{"id":443,"date":"2018-10-12T12:50:45","date_gmt":"2018-10-12T10:50:45","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=443"},"modified":"2018-10-12T12:50:45","modified_gmt":"2018-10-12T10:50:45","slug":"wird-ertrotzte-kontinuitaet-auch-noch-belohnt-zu-olg-hamm-v-25-5-2018-ii-4-uf-15417","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2018\/10\/12\/wird-ertrotzte-kontinuitaet-auch-noch-belohnt-zu-olg-hamm-v-25-5-2018-ii-4-uf-15417\/","title":{"rendered":"Wird ertrotzte Kontinuit\u00e4t auch noch belohnt? (zu OLG Hamm v. 25.5.2018 \u2013 II-4 UF 154\/17)"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Fragen der elterlichen Sorge werden h\u00e4ufig von weltanschaulichen Aspekten \u00fcberlagert. Eine w\u00e4hrend intakter Beziehung m\u00f6glicherweise noch gefundene vermittelnde L\u00f6sung, in die nicht nur die Erw\u00e4gungen des jeweils anderen Elternteils einbezogen, sondern vor allem auch die mit der zu treffenden Entscheidung einhergehenden und unmittelbar das Kind betreffenden Folgen bedacht worden w\u00e4ren, scheidet nach Trennung von vornherein aus. Dass unter dem Gesichtspunkt der Kontinuit\u00e4t einseitig getroffene und f\u00fcr das Kind grundlegende Fragen letztendlich unab\u00e4nderlich werden k\u00f6nnen, hat sich in Elternkreisen herumgesprochen. Dar\u00fcber hinausgehend wird bei der Anmeldung von Kindern in Kinderg\u00e4rten und Schulen auch nicht konsequent von den jeweiligen Einrichtungen der Beachtung sorgerechtlicher Befugnisse Rechnung getragen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Mit der sich hieraus ergebenden Problemantik hat sich das OLG Hamm in einer Entscheidung vom 25.05.2018 auseinandergesetzt: Zwischen den gemeinsam sorgeberechtigten Elternteilen konnte kein Einvernehmen dar\u00fcber erzielt werden, welchen Kindergarten das 2014 geborene gemeinsame Kind, das seit der Trennung seiner Eltern im Haushalt der Mutter lebte, k\u00fcnftig besuchen sollte. Die Mutter veranlasste im Sommer 2017 eine Anmeldung des Kindes in einem Waldorfkindergarten, den das Kind seitdem auch besuchte. Nachdem der Vater \u2013 folgend aus Bedenken seinerseits gegen das p\u00e4dagogische Konzept dieses Kindergartens \u2013 Einw\u00e4nde erhob, beantragte die Mutter, ihr die Entscheidungsbefugnis zur Auswahl des Kindergartens zu \u00fcbertragen. Das Ausgangsgericht folgte ihrem Antrag, wobei die Beschwerde des Vaters auch nur hinsichtlich der Kostenregelung der erstinstanzlichen Entscheidung Erfolg hatte.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Das OLG Hamm hat zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung ausgef\u00fchrt, dass bei der nach \u00a7 1628 BGB zu treffenden Entscheidung das Kindeswohl alleiniger Ma\u00dfstab sei und dem Senat nicht die Entscheidung obliege, ob die Waldorfp\u00e4dagogik zu billigen sei oder nicht. Die \u00dcbertragung der Entscheidungskompetenz zugunsten der Mutter gr\u00fcnde sich darauf, dass sie als tats\u00e4chliche Betreuungsperson im Alltag den Kindergartenbesuch unterst\u00fctzen m\u00fcsse und die hieraus folgenden Konsequenzen in der praktischen Umsetzung, d.h. weiterer Fahrwege, aber auch den tats\u00e4chlichen Auswirkungen der angewandten P\u00e4dagogik erlebe. Auch wenn die Mutter im Verfahren zumindest unvollst\u00e4ndige Behauptungen aufgestellt habe, um das von ihr gew\u00fcnschte Verfahrensergebnis zu erzielen, so sei nicht die Bestrafung der Mutter das Verfahrensziel. Entscheidend seien allein der bisherige Zeitablauf und die inzwischen erfolgte Eingew\u00f6hnung des Kindes im konkreten Kindergarten, d.h. ein erneuter Wechsel stehe dem Kindeswohl entgegen. Dahinter m\u00fcsse auch die Tatsache zur\u00fccktreten, dass durch den weiteren Besuch dieses Kindergartens umfangreichere Fahrtwege erforderlich w\u00fcrden und auch die bislang praktizierte Umgangsregelung an die \u00d6ffnungszeiten angepasst werden m\u00fcsse.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Im Ergebnis ist die Entscheidung des OLG Hamm nicht zu beanstanden. Sie tr\u00e4gt den gesetzlichen Vorgaben uneingeschr\u00e4nkt Rechnung. Soweit gemeinsam sorgeberechtigte Eltern zu grundlegenden wesentlichen Entscheidungen die das Kind betreffen, kein Einvernehmen erzielen k\u00f6nnen, sieht \u00a7 1628 BGB vor, dass einem Elternteil die alleinige Entscheidungsbefugnis \u00fcbertragen werden kann. Die zu treffende gerichtliche Entscheidung hat sich dabei allein am Kindeswohl zu orientieren, wobei das Gericht nur die Entscheidungskompetenz zuweisen und keine Entscheidung statt der Eltern zu der konkret in Rede stehenden Streitfrage treffen darf.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Der unbestimmte Rechtsbegriff des Kindeswohls wird in der Rechtsprechung durch verschiedene Kriterien n\u00e4her pr\u00e4zisiert. Hierzu geh\u00f6ren neben dem Kindeswillen und seinen Bindungen vor allem auch das F\u00f6rderungsprinzip sowie der Kontinuit\u00e4tsgrundsatz. Gerade dem Kontinuit\u00e4tsgrundsatz kommt bei kleinen Kindern hohe Bedeutung zu, auch um einen wiederholten Wechsel von Bezugs- und Betreuungspersonen zu vermeiden. Ebenso soll ein mehrfacher Ortswechsel binnen kurzer Zeit vermieden werden. Um einer sich hieraus m\u00f6glicherweise ergebenden \u201eertrotzten Kontinuit\u00e4t\u201c entgegen zu wirken, hat das BVerfG in seiner Rechtsprechung die Bedeutung einer kurzfristigen gerichtlichen Entscheidung betont.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Zeichnen sich daher m\u00f6glicherweise eigenm\u00e4chtige sorgerechtlich relevante Handlungen eines Elternteils ab, die unter dem Aspekt der Kontinuit\u00e4t praktisch irreversibel sind, so sollte unverz\u00fcglich gehandelt und ggf. im Eilverfahren eine gerichtliche Entscheidung herbeigef\u00fchrt werden.<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fragen der elterlichen Sorge werden h\u00e4ufig von weltanschaulichen Aspekten \u00fcberlagert. 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