswert durch diesen Wegfall der Belastung einen enormen Anstieg erlebt haben kann, der deutlich oberhalb des Werts des Wohnungsrechts liegen wird. Die unterhaltsbed\u00fcrftige Person verbessert daher durch Aufgabe eines verm\u00f6genswerten Rechts im Wege der Schenkung ihre unterhaltsrechtliche Position deutlich. Der inkongruente Verkehrswert des Wohnrechts f\u00fcr den Berechtigten und den Eigent\u00fcmer bewirkt eine Besserstellung des Schenkers gegen\u00fcber der Situation vor der Schenkung. Es besteht n\u00e4mlich v\u00f6llige Einigkeit dar\u00fcber, dass eine pflegebed\u00fcrftige Person, die Inhaberin eines Wohnungsrechts ist, dieses aber infolge ihrer Pflegebed\u00fcrftigkeit nicht aus\u00fcben kann, keinen Anspruch auf Zahlung in H\u00f6he des fiktiven Mietzinses hat, weil das Wohnrecht unver\u00e4u\u00dferbar ist (BGH v.13.7.2012 &#8211; V ZR 206\/11, FamRZ 2012, 1708).<\/p>\n<p>Der BGH hat die Sache zur Entscheidung an das OLG Hamm zur\u00fcckverwiesen. Dort kann sich nun die beschenkte Tochter darauf berufen, den Wertersatzanspruch der Mutter nur im Rahmen ihrer unterhaltsrechtlichen Leistungsf\u00e4higkeit erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen (\u00a7 529 Abs. 2 BGB). Anstelle des altert\u00fcmlichen W\u00f6rtchens \u201estandesgem\u00e4\u00df\u201c ist nach einhelliger Auffassung \u201eangemessen\u201c zu lesen. Angemessen ist grunds\u00e4tzlich der entsprechend familienrechtlich zu berechnende Unterhalt nach elternunterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten (Palandt\/<em>Weidenkaff<\/em>, 77. Aufl., \u00a7 529 BGB Rz. 3). Ob die unterhaltspflichtige Tochter den Wertersatzanspruch aus Ihrem Verm\u00f6gen zu erf\u00fcllen hat, ist bislang nicht entschieden. Da im Elternunterhalt den Unterhaltspflichtigen ein hohes Altersvorsorgeschonverm\u00f6gen ein ger\u00e4umt wird (BGH v. 30.8.2006 \u2013 XII ZR 98\/04, FamRZ 2006, 1511), scheitert der Zahlungsanspruch des Sozialhilfetr\u00e4gers m\u00f6glicherweise an der Notbedarfseinrede der Tochter.<\/p>\n<p>F\u00fcr die anwaltliche Praxis und die beschenkten Kinder ist indessen als Grundsatz festzuhalten, dass die Aufgabe eines Wohnungsrechts an einer Immobilie zum Bumerang werden kann, wenn die wohnberechtigte Person innerhalb der Revokationsfrist von zehn Jahren sozialhilfe- und damit unterhaltsbed\u00fcrftig wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Sachverhalt ist allt\u00e4glich: Im Jahr 1995 \u00fcbertragen die Eltern ihr Eigenheim an ihre Tochter und behalten sich daran ein lebenslanges Wohnungsrecht vor. 2003 verzichten die Eltern auf das Wohnungsrecht, das im Grundbuch gel\u00f6scht wird. 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