{"id":448,"date":"2018-11-08T12:04:48","date_gmt":"2018-11-08T11:04:48","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=448"},"modified":"2018-11-08T12:04:48","modified_gmt":"2018-11-08T11:04:48","slug":"praktiziertes-wechselmodell-kontinuitaet-als-grenze-elterlicher-aenderungswuensche-zu-kg-v-13-9-2018-13-uf-7418","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2018\/11\/08\/praktiziertes-wechselmodell-kontinuitaet-als-grenze-elterlicher-aenderungswuensche-zu-kg-v-13-9-2018-13-uf-7418\/","title":{"rendered":"Praktiziertes Wechselmodell: Kontinuit\u00e4t als Grenze elterlicher \u00c4nderungsw\u00fcnsche (zu KG v. 13.9.2018 \u2013- 13 UF 74\/18)"},"content":{"rendered":"<p>Nicht immer sind die Vorstellungen sich trennender Eltern, f\u00fcr das gemeinsame Kind bestm\u00f6gliche und insbesondere einvernehmliche Regelungen zu finden, auch dauerhaft. Allzu leicht werden angestrebte Ideale durch die allt\u00e4glichen Realit\u00e4ten eingeholt und eine zun\u00e4chst avisierte und zugesicherte Fortdauer der gemeinsamen Betreuung des Kindes bereut. In dem sich dann er\u00f6ffnenden Spannungsfeld zwischen den Vorstellungen der Eltern zur k\u00fcnftigen Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung und dem Interesse des Kindes an der Beibehaltung einer nicht nur kurzfristig praktizierten Betreuungsform, wird h\u00e4ufig \u00fcbersehen, dass stets das Kindeswohl zentraler Bewertungsma\u00dfstab ist.<\/p>\n<p>Mit einem entsprechend gelagerten Sachverhalt hat sich aktuell auch das KG befasst:<\/p>\n<p>Die gemeinsam sorgeberechtigte Eltern eines 2015 geborenen Kindes hatten im Oktober 2016 eine gerichtlich gebilligte Vereinbarung schlossen, in der ein bereits seit ihrer Trennung praktiziertes Wechselmodell best\u00e4tigt wurde. In einer weiteren Vereinbarung vom April 2017 haben sie sodann Erg\u00e4nzungen zu den Wochenendregelungen vorgenommen. In Abweichung dieser Vereinbarungen erstrebte die Mutter dann jedoch wieder eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts des Kindes in ihrem Haushalt. Das Gericht hat jedoch ein parit\u00e4tisches Wechselmodell angeordnet. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde der Mutter blieb ebenso erfolglos wie die Anschlussbeschwerde des Vaters, die er in zeitlicher Folge einlegte und mit der er dann ebenfalls die Verlagerung des Lebensmittelpunkt des Kindes in seinen Haushalt anstrebte.<\/p>\n<p>Das KG hat in seiner Entscheidung hervorgehoben, dass eine familiengerichtlich gebilligte Vereinbarung zur Ausgestaltung des Umgangs beider Eltern mit dem Kind vorliege und die Ab\u00e4nderung dieser Vereinbarung \u2013 sei es hin zu einem Wechselmodell oder davon distanzierend \u2013 dem engen Ma\u00dfstab jeder \u00c4nderung einer familiengerichtlichen Entscheidung unterliege, d.h. die \u00c4nderung aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig ber\u00fchrenden Gr\u00fcnden angezeigt sein m\u00fcsse. Dabei habe der Kontinuit\u00e4tsgrundsatz zentrale Bedeutung. Im konkreten Sachverhalt sei daher zu beachten, dass praktisch seit dem siebten Lebensmonat des Kindes kontinuierlich eine Betreuung im Wechselmodell durchgef\u00fchrt worden sei und dadurch, nach den Feststellungen der Sachverst\u00e4ndigen, das Kind beide Eltern als zuverl\u00e4ssige Bezugs- und Erziehungspersonen erlebt habe. Selbst wenn man den Lebensmittelpunkt des Kindes zu der Mutter verlagere, seien hierdurch nicht zwingend von ihr im Fall der weiteren Umsetzung des Wechselmodells bef\u00fcrchtete Belastungssymptome oder Verlust\u00e4ngste des Kindes ausgeschlossen, da auch in diesem Fall das Kind in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden in den v\u00e4terlichen Haushalt wechsele. Auch Einschr\u00e4nkungen in der Kommunikation der Eltern st\u00fcnden dem Wechselmodell nicht entgegen, denn trotz dieser Einschr\u00e4nkungen seien die Eltern gleichwohl in der Lage gewesen, wichtige Entscheidungen f\u00fcr das Kind zu treffen, wobei zudem beide Eltern sich auch gegen\u00fcber der Sachverst\u00e4ndigen daf\u00fcr ausgesprochen h\u00e4tten, sich eine Fortf\u00fchrung des Wechselmodells vorstellen zu k\u00f6nnen. F\u00fcr die elterliche Kommunikation sei es letztlich auch unerheblich, ob das Kind \u00fcberwiegend im Haushalt der Mutter lebe. Entscheidend sei vielmehr die bestehende gemeinsame elterliche Sorge, die eine Einigung der Eltern zu Belangen des Kindes erfordere.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des KG steht nicht in Widerspruch zu der Grundsatzentscheidung des BGH v. 1.2.2017 \u2013 XII ZB 601\/15, FamRB 2017, 136, in der zwar betont wurde, dass ein parit\u00e4tisches Wechselmodell gerade nicht zu dem Zweck angeordnet werden kann, eine nicht bestehende Kommunikations- und Kooperationsf\u00e4higkeit der Eltern \u00fcberhaupt erst herzustellen. Davon zu unterscheiden ist aber die Konstellation, dass Elterngespr\u00e4che zwar von trennungstypischen Belastungen \u00fcberlagert werden, gleichwohl jedoch die Eltern in der Lage sind, solche Gespr\u00e4che dem Grunde nach \u00fcberhaupt zu f\u00fchren und es ihnen dabei zudem gelingt, wesentliche Frage f\u00fcr die Entwicklung des Kindes \u2013 in Umsetzung einer nach wie vor bestehenden gemeinsamen elterlichen Sorge \u2013 einer L\u00f6sung zuzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des KG f\u00fchrt den Blick allerdings auch auf ein immer wieder auftretendes Problem der Praxis, die Ab\u00e4nderungsvoraussetzungen einer bestehenden familiengerichtlichen Regelung zur elterlichen Sorge oder zum Umgangsrecht. H\u00e4ufig wird verkannt, dass unter der Existenz einer bestehenden familiengerichtlichen Regelung der besonders enge Ab\u00e4nderungsma\u00dfstab des \u00a7 1696 Abs. 1 BGB gilt, d.h. es hierzu triftiger und nachhaltiger am Kindeswohl ausgerichteter Gr\u00fcnde bedarf. Durch diese hohen Ab\u00e4nderungsh\u00fcrden soll f\u00fcr das Kind nicht nur ein verl\u00e4sslicher Daseinsschwerpunkt gew\u00e4hrleistet werden, sondern eine ebenso gesicherte Erziehungskontinuit\u00e4t, da die Dauerhaftigkeit famili\u00e4rer Bindungen f\u00fcr eine stabile und sichere psychosoziale Entwicklung des Kindes elementare Bedeutung haben, die allerdings durch eine st\u00e4ndiges Wiederaufrollen abgeschlossener familiengerichtlicher Verfahren in Frage gestellt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nicht immer sind die Vorstellungen sich trennender Eltern, f\u00fcr das gemeinsame Kind bestm\u00f6gliche und insbesondere einvernehmliche Regelungen zu finden, auch dauerhaft. Allzu leicht werden angestrebte Ideale durch die allt\u00e4glichen Realit\u00e4ten eingeholt und eine zun\u00e4chst avisierte und zugesicherte Fortdauer der gemeinsamen Betreuung des Kindes bereut. 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