{"id":445,"date":"2018-10-30T10:21:10","date_gmt":"2018-10-30T09:21:10","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=445"},"modified":"2018-10-30T12:47:18","modified_gmt":"2018-10-30T11:47:18","slug":"das-sein-und-das-nichts-zu-bag-v-26-4-2018-3-azr-73816","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2018\/10\/30\/das-sein-und-das-nichts-zu-bag-v-26-4-2018-3-azr-73816\/","title":{"rendered":"Das Sein und das Nichts (zu BAG v. 26.4.2018 \u2013 3 AZR 738\/16)"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">1943 erschien das philosophische Hauptwerk von Jean Paul Sartre mit dem Titel \u201eDas Sein und das Nichts\u201c. An diesen Titel f\u00fchlt man sich bei Lekt\u00fcre der BAG-Entscheidung erinnert:<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Der zur Auskunft \u00fcber die H\u00f6he des ehezeitlichen Versorgungserwerbs aufgeforderte (ehemalige) Arbeitgeber des Ehemanns gibt im Scheidungsverfahren die Erkl\u00e4rung ab, ein ehezeitlichen Versorgungserwerb habe nicht stattgefunden. Der Versorgungsausgleich wird dementsprechend ohne den Ausgleich des betrieblichen Anrechts durchgef\u00fchrt. Hintergrund der Auskunft des betrieblichen Versorgungstr\u00e4gers war die Tatsache, dass der Ehemann einen Diebstahl zum Nachteil des Arbeitgebers begangen hatte mit einem Sch\u00e4digungsvolumen von etwa 40.000 \u20ac. Daraufhin hatte der Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgungszusage widerrufen. \u00dcberzeugt von der Wirksamkeit dieses Widerrufs hat er die Erkl\u00e4rung der Nichtexistenz einer betrieblichen Altersversorgung dem Familiengericht mitgeteilt.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Nach Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung beantragt der geschiedene Ehemann beim Arbeitsgericht die Feststellung, dass der Widerruf der Versorgungszusage unrechtm\u00e4\u00dfig sei und ihm die versprochene Altersversorgung zustehe. Das Arbeitsgericht gibt ihm Recht, das Landesarbeitsgericht hat \u201eProzessverwirkung\u201c angenommen und der Berufung stattgegeben. Das BAG stellt das amtsgerichtliche Urteil wieder her und entscheidet \u2013 wenig \u00fcberraschend \u2013, dass die familiengerichtliche Entscheidung zwischen den Ehegatten Wirkung entfaltet, nicht aber zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber. Ein Widerruf der Versorgungszusage sei nicht durch die zulasten des Arbeitgebers begangene Straftat gerechtfertigt, weil es sich bei einer unverfallbaren Versorgungszusage um einen Entgeltbestandteil handelt. Nur wenn die \u00f6konomischen Auswirkungen der Straftat zu einer Existenzgef\u00e4hrdung des Unternehmens f\u00fchrten, sei der Widerruf einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft gerechtfertigt.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Familienrechtlich ist dies ein Desaster. Dem geschiedenen Ehemann bleibt das Sein, der Ehefrau das Nichts, weil im familiengerichtlichen Verfahren f\u00e4lschlicherweise von der Bestandskraft des Versorgungswiderrufs ausgegangen und die Versorgung deswegen nicht ausgeglichen worden ist.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">F\u00fcr die Ehefrau ist die Versorgung verloren: Eine Ab\u00e4nderung nach \u00a7 225 FamFG scheitert daran, dass diese nur f\u00fcr die \u00f6ffentlich-rechtlichen Grundversorgungen m\u00f6glich ist (\u00a7\u00a7 32 VersAusglG i.V.m. \u00a7 225 Abs. 1 FamFG). Eine Restitutionsklage nach \u00a7 580 Nr. 7 ZPO scheitert daran, dass die Auskunft des Versorgungstr\u00e4gers zwar falsch war, eine richtige Auskunft indessen vor Rechtskraft der Entscheidung urkundlich nicht gegeben war.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Nat\u00fcrlich wird die Ehefrau pr\u00fcfen, ob die Haftpflichtversicherung Ihres Anwalts etwas hergibt. Dies er\u00f6ffnet die Frage, nach der erforderlichen Pr\u00fcfungstiefe der Versorgungsausgleichsausk\u00fcnfte der Versorgungstr\u00e4ger durch die Anwaltschaft. Die Kontrolle der H\u00f6he des ehezeitlichen Versorgungserwerbs wird man in der Regel erwarten k\u00f6nnen. Ob allerdings auch die Existenz des Stammrechts zu \u00fcberpr\u00fcfen ist, muss fraglich bleiben. Hier wird sich die Rechtspraxis auf die Ausk\u00fcnfte der Versorgungstr\u00e4ger verlassen k\u00f6nnen und m\u00fcssen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Arbeitnehmern, die eine Versorgung dem Ausgleich im Scheidungsverfahren entziehen wollen, sollten f\u00fcr den Widerruf der Versorgungszusage vor der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung des Scheidungsverfahrens sorgen. Anschlie\u00dfend k\u00f6nnten Sie bis zum Versorgungsbeginn die Unwirksamkeit des Versorgungswiderrufs durch den Arbeitgeber erstreiten. Nach diesem Zeitpunkt \u2013 so das BAG in seiner Entscheidung \u2013 tritt Prozessverwirkung und damit auch der Verlust der Versorgung ein. Das kann aber auch schadenersatzpflichtig machen. Es k\u00f6nnte aber sein, dass der Gesetzgeber sich erbarmt und den Katalog der ab\u00e4nderbaren Versorgungen des \u00a7 32 Versorgungsausgleichsgesetz erweitert oder \u2013 noch einfacher \u2013 den schuldrechtlichen Ausgleich auch f\u00fcr vergessene, verschwiegene oder nachtr\u00e4glich auftauchende Versorgungen zug\u00e4nglich machen w\u00fcrde. Falschausk\u00fcnfte betrieblicher Versorgungstr\u00e4ger sind nicht selten, sie werden nur selten erkannt.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1943 erschien das philosophische Hauptwerk von Jean Paul Sartre mit dem Titel \u201eDas Sein und das Nichts\u201c. 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